10935 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Ministeriumsbezeichnung wird angepasst.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Aufgrund der Neuausrichtung der Teststrategie sollen ab dem 9. April 2022 durch die Apotheken wieder SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an die bezugsberechtigten Personen (dies sind die nach dem ASVG krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, sofern diese vor dem 1. Jänner 2012 geboren wurden) abgegeben werden können, wobei jeweils eine Packung zu fünf Stück auf Rechnung der ÖGK abgegeben werden darf.

Für die Abwicklung erhalten die Apotheken ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro pro abgegebener Packung. Damit sind der gesamte logistische Aufwand und die Kosten für die Distribution durch den Großhandel, die Konfektionierung, die Beratung sowie die Bereitstellung einer schriftlichen Kundeninformation abgegolten.

Die Verrechnung der Honorare nach dieser Bestimmung erfolgt seitens der öffentlichen Apotheken im Wege der Pharmazeutischen Gehaltskasse an die ÖGK. Der ÖGK sind die tatsächlichen Kosten für die Honorare sowie die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen durch den Bund aus dem COVID-19- Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 2 und 4 (§§ 742b samt Überschrift sowie 768 ASVG):

Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag in 2. Lesung soll der Kreis der Personen, die SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach § 742b ASVG beziehen dürfen, dahingehend erweitert werden, dass die Beschränkung auf bestimmte Geburtsjahrgänge entfällt. Die Maßnahme ist vorläufig bis Ende Juni 2022 befristet. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Befugnis eingeräumt, durch Verordnung. das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 zu verschieben.

Zu Z 2 (§ 742c ASVG samt Überschrift):

Der Einsatz von Heilmitteln zur Behandlung von COVID-19 ist nach medizinischer Expertise auch im niedergelassenen Bereich möglich und zweckmäßig. Die Heilmittel sollen bei Patientinnen und Patienten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, zur Anwendung kommen. Dabei handelt es sich um Krankenbehandlung, die Teil des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse ist. Die Abgabe der Heilmittel ist im niedergelassenen Bereich in den öffentlichen Apotheken vorgesehen. Aufgrund der zentralen Beschaffung und Finanzierung der Heilmittel durch den Bund kann bezüglich der Abgeltung der Leistungen der öffentlichen Apotheken bzw. des Großhandels nicht auf die üblichen Preisbildungsmechanismen (zB Arzneimitteltaxe, Regelungen des Erstattungskodex) zurückgegriffen werden, weshalb sich für diesen Sonderfall die Notwendigkeit der Schaffung einer eigenen rechtlichen Grundlage ergibt. Im gegenständlichen Sonderfall soll überdies keine Genehmigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers vorgesehen werden.

Dieses pauschale Honorar beträgt 15 Euro für jedes abgegebene Heilmittel und umfasst die Kosten für die Distribution durch den Großhandel sowie den gesamten logistischen Aufwand bis hin zu Beratung und Abgabe. Im Hinblick darauf, dass es sich - wie oben dargestellt - bei der Abgabe der Heilmittel um Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, sind die Honorare durch die Österreichische Gesundheitskasse zu tragen. Eine Rezeptgebühr ist nicht einzuheben, da es sich nach § 136 Abs. 4 ASVG um die Behandlung einer anzeigenpflichtigen übertragbaren Krankheit handelt.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Martin Preineder, Dr. Karlheinz Kornhäusl und Andreas Arthur Spanring.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender