11023 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 18. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„1.)         Um bei einer Ausweitung der Rechte des Rechnungshofes dessen Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation zu stärken, sollen Wahl und auch Abwahl des/der RH-Präsident*in künftig mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Nationalrats erfolgen müssen. (derzeit reicht einfache Mehrheit).

2.)           Die Möglichkeiten des Parlaments, dem Rechnungshof Prüfaufträge zu geben, sollen ausgeweitet werden: Derzeit kann eine Sonderprüfung des Rechnungshofs von mindestens 20 Abgeordneten beantragt werden. Es darf aber nicht mehr als drei Sonderprüfungen gleichzeitig geben. Da diese Sonderprüfungen erfahrungsgemäß bis zu 1,5 Jahre dauern, nimmt das derzeit den Fraktionen die Möglichkeit, auf aktuelle Erkenntnisse zu reagieren.

                Künftig sollen 5 Abgeordnete eine Sonderprüfung beantragen können. Klubs mit bis zu 20 Mitgliedern können eine Sonderprüfung in Auftrag haben, größere Klubs ab 20 Abgeordneten maximal zwei.

                Die Ergebnisse dieser Sonderprüfungen sollen tunlichst in 6 Monaten vorliegen.

                Es ist nicht anzunehmen, dass die Regierungsfraktionen ihre Möglichkeiten ausschöpfen; damit würde es maximal 5 Sonderprüfungen parallel geben.

3.)           Der Rechnungshof soll regelmäßig Wahrnehmungsberichte über potentielle Sachspenden von Ministerien an Parteien vorlegen (z.B. PR- oder Social-Media-Aktivitäten der Regierungsbüros). Es sollen dabei aber nur wesentliche Sachspenden in Betracht kommen, die auch das Potential haben, den Wettbewerb zwischen Regierungsparteien und Oppositionsparteien zu beeinflussen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Ministeriumsbeschäftigte Parteikommunikation machen. Es geht insbesondere nicht darum, den fachlich inhaltlichen Austausch zwischen den Ministerien und den Parteien zu beschränken.

4.)           Um verdeckte Finanzierung durch Studien, Umfragen etc. der Ministerien durch Transparenzvorschriften hintanzuhalten, sind diese inklusive aller relevanten Informationen wie etwa Inhalt und Kosten unmittelbar an den Rechnungshof zu übermitteln. Diese Auftragsarbeiten und die relevanten Informationen dazu werden über den Rechnungshof regelmäßig veröffentlicht. In Ausnahmefällen (Interessenabwägung) soll von einer Veröffentlichung der Inhalte abgesehen werden können.“

 

Artikel 1 des Beschluss des Nationalrates ist teilweise ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel 2 (Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975) kein Mitwirkungsrecht zu.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit er dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2022 07 12

                               Marco Schreuder                                                                   Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender