10963 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 Z 1, Art. 4, Art. 5 und Art. 6 (§ 735 Abs. 3b erster Satz ASVG; § 258 Abs. 3b erster Satz B-KUVG, § 12k Abs. 5 erster Satz GehG und § 29p Abs. 5 erster Satz VBG):
Der Bundesminister für Arbeit bzw. im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung auf Grund eines COVID-19-Risiko-Attests möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.
Auf Grund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie soll die Möglichkeit der Festlegung von Zeiträumen durch Verordnung folglich bis längstens 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 759b Abs. 5 ASVG):
Es kommt zu einer ergänzenden Richtigstellung im Hinblick auf den Ersatz des Teuerungsausgleichs durch den Bund an die Versicherungsträger.
Zu Art. 2 und Art. 3 (§ 27f Abs. 3 GSVG; § 24f Abs. 4 BSVG):
Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Aufwendungen für die Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27f GSVG bzw. § 24f BSVG zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten. Die Regelung für die Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen wurde durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil III, BGBl. I Nr. 12/2022, beschlossen und wird mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.
In Bezug auf den Kostenersatz des Bundes wird die monatliche Vorschussleistung aufgrund der Abrechnungsmodalitäten im GSVG und BSVG nicht benötigt. Auf Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen soll diese folglich entfallen.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 05 31
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender