10938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Abkürzung kommt nicht mehr vor und soll daher aus Gründen der Transparenz entfallen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 1, 2, 7 bis 9, 12 und 13 (Inhaltsverzeichnis, Überschrift des 2. Unterabschnitts des 5. Abschnitts, § 24b, § 24c Abs. 1, § 27 Abs. 17, § 28 Abs. 2a Z 2):

Da sich aufgrund der Steigerung des Bekanntheitsgrades der eHealth-Anwendung ‚Elektronischer Impfpass‘ die Abkürzung ‚eImpfpass‘ oder ‚e-Impfpass‘ etabliert hat, soll diese Abkürzung auch im Gesetz verankert werden (zur in diesem Bundesgesetz üblichen Schreibweise ohne Bindestrich siehe etwa § 20a [‚eMedikation‘] oder § 9, 10 und die Überschrift zum 5. Abschnitt [‚eHealth‘]). Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung ohne Änderung des Norminhalts.

Zu Z 3 und 4 (§ 2 Z und Z 10):

Die jeweils in Klammer befindlichen Abkürzungen werden im gesamten Bundesgesetz an keiner weiteren Stelle verwendet, weshalb sie zur leichtern Verständlichkeit der Rechtsnorm entfallen sollen.

Zu Z 5 und 10 (§ 18 Abs. 6 Z 1, § 24f Abs. 2):

Die im Zuge der COVID-19-Pandemie in Gang gesetzten Weiterentwicklung telemedizinischer Prozesse hat gezeigt, dass die bisher geltende Grundregel einer persönlichen Kontaktnahme zwischen Behandler bzw. Behandlungseinrichtung und Patienten innerhalb von 28 Tagen den Erfordernissen einer technischen Weiterentwicklung in der Arzt-Patienten-Beziehung angepasst werden muss. Aus den bisher gewonnenen Erfahrungen ist eine Dauer von 90 Tagen als Grundeinstellung der möglichen Zugriffsdauer auf ELGA ohne persönlichen Patientenkontakt angemessen. Von den ELGA-Teilnehmer/innen in der Vergangenheit oder zukünftig getroffene individuelle Festlegungen der Zugriffsdauer (vgl. § 16 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 31 Abs. 3) bleiben von der Änderung unberührt.

Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassung in § 18 Abs. 6 Z 1 ist die Änderung in § 24f Abs. 2 zur Wahrung des Rechtsbestandes erforderlich.

Zu Z 6 (§ 20b):

Die Rechtsgrundlage für die Abgabe der sogenannten ‚Wohnzimmertests‘ in Apotheken trat mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Da die bundesweite Teststrategie ab 01.04.2022 erneut die Abgabe von Wohnzimmertests vorsieht, soll mit der vorgeschlagenen Änderung die erforderliche Rechtsgrundlage erneut verankert werden.

Zu Z 11 (§ 26 Abs. 12):

Die Bestimmung soll das In- und Außerkrafttreten treten.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu lit. a:

Gemäߧ 20b Abs. 3 ist für die Dauer der Maßnahme monatlich eine Verordnung in ELGA zu speichern. Die Dauer der Maßnahme richtet sich nach den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen, die die Bezugsberechtigung regeln. Da es möglich sein soll, mit Verordnung die Dauer der Maßnahme bis Ende des Jahres 2022 zu verlängern, soll auch die mit den Sozialversicherungsrechten korrespondierende Bestimmungen in diesem Bundesgesetz verlängert werden. Da sich die Dauer der Maßnahme nach den Sozialversicherungsgesetzen richtet und ein Zugriff auf ELGA zum Zweck der Speicherung der entsprechenden Verordnungen nach Beendigung der Maßnahme unzulässig ist (und zwar selbst dann, wenn die Bestimmung noch in Kraft ist), ist eine Verordnungsermächtigung zur Verschiebung des Außerkrafttretens nicht erforderlich, sondern es kann gleich das entsprechende Datum vorgesehen werden.

Dies entspricht auch der erforderlichen Transparenz des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, wonach die Intensität des Eingriffs bereits aus dem Gesetz vorhersehbar sein muss (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramts zur legistischen Gestaltung von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz vom 14. Mai 2008, GZ BKA-810.016/0001-V/3/2007).“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender