10944 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 geschaffen. Insbesondere wird die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 bestimmt.

Die Ausgestaltung von Prüfungen durch die FMA ist vom jeweiligen Prüfungsgegenstand abhängig, beispielsweise sind bei Billigung von Prospekten diese auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit zu prüfen. Im Rahmen der risikobasierten Aufsicht setzt die FMA entsprechend ihrer weisungsfreien Verantwortung Schwerpunkte, die sowohl themenspezifisch als auch institutsbezogen ausgerichtet sein können und in deren Rahmen auch Nachhaltigkeitsrisiken im Finanzsektor sowie die Einhaltung von Transparenzvorschriften durch die Marktteilnehmer entsprechend Berücksichtigung finden können. Sie prüft weiters die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die für einen konkreten, im Rahmen einer Stichprobe ausgewählten Prüfungsgegenstand relevant sind. Bei Prüfung der in der Verordnung (EU) 2019/2088 und den Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen hat die FMA ebenso vorzugehen, wobei ihr für ihre Prüfungs- und Aufsichtstätigkeit grundsätzlich das gesamte Spektrum an Aufsichtsinstrumenten bis hin zur Verhängung von Verwaltungsstrafen zur Verfügung steht. Es liegt bei der Überwachung des Marktes im Hinblick auf die Einhaltung von Transparenzanforderungen in der Natur der Sache, dass der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit bei der Off-Site-Analyse von Veröffentlichungsdokumenten bzw. Websites liegen wird. Aufgrund der Anzahl und Vielfalt der neuen Transparenzgebote wird die FMA gegebenenfalls auch auf Meldungen aus dem Markt zurückgreifen und diese zum Anlass für Überprüfungen nehmen.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2088 werden die Offenlegungspflichten der im Erwägungsgrund (11) genannten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union ergänzt. Obwohl die Verordnung (EU) 2019/2088 keine eigenen Verwaltungsstrafbestimmungen vorsieht, ergibt sich aus der im europäischen Recht gewählten Systematik, dass auch die Verletzung von Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unter Strafandrohung zu stellen ist, sofern die im Erwägungsgrund (11) genannten Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union für die Verletzung von Offenlegungspflichten einen Verwaltungsstraftatbestand vorsehen. Der Strafrahmen soll dabei dem in der jeweiligen nationalen Umsetzung vorgesehenen Strafrahmen für die Verletzung von Offenlegungspflichten entsprechen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden weiters

-       die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente umgesetzt und

-       die notwendigen Maßnahmen zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers getroffen.

Mit den Änderungen im Bankwesengesetz, Börsegesetz 2018 und dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sollen die Bestimmungen über Datenbereitstellungsdienste entfallen, da die diesbezügliche Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) übergeht. Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 soll weiters eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister erfolgen.

Mit den Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 wird ein besserer Austausch von Behördeninformationen vor der Erteilung einer Konzession an ein voraussichtlich grenzüberschreitend tätiges Unternehmen und im Falle einer Verschlechterung der Finanzlage, der Feststellung anderer Risiken oder von Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit grenzüberschreitend tätigen Unternehmen sichergestellt werden. Außerdem soll es der FMA ermöglicht werden, die EIOPA um die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen zu ersuchen. Ferner sollen Anpassungen im Genehmigungsverfahren für interne Modelle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen vorgenommen werden, um eine stärkere Einbindung der EIOPA sicherzustellen. Schließlich soll eine Änderung von Verweisen auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erfolgen.

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 soll klargestellt werden, dass Marktingmitteilungen den Anforderungen des Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 entsprechen müssen. Damit soll auch klargestellt werden, dass Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 auch von der Strafbestimmung des §322 Abs.1 Z5 VAG2016 bzw. §322 Abs.2 Z5 VAG 2016 und des §95 Abs. 1 Z31 WAG2018 hinsichtlich der Marktingmitteilungen umfasst ist.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Elisabeth Mattersberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender