10991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Juni 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz und das Asylgesetz 2005 geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Aufgrund der COVID-19-Epidemie war im April 2020 die Schaffung von vorläufigen Sonderregelungen zur Reduktion zwischenmenschlicher Kontakte im Bereich der Vollziehung des Fremdenrechts erforderlich (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenpolizeigesetz 2005, BFA-Verfahrensgesetz und Asylgesetz 2005). Nachdem die Entspannung der epidemischen Lage ausblieb, wurde die Geltung der Bestimmungen, deckungsgleich mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, über die ursprüngliche Geltungsdauer des 31. Dezember 2020 hinaus bereits drei weitere Male um jeweils 6 Monate verlängert.

Da sich nun abzeichnet, dass die Epidemie Mitte des Jahres 2022 noch nicht beendet sein wird, werden voraussichtlich auch über das aktuelle Außerkrafttretensdatum des 30. Juni 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein und sollen die betreffenden Sondernormen daher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zu Art. 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Da sich nach wie vor kein Ende der Epidemie abzeichnet, muss davon ausgegangen werden, dass auch über den 30. Juni 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die im Staatsbürgerschaftsgesetz mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, getroffene Sonderregelung, wonach zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anstatt des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses bei der Staatsbürgerschaftsverleihung dessen schriftliche Übermittlung an die Behörde genügen soll, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1

Da ein Ende der Epidemie noch nicht absehbar ist, muss damit gerechnet werden, dass auch über den 30. Juni 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein werden. Vor diesem Hintergrund soll auch die mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführte (Sonder‑)Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, derzufolge Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind, um ein weiteres halbes Jahr, d.h. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, verlängert werden.

Zu Z 2

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie gilt derzeit nicht, dass ein Inhaber des Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ diesen verliert, sofern er der Behörde nicht rechtzeitig mitteilt, dass er sich aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Günde für länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Damit soll in sachgerechter Weise dem Umstand, dass die Informationsverpflichtung vielfach aufgrund der unvorhersehbaren und sehr kurzfristigen Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) nicht eingehalten werden kann, begegnet werden.

Nachdem sich ein Ende der Epidemie noch nicht abzeichnet, ist es angezeigt, die gegenständliche Sonderregelung über ihre urprüngliche Geltungsdauer hinaus um ein weiteres halbes Jahr, bis zum 31. März 2023, zu verlängern. Wie schon bei ihrer Einführung durch BGBl. I  Nr.  110/2021 soll sie nicht zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der übrigen COVID-19-Sondernormen aus dem Rechtsbestand entfernt werden, sondern erst drei Monate später. Auf diese Weise soll den betreffenden Fremden, die sich bedingt durch das weltweite Krisenereignis nicht im EWR-Gebiet aufhalten, weiterhin ein angemessener Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der damit in Verbindung stehenden einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden. Zudem soll eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten nach wie vor die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Zu Art. 3 (Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes)

Angesichts der weiterhin angespannten epidemischen Lage ist damit zu rechnen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzten Maßnahmen auch nach dem 30. Juni 2022 aufrechtzuerhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die in § 10 Abs. 3 und 6 des BFA-Verfahrensgesetzes mit dem 7. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2020, getroffenen Sonderbestimmungen im asylverfahrensrechtlichen Bereich zu verlängern. Unbegleitete minderjährige Asylwerber sollen daher nach der Asylantragstellung im Falle etwaiger COVID-19-bedingter Schließungen von Erstaufnahmestellen auch in Zukunft in Regionaldirektionen und deren Außenstellen verbracht werden können. Die Geltungsdauer soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Die analog zu § 19 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie mit dem 7. COVID-19-Gesetz geschaffene Regelung im Asylgesetz 2005, wonach Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind und der Aufenthaltstitel bei Stattgebung des Antrags auch zu eigenen Handen zugestellt werden kann, soll ebenso bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für innere Angelegenheiten des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Aufgrund der COVID-19-Epidemie war im April 2020 die Schaffung von vorläufigen Sonderregelungen zur Reduktion zwischenmenschlicher Kontakte im Bereich der Vollziehung des Fremdenrechts erforderlich (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenpolizeigesetz 2005, BFA-Verfahrensgesetz und Asylgesetz 2005). Nachdem die Entspannung der epidemischen Lage ausblieb, wurde die Geltung der Bestimmungen, deckungsgleich mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz, über die ursprüngliche Geltungsdauer des 31. Dezember 2020 hinaus bereits drei weitere Male um jeweils 6 Monate verlängert.

Da sich nun abzeichnet, dass die Epidemie Mitte des Jahres 2022 noch nicht beendet sein wird, werden voraussichtlich auch über das aktuelle Außerkrafttretensdatum des 30. Juni 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein und sollen die betreffenden Sondernormen daher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Um Vorsorge für den Fall zu treffen, dass eine rechtzeitige Kundmachung der mit dem Initiativantrag 2484/A, XXVII. GP, vorgesehenen Verlängerung der betreffenden Sondernormen vor Ablauf des 30. Juni 2022 nicht erfolgen kann, werden mit gegenständlichem Abänderungsantrag die Inkrafttretensnormen adaptiert und die betreffenden Sondernormen gegebenenfalls rückwirkend mit 1. Juli 2022 verlängert. Weiters soll vor dem Hintergrund des Aufbaus einer „Temporary Protection Platform“, mit der eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU zur Sicherstellung der Rechte von aus der Ukraine Vertriebenen ermöglicht wird, durch Aufnahme eines neuen Abs. 4 in § 29 des BFA-Verfahrensgesetzes eine entsprechende Grundlage für den hierfür erforderlichen Informationsaustausch geschaffen werden.

Zu Art. 1 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Da sich nach wie vor kein Ende der Epidemie abzeichnet, muss davon ausgegangen werden, dass auch über den 30. Juni 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die im Staatsbürgerschaftsgesetz mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, getroffene Sonderregelung, wonach zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anstatt des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses bei der Staatsbürgerschaftsverleihung dessen schriftliche Übermittlung an die Behörde genügen soll, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1

Da ein Ende der Epidemie noch nicht absehbar ist, muss damit gerechnet werden, dass auch über den 30. Juni 2022 hinaus Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein werden. Vor diesem Hintergrund soll auch die mit dem 4. COVID-19-Gesetz eingeführte (Sonder-)Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, derzufolge Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind, um ein weiteres halbes Jahr, d.h. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, verlängert werden.

Zu Z 2

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie gilt derzeit nicht, dass ein Inhaber des Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ diesen verliert, sofern er der Behörde nicht rechtzeitig mitteilt, dass er sich aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Günde für länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Damit soll in sachgerechter Weise dem Umstand, dass die Informationsverpflichtung vielfach aufgrund der unvorhersehbaren und sehr kurzfristigen Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) nicht eingehalten werden kann, begegnet werden.

Nachdem sich ein Ende der Epidemie noch nicht abzeichnet, ist es angezeigt, die gegenständliche Sonderregelung über ihre urprüngliche Geltungsdauer hinaus um ein weiteres halbes Jahr, bis zum 31. März 2023, zu verlängern. Wie schon bei ihrer Einführung durch BGBl. I  Nr.  110/2021 soll sie nicht zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der übrigen COVID-19-Sondernormen aus dem Rechtsbestand entfernt werden, sondern erst drei Monate später. Auf diese Weise soll den betreffenden Fremden, die sich bedingt durch das weltweite Krisenereignis nicht im EWR-Gebiet aufhalten, weiterhin ein angemessener Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der damit in Verbindung stehenden einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden. Zudem soll eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten nach wie vor die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘.

Zu Art. 3 (Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes)

Zu § 29 Abs. 4

Mit dieser Norm wird die Grundlage für die sich aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: „MassenzustromRL“), ergebende Aufgabe abgebildet, eine direkte Zusammenarbeit sowie einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu ermöglichen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Personen, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Art. 5 Abs. 3 MassenzustromRL vorübergehender Schutz zukommt, ihre im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Schutz stehenden Rechte in allen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können. Der Informationsaustausch ist auch erforderlich, um einen möglichst raschen Datenaustausch zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 15 MassenzustromRL sicherzustellen. Zudem soll der Transfer von Vertriebenen zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 26 MassenzustromRL, etwa als Solidaritätsmaßnahme für besonders betroffene Mitgliedstaaten, vereinfacht werden. Zur Umsetzung dieses Informationsaustausches wird die „Temporary Protection Platform“ aufgebaut, auf welche die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter bestimmten Voraussetzungen zugreifen können. Um den oben genannten Aufgaben nachkommen und an dem vorgesehenen Informationsaustausch im Rahmen der „Temporary Protection Platform“ teilnehmen zu können ist es unerlässlich, die mit der gegenständlich vorgeschlagenen Norm festgelegten Informationen bereitzustellen. Diese von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten ergeben sich aus Anhang II der MassenzustromRL sowie den seitens der Europäischen Kommission konkretisierend in Bezug auf die „Temporary Protection Platform“ bereitgestellten Dokumenten und umfassen etwa Namen, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Identitätsdokumente. Die Übermittlung der betreffenden Daten ist dabei streng zweckgebunden und dürfen ausschließlich jene Daten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 14 übermittelt werden, die zur Erfüllung der in § 29 Abs. 4 spezifizierten Aufgaben unbedingt erforderlich sind. In diesem Sinne dürfen insbesondere personenbezogene Daten nach § 27 Abs. 1 Z 13 und 14 nur dann übermittelt werden, wenn diese für die „Feststellung der Identität der Person oder der familiären Bande“ gemäß Art. 26 Abs. 3 MassenzustromRL und deren Anhang II lit. d zwingend notwendig sind.

Um einen effizienten, den oz. Vorgaben entsprechenden Datenaustausch zu gewährleisten, sollen zu diesem Zweck abweichend von § 27 Abs. 2 erster Satz Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister nach dem Kriterum des Aufenthaltsstatus zulässig sein. Diesfalls ist somit auch eine Gesamtabfrage aller Fremden, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, möglich. § 27 Abs. 2 letzter Satz – als eine der im BFA-VG vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), bei Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – kommt jedoch auch in den Fällen des neuen § 29 Abs. 4 zur Anwendung. Ohne die vorgeschlagene Norm könnte Österreich als einziger Mitgliedstaat nicht an dem in Art. 27 Abs. 1 MassenzustromRL vorgesehenen Informationsaustausch teilnehmen.

Zu § 56 Abs. 17

Angesichts der weiterhin angespannten epidemischen Lage ist damit zu rechnen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzten Maßnahmen auch nach dem 30. Juni 2022 aufrechtzuerhalten sind. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die in § 10 Abs. 3 und 6 des BFA-Verfahrensgesetzes mit dem 7. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2020, getroffenen Sonderbestimmungen im asylverfahrensrechtlichen Bereich zu verlängern. Unbegleitete minderjährige Asylwerber sollen daher nach der Asylantragstellung im Falle etwaiger COVID-19-bedingter Schließungen von Erstaufnahmestellen auch in Zukunft in Regionaldirektionen und deren Außenstellen verbracht werden können. Die Geltungsdauer soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Die analog zu § 19 Abs. 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie mit dem 7. COVID-19-Gesetz geschaffene Regelung im Asylgesetz 2005, wonach Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen postalisch oder elektronisch bei der Behörde einzubringen sind und der Aufenthaltstitel bei Stattgebung des Antrags auch zu eigenen Handen zugestellt werden kann, soll ebenso bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert werden.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Mattersberger.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Mattersberger gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 06 27

                        Elisabeth Mattersberger                                                  Mag. Harald Himmer

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende