10989 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (COM(2022) 135 final) sieht verbindliche Befüllungsziele und Befüllungspfade vor. Die Mitgliedsstaaten werden dazu verpflichtet, diese Ziele im Hinblick auf Speicheranlagen innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets zu erreichen. Die Erhöhung der Speicherfüllstände dient vorrangig der Gasversorgungssicherheit. Mit dem vorliegenden Antrag werden begleitende Regelungen, wie etwa die Einführung einer Anschlusspflicht für österreichische Speicheranlagen und eines „Use-it-or-lose-it“-Prinzips (UIOLI-Prinzip) für Speichernutzer sowie die Ermächtigung zum Abschluss von Ressortübereinkommen über eine gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 7), Z 8 (§ 105 Abs. 1 Z 8), Z 10 (§§ 159 Abs. 2 Z 13) und Z 11 (§ 170 Abs. 25):

Es wird festgelegt, dass sämtliche Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs auch an das österreichische Leitungsnetz angeschlossen werden müssen. Ergänzend dazu werden die in § 105 Abs. 1 angeführten Pflichten von Speicherunternehmen um die Anschlusspflicht erweitert. Für betroffene Speicheranlagen ist nach Maßgabe des § 170 Abs. 25 innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten ein Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt zu stellen. Der Katalog der allgemeinen Strafbestimmungen wird in § 159 Abs. 2 Z 13 entsprechend ergänzt.

Zu Z 5 (§ 102 Abs. 2 Z 15), Z 6 und 7 (§ 104 Abs. 3 und 4):

In Anlehnung an das UIOLI-Prinzip des § 12 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 425/2019, sind nun auch Speichernutzer dazu verpflichtet, ungenutzte Speicherkapazitäten unverzüglich, das heißt konkret ohne schuldhaftes Zögern, anzubieten oder zurückzugeben. Bleiben Speicherkapazitäten systematisch ungenutzt, so sind diese durch das Speicherunternehmen nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung zu entziehen. Was unter „systematisch ungenutzt“ zu verstehen ist und wie im Detail die Verpflichtungen von Speichernutzern und Speicherunternehmen ausgestaltet sind, ist mit Verordnung der E-Control (Gas-Marktmodell-Verordnung gem. § 41 GWG 2011) zu regeln.

Zu Z 9 (§ 105a):

§ 105a ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss Ressortübereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen. Mit einem solchen Abkommen können etwa das genaue Verhältnis und der Umfang einer gemeinsamen Speichernutzung zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinbart werden. Praktisch relevant ist dies insbesondere für die Speicheranlage Haidach, die bislang nur an das deutsche Marktgebiet angeschlossen ist.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (COM(2022) 135 final) sieht verbindliche Befüllungsziele und Befüllungspfade vor. Die Mitgliedsstaaten werden dazu verpflichtet, diese Ziele im Hinblick auf Speicheranlagen innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets zu erreichen. Die Erhöhung der Speicherfüllstände dient vorrangig der Gasversorgungssicherheit. Mit dem vorliegenden Antrag werden begleitende Regelungen, wie etwa die Einführung einer Anschlusspflicht für österreichische Speicheranlagen und eines Use-it-or-lose-it"-Prinzips (UIOLI-Prinzip) für Speichernutzer sowie die Ermächtigung zum Abschluss von Ressortübereinkommen über eine gemeinsame Nutzung vonSpeicheranlagen vorgenommen.

Zu Z 6 12 Abs. 7), Z 14 105 Abs. 1 Z 8), Z 16 159 Abs. 2 Z 13) und Z 18 170 Abs. 25-29):

Es wird festgelegt, dass sämtliche Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs auch an das österreichische Leitungsnetz angeschlossen werden müssen. Ergänzend dazu werden die in § 105 Abs. 1 angeführten Pflichten von Speicherunternehmen um die Anschlusspflicht erweitert. Für betroffene Speicheranlagen ist nach Maßgabe des § 170 Abs. 26 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten ein Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt zu stellen. Der Katalog der allgemeinen Strafbestimmungen wird in § 159 Abs. 2 Z 13 entsprechend ergänzt.

Zu Z 8 (§§ 18a Abs. 1, 87 Abs. 6):

Für die Beschaffung der strategischen Gasreserve und des Market Maker sollen künftig auch jene Speicheranlagen genutzt werden können, die nicht unmittelbar an die österreichischen Marktgebiete angeschlossen sind.

Zu Z 9 102 Abs. 2 Z 15), Z 10 und 11 104 Abs. 3 und 4) sowie Z 18 170 Abs. 25-29):

In Anlehnung an das UIOLl-Prinzip des § 12 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, in der Fassung BGBI. II Nr. 425/2019, sind nun auch Speichernutzer dazu verpflichtet, ungenutzte Speicherkapazitäten unverzüglich, das heißt konkret ohne schuldhaftes Zögern, anzubieten oder zurückzugeben. Die Rückgabe der Speicherkapazitäten durch den Speichernutzer entbindet diesen nicht von seinen Rechten und Pflichten aus dem Speichernutzungsvertrag. Bleiben Speicherkapazitäten systematisch ungenutzt, so sind diese im Umfang der systematischen Nichtnutzung durch das Speicherunternehmen nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung bis zum Ende des aktuellen Speicherjahres zu entziehen. Was unter „systematisch ungenutzt" zu verstehen ist und wie im Detail die Verpflichtungen von Speichernutzern und Speicherunternehmen ausgestaltet sind, kann mit Verordnung der E-Control (analog zur Gas-Marktmodell-Verordnung gem.§ 41 GWG 2011) näher geregelt werden; einstweilen gilt eine Nutzung von weniger als 10 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres (bereits ab 1. Juli 2022) als systematisch ungenutzt. Zudem wird klargestellt, dass eine durch die gesetzlichen Bestimmungen bedingte Anpassung der Allgemeinen Bedingungen und die damit einhergehende Anpassung bestehender Verträge Speicherkunden nicht dazu berechtigt, bestehende Verträge zu kündigen. Sonstige, bereits vereinbarte Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Bestimmungen zum UIOLI-Prinzip treten am 31 . Mai 2025 außer Kraft.

Zu Z 12 104a):

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verpflichtungen als Speicherunternehmen verliert dieses seine Rechte als Speicherunternehmen. Der Verlust der Rechte kann bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 4 angeführten Bestimmungen auch dann von der E-Control festgestellt werden, wenn der Verstoß noch nicht als Verwaltungsübertretung bestraft worden ist oder ein Bescheid im Rahmen eines Marktaufsichtsverfahrens nach § 24 Abs. 2 E-ControlG oder ein Feststellungsbescheid nach § 97 Abs. 4 ergangen ist. Vorübergehend nimmt der Betreiber der Speicheranlage die Funktion des Speicherunternehmens wahr.

Zu Z 15 105a):

§ 105a ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss Ressortübereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen. Mit einem solchen Abkommen können etwa das genaue Verhältnis und der Umfang einer gemeinsamen Speichernutzung zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinbart werden. Praktisch relevant ist dies insbesondere für die Speicheranlage Haidach, die bislang nur an das deutsche Marktgebiet angeschlossen ist.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Ferdinand Tiefnig, Korinna Schumann und Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2022 06 27

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                            Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende