10965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Die Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt – auszugsweise – begründet:
„Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfe und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021, enthält folgende Schwerpunkte:
- Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe;
- Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre;
- Anpassungen der Regelung der Gleichstellung ausländischer Studierender an die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben;
- Einführung einer zusätzlichen Studienerfolgskontrolle nach dem achten Semester und Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Studienbeihilfe;
- Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung;
- Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister;
- neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien;
- Anpassungen an Änderungen im Hochschulrecht (UG 2002, PrivHG, FHG);
- diverse Aktualisierungen und Berichtigungen.“
Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Z 1(§9)
Das Bundesministerium für Finanzen regte in seiner Stellungnahme an, analog zum Gewinnfreibetrag in § 10 EStG 1988 und zu der früher berücksichtigten befristeten Investitionszuwachsprämie gemäß§ 108e EStG 1988 auch den Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG 1988) als Hinzurechnung vorzusehen. Mit der Hinzurechnung werden Einkünfte, die aus subventionspolitischen Gründen steuerlich begünstigt sind, zusätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen einbezogen, um der Berechnung der zumutbaren Unterhalts- und Eigenleistung ein Einkommen zugrunde zu legen, das der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Person entspricht.
Zu Z 2 (§ 19)
Um Härtefälle zu vermeiden, entfällt die im eingangs bezeichneten Gesetzesantrag vorgesehene Beschränkung der maximalen Anspruchsdauer mit der zweifachen vorgesehenen Studienzeit.
Zu Z 3 (§ 26 Abs. 8)
Die Änderung dient der Berichtigung einer nicht mehr aktuellen Bezeichnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers.
Zu Z 4 und Z 7 (§ 27 Abs. 4 und § 32 Abs. 2)
Auf Anregung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Volksanwaltschaft wird der im eingangs bezeichneten Gesetzesantrag vorgesehene Mindestauszahlungsbetrag für die Studienbeihilfe und die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt von 10 Euro monatlich wieder auf den derzeit geltenden Betrag von 5 Euro monatlich abgesenkt, da vom Erhalt einer auch nur geringen Beihilfe weitere Förderungen (zB Fahrtkostenzuschuss) abhängig sind.
Zu Z 5 (§ 28):
Die Änderung dient der Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Tarifstufe beträgt 6 400 Euro und nicht - wie irrtümlich vorgesehen - 6 000 Euro. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, da die Grenzbeträge selbst (12 200 und 18 600 Euro) unverändert bleiben.
Zu Z 6 (§ 30 Abs. 1 Z 4)
§ 30 Abs. 1 regelt die Absetzbeträge für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Studierenden, Eltern, Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner. Eine Änderung der Absetzbeträge ist mit Ausnahme der Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister nicht intendiert. Die im oben bezeichneten Gesetzesantrag vorgeschlagene Änderung der Z 4 sollte lediglich der notwendigen Anpassung an die Änderungen der §§ 26f dienen. Allerdings würde die im Gesetzesantrag vorgesehene Formulierung bei Studierenden mit studierenden Geschwistern unter 24 Jahren zu einer nicht beabsichtigten Reduktion des Absetzbetrages fuhren, die einen geringeren Beihilfenanspruch, gegebenenfalls sogar dessen Entfall bewirken könnte. Um eine Verschlechterung im Vergleich zum Status quo zu vermeiden, werden daher die Absetzbeträge für studierende Geschwister - so wie alle anderen Absetzbeträge - mit Fixbeträgen geregelt, deren Höhe den derzeit geltenden Absetzbeträgen entspricht.
Zu Z 8 bis Z 10 (§§ 74 bis 76)
Berichtigung von redaktionellen Versehen in den Novellierungsanordnungen.
Zu Z 9 (§ 75 Abs. 44)
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag sieht für Neuanträge auf Beihilfe nach Selbsterhalt eine Übergangsfrist von einem Jahr vor, in der für den Nachweis des Selbsterhalts noch die derzeit geltenden Voraussetzungen anzuwenden sind. Um Härtefälle zu vermeiden, wird diese Übergangsfrist auf zwei Jahre (Studienjahr 2022/23 und 2023/24) ausgedehnt.
Zu Z 11 (§ 78 Abs. 41 und 42)
Die Änderungen, die den Studienerfolg betreffen (§ 20 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 2 Z 2 und § 75 Abs. 45) werden erst mit l. September 2024 (und nicht wie im Gesetzesantrag vorgesehen 2023) in Kraft treten. Damit soll den Studierenden mehr Zeit eingeräumt werden, sich auf die geänderten Studienerfolgserfordernisse einzustellen.
Ebenso wird auch § 56d Abs. 5 letzter Satz (Ermöglichung eines Abänderungsantrags bei Mobilitätsstipendien) erst später in Kraft treten, da dafür noch die systemtechnischen Voraussetzungen von der Studienbeihilfenbehörde geschaffen werden müssen.
Alle weiteren Änderungen des § 78 Abs. 41 und 42 dienen der Berichtigung von Redaktionsversehen.“
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Alexandra Platzer, MBA.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Florian Krumböck, BA und Stefan Schennach.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Alexandra Platzer, MBA gewählt.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 05 31
Alexandra Platzer, MBA Mag. Dr. Doris Berger-Grabner
Berichterstatterin Vorsitzende