11004 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 08.07.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 251/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem
Ausdruck 㤤 21c.
– 21f. Pflegekarenzgeld“ der Ausdruck „3c. ABSCHNITT § 21g.
Angehörigenbonus“ eingefügt.
2. § 7 zweiter Satz lautet:
„Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.“
2.3. Im
§ 21a Abs. 1 lautet:
„(1) Zuwendungen aus dem
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des
Bundesbehindertengesetzes) können nach MaßgabeZ 2
wird der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden
Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden,
der
1. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
a) eine pflegebedürftige Person, der zumindest
ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, Punkt
durch das Wort „oder“
ersetzt.
b) eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
c) eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
24.
Dem § 21a Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. als naher
Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein
Pflegegeld der Stufe 1
nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur
Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.“
3. Im § 21a Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
35. In
§ 21b Abs. 7 lit. l wird der Strichpunkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende lit. m angefügt:
„m) Geschlecht;“
4. Dem6.
§ 21b wird folgender Abs. 9a angefügtlautet:
„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
ist ermächtigt, zum Zweck der Bedarfs- und Entwicklungsplanung im
Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die personenbezogenen Daten
pflegebedürftiger Personen gemäß Abs. 7 Z 1
lit. a, b, g, h, i und m an die für die
Aufgabenerfüllung zuständigen Ämter der
Landesregierungen, Magistrate, Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden und an den
Fonds Soziales Wien auf deren Anfrage zu übermitteln, sofern diese
für die Aufgabenerfüllung in deren örtlichen und sachlichen
Zuständigkeitsbereich erforderlich sind und pseudonymisierte Daten vom
jeweiligen Übermittlungsempfänger mit nachvollziehbarer
Begründung nicht als ausreichend dargelegt werden. Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in
Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten
Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten
personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt
werden, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der
Übermittlungzu übermitteln.“
57.
§ 21b Abs. 9b entfällt.
68.
§ 21c Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß
§ 14c AVRAG vereinbart haben oderbzw.
eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen,
die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32
Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz,
höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den
Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit
gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben oderbzw.
eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt
für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei
Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender
pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für
höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder
Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen
Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe
(§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für
höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder
Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu
betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine
Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß
§§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld
besteht ein Rechtsanspruch.“
79. In
§ 21c Abs. 3a erster Satz entfällt die Wortfolge „oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung
nach § 34 AlVG“.
810. In
§ 21c Abs. 6 zweiter Satz entfällt das Wort „halbjährlichen“.
9.. § 21d Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,“
1011.
§ 21d Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,“
1112.
§ 21d Abs. 3 lautet:
„(3) Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund
eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine
weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur
Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei2
Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In
den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab
Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten,
jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz
gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.
Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.“
1213.
§ 21e Abs. 7 lautet:
„(7) Für Zeiträume, in denen ein
Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß
§ 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz
gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit
gemäß § 14d AVRAG vereinbart oder auf Grund eines
Rechtsanspruchsbzw. den Rechtsanspruch in Anspruch
genommen haben, können für diese Dauer keine Zuwendungen
gemäß § 21b beziehen, wenn der zu betreuende
Angehörige Dienstleistungen im Sinne einer 24-Stunden-Betreuung in
Anspruch nimmt, für die eine Förderung gemäß
§ 21b für denselben Zeitraum gewährt wird. Die
§§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32
und 33a gelten sinngemäß.“
13. 14. In
§ 21f Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ursprünglich vereinbarte“
durch die Wortfolge „ursprünglich vereinbarte oder
beabsichtigte Dauerdas Wort „ursprüngliche“ ersetzt.
15. 14. In
§ 21f Abs. 2 erster Satz wird das Wort „vereinbarten“ durch die
Wortfolge „vereinbarten
oder beabsichtigten Dauerdas Wort „ursprünglichen“ ersetzt .
15.16. Nach
§ 21f wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„3c. Abschnitt
Angehörigenbonus
§ 21g. (1)
Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5
dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser
Tätigkeit gemäß § 18a oder § 18b ASVG in
der Pensionsversicherung selbstversichert haben bzw. gemäß
§ 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder
§ 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert
haben, gebührt der Angehörigenbonus jährlich in Höhe von
1.500 Euro.
(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen
bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 an die anspruchsberechtigte
Person durch den, für die Selbstversicherung nach § 18a oder
§ 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß
§ 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder
§ 33 Abs. 9 GSVG, zuständigen Entscheidungsträger in
monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen.
(3) Über die Gewährung oder Entziehung
des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige
Entscheidungsträger mittels Mitteilung. Der Anspruchsberechtigte hat das
Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen
Bescheid zu verlangen.
(4) Die Entscheidungsträger sind zur
Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur
Vollziehung des Angehörigenbonus eine wesentliche Voraussetzung sind.
(5) Im Zuge der Vollziehung werden folgende
Datenarten verarbeitet:
1. personenbezogene
Daten der pflegebedürftigen Person:
a) Name,
b) Sozialversicherungsnummer,
c) Geburtsdatum,
d) Geschlecht,
f) Pflegegeldstufe;
2. personenbezogene
Daten der pflegenden Angehörigen:
a) Name,
b) Sozialversicherungsnummer,
c) Geburtsdatum,
d) Geschlecht,
e) Adresse,
f) Verwandtschaftsverhältnis
zur pflegebedürftigen Person,
g) Vorliegen
einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem.§ 18a oder § 18b ASVG oder einer
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem.§ 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG
h) Kontonummer.
(6) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt,
die in Abs. 5 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der
Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der
Sozialversicherungsträger abzufragen.
(7) § 10, § 11, § 15,
§ 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24,
§ 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß
anzuwenden.“
17. Dem § 44 wird folgender
Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 zu einem Pflegegeld, bei dem die Anrechung der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder aufgrund der Änderung des § 7 entfällt, sind aus diesem Grund mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von Amts wegen nicht neu zu bemessen.“
1618. Nach
§ 48f wird folgender § 48g samt Überschrift
eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2022
§ 48g. (1) Personen, bei denen zum 31. Dezember 2022 bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in § 1 Abs. 6 der Einstufungsverordnung, BGBl. II Nr. 469/2008, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab 1. Jänner 2023 das Pflegegeld der höheren Stufe.
(2) Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (§ 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2023. Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; § 25 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
(3) Allen am 1. Jänner 2023 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.
(4) Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des § 7 ist von Amts wegen vorzunehmen; § 9 Abs. 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) § 21d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 ist auf alle am 1. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“
1719. Dem
§ 49 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 7
zweiter Satz, § 21a Abs. 1 Z 2,
§ 21a Abs. 1 Z 3, § 21b Abs. 7
lit. l und m, § 21b Abs. 9a, § 21b
Abs. 9b, § 21c Abs. 11,
§ 21c Abs. 3a erster Satz, § 21c Abs. 6,
§ 21d Abs. 2 Z 13,
§ 21d Abs. 3, § 21e Abs. 7, § 21f
Abs. 1 zweiter Satz, § 21g, § 21f
Abs. 2 2 erster Satz, der 3c.
Abschnitt samt Überschrift, § 44 Abs. 9 sowie
§ 44 Abs. 948g samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“