10960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 20.05.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Unmittelbare Bundesvollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2. In § 87 Abs. 1 Z 3 lit e wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
„4. die Einführung von Market Makern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 6 und 7.“
3. (Verfassungsbestimmung) In § 87 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Aufforderung der
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie ein transparentes, diskriminierungsfreies,
marktbasiertes und öffentliches Ausschreibungsverfahren zur Vorhaltung von
Gasmengen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit durchzuführen.
Die Vorhaltung erfolgt durch die Bieter in Speicheranlagen,
die für eine unmittelbare Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden
können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann
auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen
sind. Die insgesamt vorzuhaltende Gasmenge ist in der Aufforderung durch die
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie festzulegen, wobei die aktuellen sowie die
prognostizierten Speicherstände und drohende oder bereits eingetretene
Beeinträchtigungen oder Störungen der Versorgungssicherheit zu
berücksichtigen sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen sind zur Bereitstellung von physikalischer Ausgleichsenergie nach Ausschöpfung der Aufbringungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 vorzuhalten. Die Kosten der Vorhaltung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Festlegungen zum Einsatz der Gasmengen, zum Energiepreis sowie zur verursachungsgerechten Kostentragung sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann auch Festlegungen über weitere Verwendungszwecke und über die Herkunft der gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.“
4. In § 88 Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 8 wird eingefügt:
„8. nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.“
5. (Verfassungsbestimmung) In § 169
wird nach Abs. 9
folgender Abs. 10
angefügt:
„(10) (Verfassungsbestimmung) § 87 Abs. 1 Z 4, § 87 Abs. 6 und 7 sowie § 88 Abs. 2 Z 8 treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.“