10971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird (Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 – VersVG-Nov 2022)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 mit seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, zu wichtigen Fragen der Rechtsfolgen eines so genannten "Spätrücktritts" von einem Lebensversicherungsvertrag Stellung genommen hat. Im April 2020 übermittelte die Europäische Kommission ein Auskunftsersuchen betreffend die Beurteilung der Vereinbarkeit des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes mit den Artikeln 185 und 186 der Richtlinie 2009/138/EG (Richtlinie Solvabilität II). Die Europäische Kommission prüft dabei insbesondere die Frage, wie im österreichischen Versicherungsvertragsrecht (VersVG) sichergestellt wird, dass die Vorgaben des EuGH zu den Rechtsfolgen des Rücktritts umgesetzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Artikel 185 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.

Der geltende § 176 Abs. 1a VersVG ordnet auch bei einer Vertragsaufhebung wegen Rücktritts als Rechtsfolge die Erstattung des Rückkaufwerts an und nimmt damit auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs keine Rücksicht. Der Oberste Gerichtshof hat im Gefolge des Urteils des EuGH für die Fälle des so genannten "Spätrücktritts" bereits befriedigende Lösungen gefunden, die die Beibehaltung des Abs. 1a in seiner bisherigen Form obsolet machen.

Der vorliegende Beschluss umfasst daher hauptsächlich folgende Maßnahme:

Beschränkung des § 176 Abs. 1a VersVG auf den Regelungsgehalt, dass es bei einem Rücktritt nach § 5c VersVG nicht zur Erstattung des Rückkaufswerts nach § 176 Abs. 1 VersVG kommt, ebenso wenig in den Fällen des § 176 Abs. 2 VersVG.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Dr. Doris Berger-Grabner.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Bettina Lancaster.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Dr. Doris Berger-Grabner gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 05 31

                 Mag. Dr. Doris Berger-Grabner                                 Claudia Hauschildt-Buschberger

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende