10996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1, Art. 4 Z 1 und 2 sowie Art. 5 (§ 718 Abs. 7a ASVG; §§ 132 Abs. 6 Z 5 und 255 Abs. 7a B-KUVG; §§ 17 Abs. 6 Z 5 und 53 Abs. 3a SVSG):

Mit zwei Erkenntnissen vom 13. Dezember 2019 (G 78-81/2019-56 u. a. sowie G 211-213/2019-21) hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über den Eignungstest für die in die Organe der Sozialversicherungsträger zu entsendenden Vertreter/innen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber als verfassungswidrig erklärt (§ 420 Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7 und 8 ASVG). Vor diesem Hintergrund sind auch das Parallelrecht im B-KUVG und im SVSG aufzuheben.

Aufgrund der Corona-Pandemie konnten die für die Nachweise der fachlichen Eignung erforderlichen Informationsveranstaltungen nicht vollständig abgehalten werden. Die im Übergangsrecht vorgesehene Frist soll daher bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 1, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 3 (§ 742c erster Satz ASVG; § 380c erster Satz GSVG; § 374c erster Satz BSVG; § 261c erster Satz B-KUVG):

Durch die BGBl. I Nr. 41/2022 bzw. 42/2022 wurde in den Sozialversicherungsgesetzen die rechtliche Basis für eine Sonderregelung betreffend die Vergütung für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln in den öffentlichen Apotheken vorgesehen.

Das pauschale Honorar beträgt 15 Euro für jedes abgegebene Heilmittel und umfasst die Kosten für die Distribution durch den Großhandel sowie den gesamten logistischen Aufwand bis hin zu Beratung und Abgabe. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Abgabe der Heilmittel um Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt, sind die Honorare durch den jeweiligen Krankenversicherungsträger zu tragen.

Diese Regelung soll nun – rückwirkend mit 21. März 2022 – auf die ärztlichen Hausapotheken ausgedehnt werden.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 2 sowie Art. 4 Z 4 (§ 747 Abs. 1 ASVG; § 384 Abs. 1 GSVG; § 378 Abs. 1 BSVG; § 263 Abs. 1 B-KUVG):

Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind nach derzeitiger Rechtslage (§ 747 Abs. 1 ASVG sowie die Parallelregelungen in den Sondergesetzen) bis 30. Juni 2022 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Krankenversicherungsträger durchzuführen.

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die ärztlichen Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Aufgrund des Fortdauerns der Pandemie soll die Geltungsdauer dieser Bestimmungen nunmehr bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 4 und 5, Art. 2 Z 3 und 4, Art. 3 Z 3 und 4 sowie Art. 4 Z 5 und 6 (§§ 768 Abs. 2 und 770 ASVG, §§ 398 Abs. 2 und 399 GSVG, §§ 392 Abs. 2 und 393 BSVG sowie §§ 279 Abs. 2 und 280 Abs. 1 B-KUVG):

Durch die BGBl. I Nr. 41/2022 bzw. 42/2022 wurde in den Sozialversicherungsgesetzen die rechtliche Basis für eine Sonderregelung betreffend die Vergütung für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln in den öffentlichen Apotheken vorgesehen. Diese Regelung soll nun aufgrund des Fortdauerns der Pandemie bis 31. Dezember 2022 verlängert werden. Zudem wird im § 392 Abs. 2 BSVG ein Redaktionsversehen korrigiert.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Mit der vorgesehenen Abänderung in § 770 Abs. 2 ASVG kommt es zu einer Berichtigung eines redaktionellen Versehens.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ingo Appé und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 06 27

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender