11024 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 6. Juli 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):

Allgemeines:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Regierungsumbildung sind die Zusammenlegung des Bundesministeriums für Arbeit und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft sowie einzelne weitere Kompetenzverschiebungen vorgesehen.

Zu Z 1 (§ 1 Z 4), Z 4 (§ 9 Abs. 1), Z 6 und 7 (Abschnitt A Z 9 und 29 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), Z 9 und 10 (Abschnitt D Überschrift und Z 4 bis 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), Z 11 (Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und Z 14 (Abschnitt F (neu) Z 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Vor dem Hintergrund der aktuellen Regierungsumbildung werden die Zusammenlegung des Bundesministeriums für Arbeit und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft sowie begleitend einzelne weitere Kompetenzvorschiebungen (vgl. im Einzelnen dazu die in Teil 2 der Anlage zu § 2 vorgeschlagenen Neuregelungen) vorgenommen. Durch die Formulierung „Regulierung oder Aufsicht“ in Abschnitt D Z 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 sind nicht die Abgabe- und Zollbehörden gemeint, sondern spezifische regulatorische und aufsichtsbehördliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und transparenten Marktzugangs und Wettbewerbs.

 

Zu Z 2 (§ 1 Z 6 und 7 bis 13), Z 3 (§ 1 Z 11, Abschnitt E Z 2, Abschnitt J Z 2 und Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu § 2), Z 8 (Abschnitt B Z 3, Abschnitt H Z 1 siebzehnter Untertatbestand, Abschnitt J Z 7, jeweils Abschnitt J Z 18 sowie Abschnitt L Z 7 zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2), Z 12 (Überschrift des Abschnitts G des Teiles 2 der Anlage zu § 2), Z 15 (Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M“) und Z 16 (Abschnitt K Z 9 und 16 bis 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die materiellen Neuzuordnungen haben weitere legistisch-technische Anpassungen zur Folge. In zwei Fällen (§ 9 Abs. 1 und Abschnitt K Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) handelt es sich um Anpassungen an frühere Gesetzesänderungen (Dienstrechts-Novelle 2005 und BMG-Novelle 2018).

Zu Z 5 (§ 17b Abs. 31):

Im Interesse eines raschen Wirksamwerdens der neuen Ressortverteilung soll der der Kundmachung folgende Tag als Inkrafttretensdatum festgesetzt werden.

Die Betrachtung, dass eine Zusammenlegung des Bundesministeriums für Arbeit und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – und daher insofern nicht ein Transfer von Kompetenzen und Personal an ein drittes Bundesministerium – vorliegt, soll auch für die Personalüberleitung wirksam werden. Die Bediensteten werden somit kraft Gesetzes dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zugeordnet; lediglich im Fall der Übertragung von Kompetenzen, und daher auch der Abgabe von Personal, vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an ein anderes Bundesministerium (das Bundesministerium für Finanzen) bleibt § 16 Z 1 bis 4 anwendbar.

Zu den personalvertretungsrechtlichen Regelungen:

Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden gemäß dem geltenden § 16 Z 5 von den mit den Zuständigkeitsverschiebungen verbundenen personellen Veränderungen nicht berührt. Personalvertretungsorgane gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt. Dies ist etwa im Fall des bisherigen Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das vorgesehene Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft. Die Bediensteten werden von den für sie bisher zuständigen Personalvertretungsorganen vertreten (§ 16 Z 6), was im vorgesehenen § 17b Abs. 31 Z 3 unter Nennung des abgebenden Bundesministeriums bekräftigt werden soll.

Generell ist anzustreben, dass Bedienstete auch im Fall eines mit Kompetenzverschiebungen verbundenen Ressortwechsels (weiterhin) von den Personalvertretungsorganen vertreten werden, die sie gewählt haben, was freilich nicht für jeden einzelnen Bediensteten, sondern nur für größere Gruppen aufrechterhalten werden kann (vgl. den Ausschussbericht 42 BlgNR XXI. GP zur Bundesministeriengesetz-Novelle 2000); entsprechende Regelungen sollen, nach dem Beispiel bisheriger BMG‑Novellen, mit dem vorgeschlagenen § 17b Abs. 31 Z 3 getroffen werden. Dazu ergibt sich im Einzelnen:

–      Die Bediensteten des bisherigen Bundesministeriums für Arbeit fallen größtenteils unter die Überleitungsbestimmung des § 17b Abs. 29 Z 2 lit. b, die sie personalvertretungsrechtlich den im Jahr 2019 im damaligen Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gewählten, im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterbestehenden Personalvertretungsorganen zuordnet. Ähnlich gelagert ist der Fall der mit Angelegenheiten des Post- und Telekommunikationswesens befassten Bediensteten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die gemäß § 17b Abs. 29 Z 2 lit. e von den im Jahr 2019 im damaligen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gewählten Personalvertretungsorganen vertreten werden. Diese Zuordnungen sollen unverändert bleiben.

–      Für die Bediensteten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird grundsätzlich die Bestimmung des § 16 Z 5 wirksam, ihre Personalvertretungsorgane gelten künftig als beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingerichtet. Für die Gruppe der mit Angelegenheiten der Digitalisierung befassten, in das Bundesministerium für Finanzen transferierten Bediensteten sollen diese Organe weiterhin zuständig bleiben.

 

Zu Art. 2 (Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000):

Art. 6 des EECC (Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36) verlangt eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der Eigentümerstellung in Bezug auf Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste anbieten, und der hoheitlichen Funktion des Staates. Durch die in Art. 1 vorgesehene Verschiebung der Zuständigkeit für die „Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens“ aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in den des Bundesministeriums für Finanzen und damit auch die Übertragung der Zuständigkeit für die Vollziehung des Telekommunikationsgesetzes 2021 und von Teilen des KommAustria-Gesetzes auf den Bundesminister für Finanzen, welcher auch Eigentümervertreter ist, könnte eine solche strukturelle Trennung gefährdet sein. Um diese Trennung zu wahren und Interessenskonflikte zwischen Eigentümerstellung und behördlicher Tätigkeit künftig generell zu vermeiden, wird die Wahrnehmung der Eigentümerrechte in derartigen Konfliktfällen generell dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft übertragen.“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sebastian Kolland.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Florian Krumböck, BA und Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sebastian Kolland gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                              Sebastian Kolland                                                                  Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender