10943 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates:

Bestimmung der FMA als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien sowie des Bundesministeriums für Finanzen als zuständiges Ministerium gemäß der Verordnung (EU) 2021/23

Die FMA wird künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien übernehmen. Die FMA hat dabei die notwendigen strukturellen Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer neuen Funktion als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien und ihren sonstigen behördlichen Aufgaben zu vermeiden.

Weiters wird das Bundesministerium für Finanzen als „zuständiges Ministerium“ gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien bestimmt werden. Die Rolle als „zuständiges Ministerium“ kommt dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, bereits bisher im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zu.

Einführung von Maßnahmen- beziehungsweise Sanktionsbefugnissen für die FMA bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2021/23

Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/23 folgend wird die FMA die Befugnis erhalten, auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2021/23 mit Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen reagieren zu können.

Nationale Umsetzung von unionsrechtlich vorgegebenen Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/23, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts

Ähnlich wie dies auch durch die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei Kreditinstituten vorgesehen ist, legt auch die Verordnung (EU) 2021/23 im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen bei zentralen Gegenparteien bestimmte Ausnahmen von der Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorgaben fest. Dies betrifft etwa die Nichtanwendbarkeit von Vorgaben im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, der Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und sonstigen bestimmten Aspekte des Gesellschaftsrechts. Diese durch die Verordnung (EU) 2021/23 in den entsprechenden EU-Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen werden durch diesen Beschluss des Nationalrates auf nationaler Ebene umgesetzt.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Elisabeth Mattersberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender