10970 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2022 betreffend ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates zielt darauf ab, eine Anpassung an die gesellschaftlichen und technischen Veränderungen sicherzustellen, wobei im Hinblick auf die teils parallel laufenden Arbeiten am neuen EU-Datenschutzrechtsrahmen auf die Gewährleistung von Kohärenz zwischen beiden Rechtsregimen geachtet wurde. Mit dem Inkrafttreten des Protokolls wird das Übereinkommen im Wesentlichen an den gewandelten unionsrechtlichen Datenschutzrechtsrahmen – die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) sowie die Datenschutz-Richtlinie für den Strafverfolgungsbereich (Richtlinie (EU) 2016/680) – angeglichen. Überdies wird es der EU ermöglicht, dem Übereinkommen beizutreten.

Der vorliegende Beschluss umfasst daher hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Das bestehende Übereinkommen wird durch ein Änderungsprotokoll modernisiert und an das geänderte unionsrechtliche Datenschutzregime angepasst. Die wesentlichen Inhalte des Protokolls sind:

-       Annäherung der Vorschriften des Übereinkommens an den neuen EU-Datenschutzrechtsrahmen (etwa Stärkung und Erweiterung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte, Nachschärfung der Pflichten des Verantwortlichen);

-       Wegfall der Möglichkeit, bestimmte Bereiche (z. B. nationale Sicherheit oder Verteidigung) durch Erklärung vollständig vom Übereinkommen auszunehmen, bei gleichzeitiger Ausweitung der Beschränkungsmöglichkeiten in diesen Bereichen;

-       Schaffung einer Beitrittsmöglichkeit für internationale Organisationen (einschließlich der EU);

-       Begünstigung grenzüberschreitender Datenflüsse zwischen Vertragsstaaten;

-       Stärkung und Ausbau der Aufsichtsbehörden und Schaffung eines Kooperationsmechanismus;

-       Stärkung des Beratenden Ausschusses des Europarates als Aufsichtsorgan.

Die Ratifikation des Protokolls ist Voraussetzung für dessen Inkrafttreten in Bezug auf Österreich. Da mit dem Protokoll das Übereinkommen im Wesentlichen an den unionsrechtlichen Datenschutzrechtsrahmen angeglichen wird, sind keine materiellen Änderungen des innerstaatlichen Datenschutzrechts erforderlich.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und Dr. Peter Raggl.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 B-VG nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 05 31

                              Ing. Eduard Köck                                              Claudia Hauschildt-Buschberger

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende