11022 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag (2487/A) der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden, hat der Verfassungsausschuss am 4. Juli 2022 auf Antrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger und Sigrid Maurer beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der den Erlass eines Bundesgesetzes über eine Novelle zum Klubfinanzierungsgesetz 1985 und Publizistikförderungsgesetz 1984 zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegender Antrag war wie folgt begründet:

Dieser Antrag steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Initiativantrag 2487/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem u.a. das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert werden soll.

Um Umgehungen der neuen strengen Regelungen im Parteiengesetz, das die Annahme von Spenden durch politische Parteien einschränkt und umfassenden Transparenz­bestimmungen unterwirft, auszuschließen, sollen in Zukunft parlamentarische Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetz 1985 und jene Rechtsträger, die den politischen Parteien zurechenbar sind und die der Bund fördert, weil sie staatsbürgerliche Bildungsarbeit leisten (§ 1 Publizistikförderungsgesetz 1984), verboten sein, Spenden anzunehmen.

Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an den geplanten Regelungen im Parteiengesetz 2012. So ist der Begriff „Spende“ gleich definiert wie im Parteiengesetz 2012 (§ 2 Z 5). Auch die Ausnahmen vom Spendenbegriff orientieren sich am Parteiengesetz 2012 (§ 2 Z 5b).

Ziel dieser neuen Bestimmungen ist es, die Spendenannahme von Dritter Seite durch parlamentarische Klubs und Rechtsträger im oben beschriebenen Sinne, die beide von der öffentlichen Hand gefördert werden, grundsätzlich zu unterbinden, um Abhängigkeiten dieser Einrichtungen sowie die Umgehung der Spendenregelungen im Parteiengesetz 2012 ausschließen zu können. Jedoch soll die Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und dem dieser zurechenbaren parlamentarischen Klub sowie zwischen der politischen Partei und dem dieser zurechenbaren Rechtsträger im Sinn des Publizistikförderungsgesetz 1984 weiterhin möglich sein; diese Zusammenarbeit soll durch das Spendenannahmeverbot nicht eingeschränkt werden.

Auch die Zusammenarbeit zwischen Klubs und Rechtsträgern im Sinn des Publizistikförderungsgesetz 1984 mit anderen vergleichbaren Einrichtungen soll weiterhin möglich sein.

Dementsprechend wird in § 3 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 klargestellt, dass die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen, wie z.B. Schulungen oder auch anderen Unterstützungsleistungen, die der Rechtsträgers der dem Rechtsträger zurechenbaren politischen Partei, dem parlamentarischen Klub oder dem Landtagsklub erbringt, keine Spende im Sinne des Parteiengesetz 2012 ist.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                               Marco Schreuder                                                                   Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender