10937 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID 19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 8. März 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch diesen Initiativantrag werden redaktionelle Anpassungen des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes vorgenommen. In § 1b Abs. 1 Satz 3 wird der Ausdruck „vorherigen“ durch den grammatikalisch richtigen Ausdruck „vorheriger“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind mit diesem Antrag nicht verbunden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Durch diesen Initiativantrag werden redaktionelle Anpassungen des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes vorgenommen. In § 1b Abs 1 Satz 3 wird der Ausdruck ‚vorherigen‘ durch den grammatikalisch richtigen Ausdruck ‚vorheriger‘ ersetzt.

Weiters soll durch diesen Initiativantrag die finanzielle Sicherstellung der an die epidemiologischen Verhältnisse angepassten Teststrategie erfolgen, nämlich die Leistung für den entstandenen Mehraufwand von Ländern und Gemeinden, der durch die Abgabe von fünf SARS-CoV-2-Antigentests pro Person und Monat durch öffentliche Apotheken bei Personen entsteht, die nicht bei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern versichert sind, sondern bei Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder oder Gemeinden anspruchsberechtigt sind.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag in 2. Lesung soll der Kreis der Personen, die nicht bei gesetzlichen Krankenversicherungsträgern versichert sind, sondern bei Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder oder Gemeinden anspruchsberechtigt sind und die SARS-Co V-2-Antigentests zur Eigenanwendung beziehen dürfen, dahingehend erweitert werden, dass die Beschränkung auf bestimmte Geburtsjahrgänge entfällt.

Die Maßnahme ist vorläufig bis Ende Juni 2022 befristet. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Befugnis eingeräumt, durch Verordnung das Außerkrafttreten zu verschieben. “

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender