10977 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) ist mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Entstehung des SH-GG waren Geschehnisse wie jene der Corona-Pandemie oder der Fluchtbewegung aus der Ukraine nicht absehbar. Um die Rahmenvorgaben des SH-GG aufgrund der Erfahrungen seit seinem Inkrafttreten flexibler zu gestalten, sollen den Ländern mit den gegenständlichen Änderungen mehr Spielräume für die Sicherstellung einer effizienten Basisversorgung in die Hände gegeben werden.

Probleme bereitete unter anderem das Fehlen einer Härtefallklausel im Zusammenhang mit dem berechtigten Personengruppen. Dies hatte zur Folge, dass Hilfebedürftige, die nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 SH-GG angehörten, von Leistungen der Sozialhilfe – auch auf privatwirtschaftlicher Basis – gänzlich ausgeschlossen waren. Damit entfiel auch die – gerade in Pandemiezeiten – wichtige Möglichkeit der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung.

Aus diesen Erwägungen heraus soll nunmehr eine entsprechende Härtefallklausel in § 6 als neuer Absatz 2 verankert werden. Über die Auswirkungen der Einführung der neuen Härtefallklausel (z. B. Anzahl der Betroffenen, Höhe und Art der Leistungen, Personenmerkmale) soll im Rahmen der jährlichen Sozialhilfestatistik regelmäßig berichtet werden, weshalb auch das Sozialhilfe-Statistikgesetz geändert werden soll. In diesem Sinne haben die Länder hinkünftig Daten auch zum erweiterten Härtefalltatbestand des § 6 SH-GG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu liefern.

Weiters zählen zu den geplanten Flexibilisierungsmaßnahmen unter anderem auch Änderungen beim Einkommensbegriff (§ 7 SH-GG) in Bezug auf die Nichtanrechnung von Krisenzuwendungen des Bundes (analog den derzeitigen COVID-Zuwendungen des Bundes in den Materiengesetzen). Als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG, die die Länder künftig von einer Anrechnung auf die laufende Leistung ausnehmen können, sind etwa nicht nur Sonderzahlungen aus Erwerbstätigkeit sondern auch jene auf Basis von pensionsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen (s. § 25 Z 3 lit. a EStG).“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Sascha Obrecht und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 05 31

                               Andreas Lackner                                                           Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende