10969 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsauf­sichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) legt einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte fest, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/1238 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weiters müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden. Zudem soll das gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2019/1238 anwendbare Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber bestimmt werden, und eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kriterien zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen gemäß Art. 34 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 geschaffen werden. Darüber hinaus sollen Konkretisierungen der in Art. 40 der Verordnung (EU) 2019/1238 enthaltenen Vorschriften zum aufsichtlichen Meldewesen erfolgen.

Mit dem Beschluss des Nationalrates soll zudem ein Redaktionsversehen im PRIIP-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018, beseitigt werden. Darüber hinaus sollen bestimmte Beträge im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl I Nr. 34/2015, an die Inflation angepasst werden. Die Anpassung erfolgt gemäß Art. 300 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufgrund der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Ein Spielraum der Mitgliedstaaten besteht diesbezüglich nicht.

Durch die Erweiterung des Katalogs in § 28a Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, um die Herstellung und den Vertrieb eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) soll die Unterlassungsklagebefugnis entsprechend erweitert werden.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Johannes Hübner und Dominik Reisinger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 05 31

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender