10975 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 2502/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird , hat der Finanzausschuss des Nationalrates am 5. Mai 2022 auf Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz 2011 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Im geltenden Gas-Marktmodell gibt es verschiedene Möglichkeiten der Beschaffung physikalischer Ausgleichsenergie. Vorrangig ruft der Markt- und Verteilergebietsmanager (MVGM) im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators (BKO) Ausgleichsenergie von der Erdgasbörse am virtuellen Handelspunkt ab. Subsidiär steht dem MVGM auch die Merit Order List (für Standardprodukte und Flexibilitätsprodukte) zur Verfügung. Im Falle von ungenügenden oder fehlenden Angeboten von Ausgleichsenergie kann der BKO Market Maker-Auktionen durchführen und Marktteilnehmer damit zur Angebotslegung einladen. Dieses Modell ist derzeit in der Gas-Marktmodell-Verordnung der E-Control und in den Allgemeinen Bedingungen des BKO geregelt.

Mit der gesetzlichen Anpassung soll, angelehnt an den beschriebenen Mechanismus, eine besondere Variante des Market Maker zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit etabliert werden. Zweck dieser Variante ist es, das dem BKO zur Verfügung stehende Instrumentarium um eine weitere, durch Speicherbuchungen besicherte Möglichkeit der Beschaffung physikalischer Ausgleichsenergie zu vergrößern. Für den Fall drohender oder bereits eingetretener Versorgungsstörungen sollen Gasmengen in Speicheranlagen vorgehalten und durch den BKO abgerufen werden können. Insoweit ähnelt das Modell jenem der strategischen Gasoptionen in Deutschland („Strategic Storage Based Options“, SSBOs), die vom Marktgebietsverantwortlichen beschafft werden.

Die Kosten der Vorhaltung sollen über das Bundesbudget getragen werden, die Abrufkosten verursachungsgerecht im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung an die (betroffenen) Bilanzgruppen weiterverrechnet werden. Erst mit dem Abruf übergibt der Marktteilnehmer Gasmengen an den BKO, der damit den Bilanzausgleich für physische Abweichungen durchführt.

Details zur Herkunft und zum Einsatz der beschafften Gasmengen, zum Energiepreis (Arbeitspreis) und zur Kostentragung sowie weitere Verwendungsmöglichkeiten sollen mit Verordnung festgelegt werden können.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Mit dem Abänderungsantrag wird eine sprachliche Anpassung und eine inhaltliche Änderung vorgenommen.

Zu Z 1 (§ 87 Abs. 6 und 7):

Die Wortfolge „durch die Bieter" in Abs. 6 entfällt ersatzlos, da nicht sämtliche Bieter, die sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen, dazu verpflichtet sind, Gasmengen vorzuhalten. Diese Verpflichtung trifft lediglich jene Bieter, mit denen nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein Vertrag über die Vorhaltung von Gasmengen abgeschlossen wird.

In Abs. 7 wird ergänzt, dass die Verordnung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, wobei Art. 55 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß zur Anwendung gelangt.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ferdinand Tiefnig, Sonja Zwazl, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Michael Bernard und Christoph Steiner.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Abs. 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2022 05 31

                               Marco Schreuder                                                                  Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende