10986 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984 und das ORF-Gesetz geändert werden
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Es ist weiterhin erforderlich, die Funktionsfähigkeit der im Parteien- und Medienrecht in den betreffenden Materien- und Organisationsgesetzen vorgesehenen behördlichen Kollegialorgane und der zur Beratung und Beschlussfassung eingerichteten Gremien unter den durch die COVID-19-Pandemie nach wie vor erschwerten Bedingungen zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird der Geltungszeitraum der mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2021 eingefügten Regelungen (zu den Motiven für die Bestimmungen zur Beratung und Entscheidungsfindung in Videokonferenzen und mittels Umlaufbeschlüssen wie auch zur befristeten Aufhebung des Kumulationsverbots im KOG vgl die Begründung in IA 968/A, XXVII. GP) bis Ende des Jahres 2022 verlängert.“
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Christian Buchmann.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Christian Buchmann gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 06 27
Mag. Christian Buchmann Karl Bader
Berichterstatter Vorsitzender