10980 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 18.06.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das
COVID-‑19-Maßnahmengesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950,
(EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8021/2022,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 erhält der bisherige Abs. 3a
die Absatzbezeichnung „(3b)“ und
wird nach)“;
Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügtlautet:
„(3a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Antrag der betroffenen Personen eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register zu speichern.“
2. In § 4a Abs. 1 wird die Zeichenfolge „Abs. 3a“ durch die Zeichenfolge „Abs. 3b“ ersetzt.
3. In § 4e Abs. 7 wird die Wortfolge „ein Jahr nach Übermittlung des Impfzertifikats an das zentrale Impfregister“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 30. Juni 2023“ ersetzt.
4. Nach § 4f wird folgender § 4g samt Überschrift eingefügt:
„Erinnerungen an COVID-19-Auffrischungsimpfungen
gegen COVID-19
§ 4g. (1) Der für
das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als
datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigtberechtigt,
Personen, für die gemäß den jeweils aktuellen
Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen
eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese
Auffrischungsimpfung zu erinnern. Eine
Auffrischungsimpfung ist eine erneute Impfung nach Abschluss der Grundimmunisierung,
um eine nachlassende Immunantwort wieder zu erhöhen und den Impfschutz
aufrechtzuerhalten.
(2) Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an
Auffrischungsimpfungen gegenfür
COVID-19-Impfungen hat die ELGA GmbH als
Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das
Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
1. auf
Basis der jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums
für COVID-19-Impfungen aus den im zentralen Impfregister gespeicherten
COVID-19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2
GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die eine
Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird und zwar unabhängig
davon, ob aufgrund einer aktuellen Genesung eine
Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen
Genesung oder einer Kontraindikationtemporär
nicht empfohlen wird, und
2. den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Z 1 sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.
(3) Das
Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten:
1. eine Datenschutzinformation gemäß Art. 14 DSGVO,
2. fachliche Informationen über die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19,
3. den
Hinweis, dass die Information unabhängig davon erfolgt, ob aufgrund
einer aktuellen Genesung eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung
aufgrund
einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikationtemporär
nicht empfohlen wird, und eine Aufklärung durch einen Arzt nicht ersetzt
wird, sowie
4. die
InformationenInformation
gemäß Abs. 4 und 5.
(4) Die gemäß § 4b Abs. 8 benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren.
(5) Für die Zurverfügungstellung von Informationen
über die auf Antrag der betroffenen Personen gemäß den
Art. 15 bis Art. 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen zu im
Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben stehenden
Verarbeitungstätigkeiten steht demden
datenschutzrechtlich Verantwortlichen gemäß Art. 23 Abs. 1
lit. e und lit. f DSGVO eine Frist von drei3
Monaten zu. Diese Frist kann um weitere drei Monate
verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Anzahl der
Anträge insgesamt erforderlich ist. Die jeweiligen Verantwortlichen
unterrichten die betroffene Person innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen
für die Verzögerung. Die betroffenen Personen sind
über diese Beschränkung des Art. 12 Abs. 3 DSGVO in
geeigneter Weise zu informieren.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
1. ist
eine WeiterverarbeitungVerarbeitung
der aus demim zentralen
Impfregister erhobenen personenbezogenen Daten zu
anderen Zwecken als der
gegenständlichen Versendung von Erinnerungsschreiben unzulässig,
soweit in diesem und anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt
ist,vorgesehenen Zwecken unzulässig,
2. sind die Zugriffe auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben zu protokollieren.“
5. In § 5 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „nach Möglichkeit und Tunlichkeit“ eingefügt.
64. In
§ 4e Abs. 7 wird die Wortfolge „ein Jahr nach Übermittlung des
Impfzertifikats an das zentrale Impfregister“
durch die Wort- und Zeichenfolge „bis
zum 30. Juni
2023“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1 wird
nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Erhebungen sind insoweit durchzuführen, als sie zur Verhinderung der Verbreitung der betreffenden Krankheit erforderlich sind.“
76. In der
Überschrift zum zweiten Hauptstück entfällt nach dem Wort „Krankheiten“ der
Punkt.
87. In
§ 7 Abs. 1a werdenwird nach
dem ersten Satz folgende Sätzefolgender Satz
eingefügt:
„In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.“
9. Dem„Die Absonderung
kann durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt erfolgen oder mittels Bescheid angeordnet werden.“
8. Nach § 7a wird folgender
§ 7b samt Überschrift angefügteingefügt:
„Verkehrsbeschränkungen
§ 7b. (1) Der für
das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in
einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten
anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen
fürfestlegen, dass kranke,
krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegenim
Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen nach Abs. 1 dürfen nur
erlassen werden, wenn nach der Art und Ausmaß der
Krankheit keine Absonderung gemäß § 7
Abs. 1a erfordernernstliche und
erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht
und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die WeiterverbreitungVerbreitung
der in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten
anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.
(3) Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen
und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten,
Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen
der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer
Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für
Zusammenkünfte. (§ 1
COVID-19-MG). Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:
a) das
Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische
Gefahr,
b) die
Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden
mechanischen Schutzvorrichtung und
c) Abstandsregeln.
2. die
Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten,
Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und
von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht
ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu
ergreifen sind..“
(4) Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(5) Als Auflagen gemäß Abs. 3 Z 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und
3. Abstandsregeln.
(6) Bestimmte Orte gemäß Abs. 3 sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(7) Öffentliche Orte gemäß Abs. 3 sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.“
10. In § 28a Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „7,“ die Zeichenfolge „ 7b,“ eingefügt.
119. Nach
§ 32 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist
für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach
Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der
Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines
molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist
für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme
gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre.
Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einereine
Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1
Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden1 im Verkehr mit der
Außenwelt beschränkt ist und ihr deshalb durch die
Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.“
1210. Nach
§ 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.“
13. Dem § 32 Abs. 511.
Nach § 46 wird folgender Satz angefügt§ 46a
samt Überschrift eingefügt:
„Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.“
14„Automatisierter
Bescheid
§ 46a. (1)
Bescheide gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes können bei
Vorliegen eines Nachweises einer befugten Stelle über ein positives
Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 für die Dauer
der Pandemie mit COVID-19 mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden. Bescheide, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und
gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine
Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Gesundheitsbehörde
genehmigt.
(2) Die Erstellung des Bescheides mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung ist nur dann zulässig,
wenn eine an SARS-CoV-2 erkrankte Person nach der Absonderungsverordnung, RGBl.
Nr. 39/1915, in der jeweils geltenden Fassung, jedenfalls abzusondern ist.“
12. Nach § 47 wird folgender
§ 47a samt Überschrift eingefügt:
„Amtsrevision
§ 47a. Der für
das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen
Rechtswidrigkeit beiman den
Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen
solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
1513. Dem
§ 50 wird folgender Abs. 3130
angefügt:
„(3130)
§ 4 Abs. 3a und Abs. 3b, § 4a
Abs. 1, § 4e Abs. 7, § 4g samt
Überschrift, § 4e Abs. 7, § 5
Abs. 1, die Überschrift zum zweiten Hauptstück, § 7
Abs. 1a, § 7b, § 28a Abs. 1,
§ 32 Abs. 1a, 3a und 5Abs. 3a,
§ 46a sowie § 47a samt Überschrift in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 4 Abs. 3a und 3b sowie
§ 4g samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023
außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID-‑19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige
Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-‑19
(COVID‑19-Maßnahmengesetz,
– COVID‑19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 646/2022,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 1 wird die Wort- und
Zeichenfolge „COVID‑‑19-erforderlich“
durch die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑‑19
erforderlich“ ersetzt.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Amtsrevision
§ 7a. Der für das
Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen
Rechtswidrigkeit beiman den
Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen
solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 4a Abs. 1 und
§ 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2022 tretentritt mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“