10974 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Gasversorgung (§ 4 Abs. 1 Z 1 EnLG 2012) kommt der Verfügbarkeit von Gasmengen in Speicheranlagen große Bedeutung zu. Daher soll für Endverbraucher ein Anreiz geschaffen werden, vorsorglich Gasmengen einzuspeichern.

Zu Z 5 und 6 (§§ 6a und 13):

Die bisher nur für Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger geltende Entschädigungsregelung wird in den allgemeinen Teil des Gesetzes verschoben und damit auch für Lenkungsmaßnahmen im Bereich Elektrizität und Erdgas anwendbar gemacht. 

Zu Z 7, 8 und 10 (§§ 26a, 27 Abs. 4 Z 1a und 42 Abs. 3):

Neben der Besicherung von Gasmengen durch Speicherverträge, die von Versorgern gehalten werden, können Endverbraucher auch selbst Gasmengen einspeichern oder Dritte (einschließlich Versorger) damit beauftragen. Es erscheint geboten, Endverbraucher, die solcherart selbst Vorkehrungen für eine Störung der Gasversorgung getroffen haben, im Energielenkungsfall differenziert zu behandeln: Gasmengen, die von Endverbrauchern (oder von beauftragten Dritten) eingespeichert wurden, sollen vor Lenkungsmaßnahmen, die das Eigentum bzw. die Verfügungsgewalt über solche Mengen beschränken, geschützt werden. Damit soll ein Anreiz zur vorsorglichen Einspeicherung für den eigenen Bedarf geschaffen werden. Die Maßnahme richtet sich primär an Großabnehmer, steht aber allen Endverbrauchern offen.

Um Fehlanreize in Richtung eines Hortens von Gasmengen über den eigenen Bedarf hinausgehend zu vermeiden, soll sich der Schutz mengenmäßig auf einen Anteil von 50 % des Jahresverbrauchs beschränken.

Leistungsbezogene Lenkungsmaßnahmen sind weiterhin auch für diese Endverbraucher zulässig. Mengenbezogene (d.h. arbeitsbezogene) Lenkungsmaßnahmen bleiben ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung völkerrechtlicher oder EU-rechtlicher Vorgaben erforderlich sind (Abs. 3); diesfalls ist dem Endverbraucher der Kaufpreis samt Nebenkosten zu erstatten.

Detailregelungen zum Nachweis geschützter Gasmengen sollen in die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung der E-Control aufgenommen werden.

Die Regelung über geschützte Gasmengen soll vorerst befristet auf drei Jahre gelten.

Zu Z 9 (§ 36 Abs. 2 Z 1):

Neben dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus soll auch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Energielenkungsbeirat vertreten sein.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Für die Ausdehnung der Regelung über den Ersatz von Vermögensnachteilen wird eine Evaluierung durch die BMK durchgeführt, in der insbesondere die Tauglichkeit des Instruments für die unterschiedlichen Verbrauchergruppen geprüft wird. Über die Ergebnisse der Evaluierung ist dem Nationalrat zu berichten.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Abs. 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2022 05 31

                               Marco Schreuder                                                                  Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende