10947 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022)

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Um Haushalte angesichts der hohen Inflation bei der Finanzierung von Grundbedürfnissen zu unterstützen, sollen diese durch einen einmaligen Zuschuss zu den Energiekosten unterstützt werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Als zielgerichtete Maßnahme zum Ausgleich der aktuell verschärften Preissituation in Bezug auf Energiekosten, soll Haushalte einmalig einen Energiekostenausgleich in Höhe von 150 Euro erhalten. Durch diese Entlastung sollen Problemlagen verhindert und gleichzeitig die Kaufkraft breiter Bevölkerungsschichten gestärkt werden.

Zu § 2:

Dieses Bundesgesetz soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu Z 1:

Zu § 4:

Die Abwicklung des Energiekostenausgleichs erfolgt gemäß Abs. 1 durch den Bundesminister für Finanzen. Dazu hat er die BRZ GmbH gemäß Abs. 1 vertraglich zu beauftragen, die Vorbereitung und technischen Umsetzung des Energiekostenausgleichs abzuwickeln, und die Buchhaltungsagentur des Bundes gemäß Abs. 3 zu beauftragen, die nachträgliche Überprüfung und Verrechnung vorzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß Abs. 2 als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) mittels der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ermächtigt, über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemeldeten gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e angegeben Daten mit den aktuellen Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber vorzunehmen. Das ermöglicht es, zu überprüfen, ob zur bekannten Hauptwohnsitzmeldung eine Zählpunktbezeichnung des/der Begünstigten vorhanden ist und ob diese mit der am Gutschein gemäß § 5 Abs. 2 angegebenen Zählpunktbezeichnung als auch, ob der am Gutschein angegebene Stromlieferant übereinstimmen. Wurde die Zählpunktbezeichnung nicht oder nicht vollständig am Gutschein angegeben, so kann diese im Wege des Abgleichs vervollständigt werden. Eine Datenübermittlung seitens der EDA GmbH an den Bundesminister für Finanzen erfolgt nicht. Der Bundesminister für Finanzen ist auch ermächtigt, die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO aus dem ZMR zur Verfügung stehen, für Kontrollzwecke zu verwenden. Damit können Daten, die für Abgabenerhebungszwecke bereits vorhanden sind, zum Abgleich mit den über die Gutscheine rückgemeldeten Daten, Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitzadresse, herangezogen werden. Dies erfolgt im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Weiters ist gemäß Abs. 3 durch den Bundesminister für Finanzen die Buchhaltungsagentur des Bundes vertraglich zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der an das Bundesministerium für Finanzen von den Stromlieferanten übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und nach deren Einlösung die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich gemäß § 2 und § 3 zu überprüfen. Für diese Überprüfung sieht § 7 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf die Datenübermittlung weitere Regelungen vor.

Zu § 5:

Gemäß Abs. 1 wird an jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 im Zentralen Melderegister (ZMR) mit einem/mehreren Hauptwohnsitz( en) ausgewiesen ist, von der BRZ GmbH postalisch ein Gutschein über 150 Euro versandt.

Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer. Diese dient der eindeutigen Zuordnung des Gutscheins zu einem Begünstigten. Weiters inkludiert der Gutschein einen QR-Code, in dem die auf dem Gutschein vorgedruckten Daten und eine im ZMR gemeldete Hauptwohnsitzadresse enthalten sind.

 Will der/die Begünstigte den Gutschein mit einer Stromrechnung in Abzug bringen lassen, sind dafür in Abs. 3 näher festgelegte, auch personenbezogene Daten bekannt zu geben. Dabei handelt es sich um den Namen und das Geburtsdatum des aus einem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichteten zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der Person zur im ZMR eingetragenen Meldeadresse. Weiters sollen - falls vorhanden - eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer als Kontaktdaten für allfällige Rückfragen bekanntgegeben werden. Dies erscheint zweckmäßig, um bei unvollständigen Angaben eine rasche Aufklärung sicherzustellen.

Die Firma des Stromlieferanten ist erforderlich, um den Gutschein dem jeweiligen Stromlieferanten zukommen zu lassen. Weiters soll bestätigt werden, ob der/die Begünstigte Zahlungsverpflichteter/e aus dem Stromliefervertrag ist. Die Zählpunktbezeichnung ist vom/von der Begünstigten zu ergänzen, bzw. auszufüllen. Sie ist erforderlich, um zu überprüfen, ob die ZMR-Daten mit der im EDA-System vorhandenen Zählpunktbezeichnung übereinstimmen (siehe § 4 Abs. 2).

Sollte es nur einen Zähler (Stromlieferungsvertag) für mehrere Haushalte an einer Adresse geben, kann nur ein Gutschein eingelöst werden. Sollte ein Begünstigter mehrere Stromlieferungsverträge für einen Haushalt haben, ist einer dieser Verträge über die Zählerpunktbezeichnung anzugeben.

Der/Die Begünstigte hat zudem zu bestätigen, dass die maßgebende Einkünftegrenze nicht überschritten wird.

Abs. 4 sieht vor, dass die Bekanntgabe dieser Informationen in erster Linie elektronisch über die auf dem Gutschein bekannt gegebene Homepage erfolgen soll. Ist dies·einzelnen Begünstigten nicht möglich oder zumutbar, soll der Gutschein ausgefüllt und postalisch an die BRZ GmbH retourniert werden können. Für die (elektronische oder postalische) Rückübermittlung besteht eine Frist bis längstens 31. Oktober 2022. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Energiekostenausgleich mehr gewährt werden.

Abs. 5 stellt sicher, dass auch Begünstigte, die keinen Gutschein zugesendet bekommen haben, jedenfalls den Energiekostenausgleich erlangen können. In diesen Fällen kann bis zum 31. August 2022 ein Gutschein (elektronisch oder postalisch) bei der BRZ GmbH angefordert werden. Betroffen sind zwei Fallkonstellationen:

An einer Adresse bestehen zwei Haushalte mit jeweils eigenen Stromlieferungsverträgen. Da gemäß § 5 Abs. 1 an eine Adresse nur ein Gutschein versendet wird, in diesem Fall aber der Energiekostenausgleich für zwei Haushalte zu gewähren ist, kann neben dem versendeten Gutschein bis längstens 31. August 2022 ein weiterer angefordert werden.

Nach dem 15. März 2022 und vor dem 1. Juli 2022 wird für einen Haushalt ein Hauptwohnsitz begründet. In diesem Fall kann ebenfalls bis längstens 31. August 2022 ein Gutschein angefordert werden. Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Anforderung der Hauptwohnsitz tatsächlich besteht.

In beiden Fällen sind in Bezug auf das Erfordernis des Haushaltes die Verhältnisse bei Anforderung des Gutscheines maßgebend(§ 2 Abs. 1 Z 3). Der Gutschein ist auch in diesem Fall bis längstens 31. Oktober 2022 (elektronisch oder postalisch) an die BRZ GmbH zu retournieren.

Im Fall eines Verlustes kann stets ein (Ersatz-)Gutschein angefordert werden.

Zu § 6:

Die vom/von der Begünstigten über die Homepage oder den Gutschein selbst zurückgemeldeten Informationen werden gemäß Abs. 1 einer Überprüfung durch die BRZ GmbH unterzogen. Ergibt die Überprüfung der Angaben gemäß§ 5 Abs. 3 lit. a bis c und e, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, z. B. weil die hauptwohnsitzgemeldete Person nicht der Zahlungsverpflichtete aus dem Stromliefervertrag ist, ist dies dem/der Begünstigten mitzuteilen.

Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten umgehend zur Einlösung zu übermitteln. Die BRZ übermittelt die Gutscheine an die Buchhaltungsagentur des Bundes zwecks der in § 7 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen nachträglichen (ex post) Überprüfung der Voraussetzung des § 2 (einmalige Einlösung pro Person und Haushalt) und§ 3 (Einkommensgrenze).

Zu § 7:

§ 7 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages. Damit die Abwicklung des Energiekostenausgleiches durchgeführt werden kann, ist eine Datenübermittlung aus dem ZMR notwendig.

Die Übermittlung der in Z 1 konkretisierten Daten aus dem ZMR, nämlich die Adressen, an denen ein Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, erfolgt durch den Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden. Im Interesse der Datenminimierung erfolgt diese Übermittlung ohne Bezugnahme auf die Namen der Personen hinsichtlich des Hauptwohnsitzes.

Z 2 verpflichtet den Bundesminister für Finanzen zur Übermittlung näher bestimmten Daten an die Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der in§ 4 Abs. 3 vorgesehenen Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Energiekostenausgleiches. Dabei handelt es sich um die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, Gutscheinnummer, sowie - falls vorhanden - E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, bei denen ein Gutschein eingelöst wurde. Dabei erfolgt auch die Überprüfung der Einkünfte gemäß § 3 unter Heranziehung der gemäß§ 158 Abs. 4 Z 3 BAO vorhandenen Daten. Diese so einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Abwicklung der Überprüfung (Kontaktaufnahme des/der Begünstigten) übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht. Diese Daten sind - vor dem Hintergrund der Grundsätze der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) - notwendig und erforderlich, um eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. E-Mail-Adressen und Telefonnummer sind zusätzlich notwendig, um eine Kontaktaufnahme hinsichtlich etwaiger Rückfragen oder einer möglichen Rückforderung zu ermöglichen.

 Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass alle personenbezogenen Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO nach der Dauer von sieben Jahre in gelöscht werden müssen. Die BRZ GmbH und die Buchhaltungsagentur des Bundes dürfen die Überprüfungsdaten aus § 7 Abs. 1 Z 2 längstens sieben Jahre aufbewahren. Dies dient der Gewährleistung, dass alle Überprüfungshandlungen und sich allenfalls daraus ergebenden zivilrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden können und deckt sich auch mit der Speicherfrist des § 132 BAO.

Zu Z 2 (§ 8):

Durch diese Bestimmung wird der Unternehmensgegenstand der COF AG nach dem ABBAG-Gesetz nunmehr auch auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleichsgesetz 2022 ausgeweitet. So soll es der COF AG ermöglicht werden, entsprechend zur Unterstützung der Umsetzung insbesondere in Bezug auf Abwicklungsmodalitäten tätig zu werden.

Zu Z 3 (§10):

Aufgrund der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nach § 7 Abs. 2, soll das Außerkrafttreten um zwei Jahre verschoben werden.

Zu Z 4 (§ 11):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Mag. Sascha Obrecht, Andrea Michaela Schartel und Elisabeth Mattersberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                              Ing. Eduard Köck                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender