10993 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Juni 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nachdem in der COVID-19-Pandemie auf neue Varianten des SARS-COV-2-Virus und andere damit verbundene Gefährdungslagen rascher reagiert werden muss, wird eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit in § 3a MSchG aufgenommen.

Soweit die epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes wegen COVID-19 es erforderlich macht, kann in der Verordnung festgelegt werden, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen und somit ein Anspruch auf Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts besteht.

Als Kriterien für eine solche epidemiologische Situation wird insbesondere auf die Kriterien des § 1 Abs. 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b COVID-19-Maßnahmengesetz verweisen. Dabei handelt es sich um

–      die Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,

–      die durchgeführten SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate,

–      die Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und insbesondere der Angehörigen jener Bevölkerungsgruppen, die nach der jeweils verfügbaren Datenlage ein überdurchschnittlich hohesRisiko schwerer Krankheitsverläufe mit daraus folgender Notwendigkeit der Hospitalisierung oder intensivmedizinischer Betreuung aufweisen, und

–      das Auftreten und die Verbreitung von Virusvarianten mit signifikant erhöhter Übertragbarkeit und/oder signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe.

Zudem kann in der Bewertung auch der immunologische Schutz von Schwangeren durch eine oder mehrere Impfungen oder Genesungen berücksichtigt werden.

Über die Festlegung des Zeitraums eines möglichen Sonderfreistellungsanspruchs in der Verordnung wird ermöglicht, dass z.B. über die Sommermonate ein Anspruch auf Sonderfreistellung nicht mehr besteht, falls die epidemiologische Situation dies zulässt.

Über die Festlegung der Voraussetzungen in der Verordnung kann spezifisch auf die derzeit zirkulierenden Varianten, ihr Infektionsrisiko und ihr Gefährdungspotenzial für Schwangere eingegangen werden. Voraussetzungen, unter denen Schwangere in diesem Zusammenhang nicht beschäftigt werden können, könnten z.B. sein:

–      Bei Arbeiten mit regelmäßigem Personenkontakt in Innenräumen ist eine FFP2-Maskenpflicht für alle anderen Personen und ein MNS-Pflicht für die Schwangere nicht möglich,

–      bei Arbeiten im Freien mit regelmäßigem Personenkontakt bei Abständen unter 2 Meter ist eine FFP2-Maskenpflicht für alle anderen Personen und ein MNS-Pflicht für die Schwangere nicht möglich,

–      bei Arbeiten mit anderen Personen ist eine generelle 3G-Pflicht/2G-Pflicht nicht möglich, oder

–      bei Arbeiten mit Personenkontakt liegt kein immunologischer Schutz der Schwangeren vor.

Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung vor, so muss trotzdem die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so ändern, dass eine Gefährdung der werdenden Mutter nicht mehr möglich ist oder der Dienstnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anbieten. Erst wenn weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch ein Ersatzarbeitsplatz möglich sind, besteht der Anspruch auf die Sonderfreistellung (Abs. 3 und 4).

Mit Abs. 7 wird klargestellt, dass sich die Vollziehung der Landesregierungen nicht auf den Verordnungsakt gem. Abs. 1 bezieht.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Bernhard Hirczy.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Heike Eder, BSc MBA, Andrea Kahofer, Mag. Sandra Gerdenitsch, Andreas Lackner, Korinna Schumann und Dr. Karlheinz Kornhäusl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Bernhard Hirczy gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 06 27

                               Bernhard Hirczy                                                            Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende