11025 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) geändert wird
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die Änderung zielt darauf ab, auch den Beitrag der nichtkommerziellen Anbieter zur Aufrechterhaltung und Förderung des Ausbaus einer vielfältigen Rundfunklandschaft stärker zu unterstützen. Die Fördermittel dienen nämlich der Erbringung eines hochwertigen und vielfältigen Programmangebots. Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen lässt sich festhalten, dass sich das System der Rundfunkförderung grundsätzlich bewährt hat und der gesetzgeberischen Intention entsprechend verschiedenste Sendungen, Sendereihen oder Sendungsteile, aber auch die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung finanziell unterstützt wurden. Auf diese Weise wurde ein entscheidender Beitrag zur kulturellen Vielfalt geleistet und unterschiedlichste Radio- und Fernsehsendungen ermöglicht. Die Mittel kommen wie bisher aus den Rundfunkgebühren. Die einschlägigen Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014. Da es sich bei der Erhöhung der bereitzustellenden Mittel um eine quantitativ grundlegende Erweiterung der Förderung handelt, ist für die ordnungsgemäße Bereitstellung der finanziellen Unterstützung die Abstimmung mit der Europäischen Kommission erforderlich. Solange sich allerdings die inhaltlichen Kriterien für die Gewährung der Beihilfe nicht ändern, ist davon auszugehen, dass es sich um eine gruppenfreistellungsfähige Beihilfe handelt. Beim Auszahlungsmodus ergibt sich durch die Anordnung in § 44 Abs. 30 nur für das Jahr 2022 eine besondere Aufteilung: 1,5 Millionen Euro waren bereits bis 30. Jänner (nach dem bisherigen Förderregime) zu überweisen. Zum 30. Juni sind im Jahr 2022 nun weitere 3,5 Millionen Euro (somit im Jahr 2022 insgesamt 5 Millionen Euro) bereitzustellen. Ab dem Jahr 2023 folgt dann die Aufteilung der generellen Regelung nach § 29 Abs. 1 (dh. 2,5 Millionen Euro per 30. Jänner und 2,5 Millionen Euro per 30. Juni).“
Im Plenum des Nationalrates wurde noch zur Sicherstellung einer einheitlichen und vollständigen Bereitstellung der für die Fördervergabe bereitzustellenden Mittel in der Höhe von insgesamt 5 Mio Euro pro Jahr und zur Verwaltungsvereinfachung das Inkrafttretensdatum geändert und das Datum für die an die RTRGmbH erfolgende Überweisung der Mittel für den nichtkommerziellen Rundfunkfonds mit dem für den Fonds zur Förderung der digitalen Transformation fixierten Termin abgestimmt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Mag. Christine Schwarz-Fuchs, Dr. Johannes Hübner und Mag. Christian Buchmann.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 07 12
Mag. Franz Ebner Karl Bader
Berichterstatter Vorsitzender