11017 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) und das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007) geändert werden

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Mag. Faika El-Nagashi, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie  folgt begründet:

Zu Artikel 1, Änderung des Tierschutzgesetzes TSchG 2004

Allgemeiner Teil:

Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms sollen in einer Novelle des TSchG umgesetzt werden.

Das im Regierungsprogramm geforderte Verbot des Schredderns lebendiger Küken soll umgesetzt und die Tötung männlicher Küken Beschränkungen unterworfen werden. Darüber hinaus soll ein Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umgesetzt werden.

Weiters soll ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 15.3.2019 umgesetzt werden, in dem ersucht wurde eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden zu schaffen.

Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 38. Sitzung am 13.6.2019 gefasster Beschluss des Tierschutzrates, dass ein Tierhalteverbot auch die Betreuung von Tieren umfassen sollte. Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot betreuen oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand.

Sowohl Tierschutzrat als auch Vollzugsbeirat haben festgehalten, dass das Scheren der Vibrissen beim Hund einen verbotenen Eingriff darstellt. Eine gesetzliche Verankerung wäre vorzunehmen.

Darüber hinaus sollen Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie kupierten Hunden klargestellt werden.

Der Beschluss des Tierschutzrates vom 18.11.2021 betreffend das Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wäre ebenfalls umzusetzen.

Die Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren sollen überarbeitet und damit im Vollzug bestehende Probleme beseitigt werden. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern zu verlangen, sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten, soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen effektiver gestaltet werden.

Zudem soll die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen auch auf Verfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert und ihnen damit auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Darüber hinaus erfolgt die Klarstellung, dass Tierschutzombudspersonen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt.

Die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Vollspaltenböden ist umstritten und wird seitens des Volksanwalts und diverser NGOs kritisiert. Ein Verbot für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern wäre langfristig zu prüfen und soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus dieser Haltungsform transparent gemacht werden.

 Zu Artikel 2, Änderung des Tiertransportgesetzes TTG 2007

Allgemeiner Teil:

Das Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007 – wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. August 2007 bis auf eine Anpassung durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 nicht novelliert.

Im Wesentlichen enthält das TTG 2007 Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und über den Transport von Tieren, soweit dieser von einzelnen Bestimmungen der Verordnung ausgenommen ist. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des TTG 2007 haben sich in der Praxis einige zu regelnde Punkte ergeben, die zur Klarstellung bzw. Verschärfung der Bestimmungen des TTG 2007 notwendig erscheinen und damit zur Verbesserung des Tierwohls beim Transport beitragen können.

Folgende Punkte wären im Rahmen einer Novelle des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, zu regeln:

-       Die Definition eines Auftraggebers und dessen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Retrospektivkontrollen

-       Möglichkeit  der Übertragung der Aufgaben der Kontaktstelle an die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

-       Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

-       Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen

-       Erhöhung der Geldstrafen, die sofort von den Organen der Sicherheitsexekutive eingehoben werden dürfen

Es wird festgehalten, dass Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch Art. 154 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle noch nicht schlagend werden, sondern dass die bisherigen Regelungen gemäß Abs. 3 leg.cit. noch weiter anzuwenden sind.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1, Änderung des Tierschutzgesetzes - TSchG

Allgemeiner Teil:

Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms sollen in einer Novelle des TSchG umgesetzt werden.

Das im Regierungsprogramm geforderte Verbot des Schredderns lebendiger Küken soll umgesetzt und die Tötung männlicher Küken Beschränkungen unterworfen werden. Darüber hinaus soll ein Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umgesetzt werden.

Weiters soll ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 15.3.2019 umgesetzt werden, in dem ersucht wurde eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden zu schaffen.

Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 38. Sitzung am 13.6.2019 gefasster Beschluss des Tierschutzrates, dass ein Tierhalteverbot auch die Betreuung von Tieren umfassen sollte. Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot betreuen oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand.

Sowohl Tierschutzrat als auch Vollzugsbeirat haben festgehalten, dass das Scheren der Vibrissen beim Hund einen verbotenen Eingriff darstellt. Eine gesetzliche Verankerung wäre vorzunehmen.

Darüber hinaus sollen Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie kupierten Hunden klargestellt werden.

Der Beschluss des Tierschutzrates vom 18.11.2021 betreffend das Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wäre ebenfalls umzusetzen.

Die Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren sollen überarbeitet und damit im Vollzug bestehende Probleme beseitigt werden. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern zu verlangen, sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten, soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen effektiver gestaltet werden.

Zudem soll die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen auch auf Verfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert und ihnen damit auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Darüber hinaus erfolgt die Klarstellung, dass Tierschutzombudspersonen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt.

Die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Vollspaltenböden ist umstritten und wird seitens des Volksanwalts und diverser NGOs kritisiert. Ein Verbot für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern wird ab 1.1.2040 festgelegt. Die wissenschaftlichen und praktischen Inhalte von Systemfragen der Schweinehaltung sollen in einem Projekt bis 2026 entwickelt und bis 2027 durch die Fachstelle geprüft werden. Die Ergebnisse sind die Grundlage für die Weiterentwicklung des rechtlichen Mindeststandards, welcher in der 1. Tierhaltungsverordnung festzulegen ist.

Zu Artikel 2, Änderung des Tiertransportgesetzes - TTG 2007

Allgemeiner Teil:

Das Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007 - wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. August 2007 bis auf eine Anpassung durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 nicht novelliert.

Im Wesentlichen enthält das TTG 2007 Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und über den Transport von Tieren, soweit dieser von einzelnen Bestimmungen der Verordnung ausgenommen ist. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des TTG 2007 haben sich in der Praxjs einige zu regelnde Punkte ergeben, die zur Klarstellung bzw. Verschärfung der Bestimmungen des TTG 2007 notwendig erscheinen und damit zur Verbesserung des Tierwohls beim T ansport beitragen können.

Folgende Punkte wären im Rahmen einer Novelle des Tiertransportgesetzes 2007, BGBI. I Nr. 54/2007, zu regeln:

-       Die Definition eines Auftraggebers und dessen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Retrospektivkontrollen

-       Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben der Kontaktstelle an die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

-       Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

-       Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen

-       Erhöhung der Geldstrafen, die sofort von den Organen der Sicherheitsexekutive eingehoben werden dürfen

Es wird festgehalten, dass Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch Art. 154 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle noch nicht schlagend werden, sondern dass die bisherigen Regelungen gemäß Abs. 3 leg.cit. noch weiter anzuwenden sind.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Johanna Miesenberger, Mag. Bettina Lancaster, Marlies Steiner-Wieser und Andrea Michaela Schartel.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                                    Eva Prischl

                                  Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzende