10941 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2022 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Beendigung der Rechtswirkungen des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C‑284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) festgestellt, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor einer dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra-EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen. Auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. Nr. 473/1989 idF BGBl. III Nr. 216/2018, ist von diesem EuGH-Urteil betroffen.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen wurde seitens der Republik Polen mittels Verbalnote vom 16. Oktober 2018 gekündigt und trat am 17. Oktober 2019 außer Kraft (sh. BGBl. III Nr. 216/2018). Aufgrund der europarechtlichen Rechtsbereinigungspflicht ist die Beendigung der Rechtswirkungen der Nachwirkungs-Klausel des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens geboten.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden mit der Republik Polen Verhandlungen über die Beendigung der Rechtswirkungen des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen aufgenommen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Beendigung der Rechtswirkungen des Art. 11 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz von Investitionen („Beendigungsabkommen“) erzielt. Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Beendigungsabkommen wird in Form eines Notenwechsels geschlossen.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Andrea Kahofer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                            Elisabeth Wolff, BA                                                  Mag. Christian Buchmann

                                  Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzender