10936 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (1781/A) der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 16. März 2022 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der jeweils eine Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und zum Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Im Zusammenhang mit der Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Antrag 1781/A sollen auch die übrigen Sozialversicherungsgesetze (GSVG, BSVG und B-KUVG) eine Anpassung erfahren:
Aufgrund der Neuausrichtung der Teststrategie sollen ab dem 9. April 2022 durch die Apotheken wieder SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an die bezugsberechtigten Personen (dies sind die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, sofern diese vor dem 1. Jänner 2012 geboren wurden) abgegeben werden können, wobei jeweils eine Packung zu fünf Stück auf Rechnung der gesetzlichen Krankenversicherungsträger abgegeben werden darf.
Für die Abwicklung erhalten die Apotheken ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro pro abgegebener Packung. Damit sind der gesamte logistische Aufwand und die Kosten für die Distribution durch den Großhandel, die Konfektionierung, die Beratung sowie die Bereitstellung einer schriftlichen Kundeninformation abgegolten.
Die Verrechnung der Honorare erfolgt seitens der öffentlichen Apotheken im Wege der Pharmazeutischen Gehaltskasse an die gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Den Krankenversicherungsträgern sind die tatsächlichen Kosten für die Honorare sowie die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“
Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Im Gleichklang mit dem Abänderungsantrag in 2. Lesung zu 1781/ A soll dessen Inhalt (Ausweitung des Kreises der für die SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung bezugsberechtigten Personen, Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verlängerung der Bestimmung bis Ende des Jahres 2022 sowie Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln im öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken) auch in den Sondergesetzen GSVG, BSVG und B-KUVG nachvollzogen werden.
Zu Art. 1 bis3, jeweils Z 1 und 2 (§§ 380b GSVG, 374b BSVG sowie 261b B-KUVG):
Der Kreis der Personen, die SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach den §§ 380b GSVG, 374b BSVG sowie 26lb B-KUVG beziehen dürfen, soll dahingehend erweitert werden, dass die Beschränkung auf bestimmte Geburtsjahrgänge entfällt.
Darüber hinaus sind künftig auch jene Personen bezugsberechtigt, die aufgrund eines entsprechenden Antrages der gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind, sofern sie nicht ohnedies nach den Bestimmungen eines Bundesgesetzes krankenversichert sind.
Die Maßnahme ist vorläufig bis Ende Juni 2022 befristet. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Befugnis eingeräumt, durch Verordnung. das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 zu verschieben.
Zu Art. 1 bis 3, jeweils Z 1 (§§ 380c GSVG, 374c BSVG sowie 261c B-KUVG):
Der Einsatz von Heilmitteln zur Behandlung von COVID-19 ist nach medizinischer Expertise auch .im niedergelassenen Bereich möglich und zweckmäßig. Die Heilmittel sollen bei Patientinnen und Patienten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, zur Anwendung kommen. Dabei handelt es sich um Krankenbehandlung, die Teil des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs gegenüber dem Krankenversicherungsträger ist. Die Abgabe der Heilmittel ist im niedergelassenen Bereich in den öffentlichen Apotheken vorgesehen. Aufgrund der zentralen Beschaffung und Finanzierung der Heilmittel durch den Bund kann bezüglich der Abgeltung der Leistungen der öffentlichen Apotheken bzw. des Großhandels nicht auf die üblichen Preisbildungsmechanismen (zB Arzneimitteltaxe, Regelungen des Erstattungskodex) zurückgegriffen werden, weshalb sich für diesen Sonderfall die Notwendigkeit der Schaffung einer eigenen rechtlichen Grundlage ergibt. Im gegenständlichen Sonderfall soll überdies keine Genehmigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers vorgesehen werden.
Dieses pauschale Honorar beträgt 15 Euro für jedes abgegebene Heilmittel und umfasst die Kosten für die Distribution durch den Großhandel sowie den gesamten logistischen Aufwand bis hin zu Beratung und Abgabe. Im Hinblick darauf, dass es sich - wie oben dargestellt - bei der Abgabe der Heilmittel um Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, sind die Honorare durch die Österreichische Gesundheitskasse zu tragen. Eine Rezeptgebühr ist nicht einzuheben, da es sich nach § 136 Abs. 4 ASVG um die Behandlung einer anzeigenpflichtigen übertragbaren Krankheit handelt.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 04 05
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender