10949 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. März 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten  Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 24. Februar 2022 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 3 und Z 3 (§ 4 Abs. 9):

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vorausvergütung von Energieabgaben nach § 2 Abs. 2 Z 3 sollen vereinfacht und zur Stärkung der Liquidität der anspruchsberechtigten Betriebe für den Zeitraum bis 2023 großzügiger ausgestaltet werden. Zugleich sollen die Bedingungen für eine Vorausvergütung klargestellt und präzisiert werden.

Diese Vorausvergütung kann derzeit für jeden Produktionsbetrieb geltend gemacht werden, für den nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz nicht nur für den vorangegangenen, sondern auch für den nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht. Sie ist zu gewähren, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) bereits eine Energieabgabenvergütung durchgeführt wurde. Die Vorausvergütung beträgt dann 5 % der mit Bescheid festgesetzten Energieabgabenvergütung des vorangegangenen Vergütungszeitraums. Die Vorausvergütung ist bei der für den gesamten Vergütungszeitraum zu gewährenden Energieabgabenvergütung zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Vorausvergütung kann derzeit frühestens sechs Monate nach Beginn des nachfolgenden Vergütungszeitraums gestellt werden.

Der Zeitabstand zwischen der Entrichtung der Energieabgaben und der Energieabgabenvergütung kann die im Gefolge der COVID-19 Krise und in Zeiten hoher Energiepreise ohnedies oft angespannte Liquidität eines Betriebes zusätzlich mindern. Daher soll für den Zeitraum bis 2023 eine Möglichkeit geschaffen werden, anstelle der bisherigen Vorausvergütung einen Betrag in der Höhe von bis zu 25% des Vergütungsbetrags des vorgegangenen Vergütungszeitraumes zu beanspruchen. Als vorangegangener Vergütungszeitraum gilt wie bisher der dem Vergütungszeitraum, für den die Vorausvergütung geltend gemacht wird, unmittelbar vorangehende Zeitraum.

Die Antragstellung auf Vorausvergütung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zulässig sein. Der Bescheid über die Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) muss zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrags auf Vorausvergütung bereits vorliegen.

Für jeden Vergütungszeitraum ist nur ein Antrag auf Vorausvergütung zulässig.

Die Neuregelung soll erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein. Die erhöhte Vorausvergütung soll für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden können.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, auch im Hinblick auf in den Energieabgabengesetzen geregelte Vergütungsansprüche, für deren Gewährung auf die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes verwiesen wird.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. April 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 04 05

                              Ing. Eduard Köck                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender