11018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 15. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (§ 4 Abs. 5 des Epidemiegesetzes 1950):
Aus Gründen der Datenminimierung soll nicht mehr das PDF im eImpfpass gespeichert werden, sondern es soll nur noch eine Verlinkung auf das Impfzertifikat stattfinden. Es soll daher weder ein Impfzertifkat übermittelt noch im zentralen Impfregsiter gespeichert, sondern ein Link zur Verfügung gestellt werden. Der Link-Abruf durch die ELGA GmbH erfolgt über eine Schnittstelle zum EPI-Service, wobei die eindeutige Zuordnung zu einer individuellen Person anhand des im eImpfpass gespeicherten bPK-GH erfolgt. Die bereits an die ELGA GmbH übermittelten und im zentralen Impfregister gespeicherten PDFs sind zu löschen.
Zu Art. 2 (§ 5 Abs. 6 des COVID-19-Maßnahmengesetzes):
Es wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.“
Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Epidemiegesetz 1950 - EpiG):
Zu Z 1(§ 3b):
Vor dem Hintergrund der im Nationalrat beschlossenen (s 1503 der Beilagen XXVH. GP) Verordnungsermächtigung in § 7b des Epidemiegesetzes 1950 (Festlegung von Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen durch Verordnung) ist auch § 3b dahingehend anzupassen, dass bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses nach durchgeführtem SARSCoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung eine selbstüberwachte Heimquarantäne nur dann anzutreten ist, wenn Absonderungsmaßnahmen nach §§ 7 oder 17 EpiG vorgesehen sind.
Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1):
Es handelt sich um eine Klarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit dem neuen § 7b EpiG.
Zu Z 2 (§ 49 Abs. 1a):
Die Sonderregelung des Verdienstentganges aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 in § 32 Abs. 1a EpiG macht es erforderlich, die Fristenberechnung anzupassen und die behördliche Zuständigkeit klarzustellen, weil der Anknüpfungspunkt für den Anspruch in § 32 Abs. 1a EpiG im Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 besteht. Daran hat sich auch die Fristenberechnung zu orientieren, wobei die Frist - parallel zum Fall behördlicher Maßnahmen - ab jenem Tag zu laufen beginnen soll, an dem eine behördliche Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre. Eine Klarstellung der Zuständigkeit ist insbesondere im Hinblick auf § 7b erforderlich.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 07 12
Claudia Hauschildt-Buschberger Eva Prischl
Berichterstatterin Stv. Vorsitzende