11027 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1: Änderung der Europawahlordnung

Zu §§ 10, 23, 55 Abs. 2, Anlage 4:

Im Zusammenhang mit der Eintragung des Geschlechts von Menschen im Personenstandsregister hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018 (VfSlg. 20.258) festgehalten, dass intersexuellen Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, eine selbstbestimmte Festlegung ihrer Geschlechtsidentität ermöglicht werden muss. Mit Blick auf Art. 8 EMRK erfordert dies unter anderem hinreichend flexible Regelungen, die es im Zusammenhang mit der Geschlechtsangabe in öffentlichen Registern ermöglichen, geschlechtliche Zuordnungen nicht nur zu ändern, sondern auch das Geschlecht aus legitimen Gründen nicht angeben zu müssen oder eine Zuordnung, insbesondere bei Kindern, so lange offen zu lassen, bis diese Menschen eine solche Zuordnung ihrer Geschlechtsidentität selbst bestimmen können. Wie Gamper ausführt, sollen Menschen nicht unsachlich vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, „bloß weil sie sich im Gefolge der Entscheidung des VfGH personenstandsrechtlich anders als nach einem binären Geschlechtsbergriff eintragen lassen“ (vgl. Gamper, „Ohne Unterschied des Geschlechtes“ – 100 Jahre Frauenwahlrecht in Österreich, JBl 2020, 2).

Im Licht der Literatur und der in VfSlg. 20.258/2018 dargestellten Gewährleistungspflicht des Gesetzgebers wird daher vorgeschlagen, aus dem Normenbestand der Wahlgesetze alle Bezeichnungen zu entfernen, die auf „Männer“ und „Frauen“ abstellen oder eine Unterscheidung zwischen „männlich“ und „weiblich“ treffen. Anstelle von „Männern und Frauen“ soll dort, wo es erforderlich ist, die generelle Bezeichnung „Personen“ eingefügt werden. Da die Aufnahme eines Hinweises auf das Geschlecht in mit dem Wahlrecht zusammenhängenden Registern und Dokumenten durch keine Verfassungsbestimmung geboten ist, ist der Gesetzgeber diesbezüglich in der Gestaltung der wahlrechtlichen Regelungen grundsätzlich frei. Für einen ordnungsgemäßen Wahlvollzug ist zwar die eindeutige Erfassung und Identifizierung einer wahlberechtigten Person zwingend erforderlich, nicht jedoch der Vermerk ihres Geschlechts. Der Wegfall der Erfassung des Geschlechts einer Person trägt auch dem vom VfGH herausgearbeiteten Erfordernis Rechnung, das Geschlecht aus legitimen Gründen nicht angeben zu müssen. So erschiene es fraglich, ob der Vermerk des Geschlechts einer intersexuellen, wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis, das sich in manchen Gemeinden auf einen sehr kleinen Personenkreis erstreckt, fast immer aber einen Umfang von 1.000 Personen nicht überschreiten wird, tatsächlich von dieser Person gewollt wäre.

Um den Gemeinden sowie den von diesen beauftragten IT-Auftragsverarbeitern einen kurzfristig erforderlichen Programmieraufwand im Zusammenhang mit dem Wegfall des Datenfeldes „Geschlecht“ in der Datenverarbeitung „Zentrales Wählerregister – ZeWaeR“ zu ersparen, soll die bislang gesetzlich verankerte, aufgrund des Bestehens dieser Datenverarbeitung allerdings entbehrlich gewordene Meldungskette betreffend die Zahl der Wahlberechtigten ersatzlos weggelassen werden. Die Bundeswahlbehörde wird die bislang durch Mitteilungen der Bezirkswahlbehörden – im Weg der Landeswahlbehörden – übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten in Hinkunft, unter Zuhilfenahme des ZeWaeR, von sich aus veröffentlichen, und zwar die vorläufige Zahl der Wahlberechtigten zweimal (einmal vor Auflegung der Wählerverzeichnisse, einmal nach Abschluss der Wählerverzeichnisse) sowie die endgültige Zahl der Wahlberechtigten zwei Tage vor dem Wahltag.

Zu § 39 Abs. 5:

Bei der Überprüfung der von den Gemeindewahlbehörden entsprechend der angeführten Bestimmung der Europawahlordnung für die Europawahl 2019 getroffenen Verfügungen, insbesondere jener, welche die Wahllokale und die Wahlzeiten betreffen, hat sich herausgestellt, dass insgesamt 14 Wahllokale im Bundesgebiet sich jeweils nicht im Gebiet der Gemeinde befanden, weshalb die bei der Festlegung der Wahllokale zugrundeliegenden Verfügungen der Gemeindewahlbehörden durch die Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden. Die Rechtswidrigkeiten der beschriebenen Art sind erstmals bei der Europawahl 2019 zutage getreten, weil das – für die Bundewahlbehörde tätig werdende – Bundesministerium für Inneres bis zur Einführung des Zentralen Wählerregisters – und damit verbunden – der Inbetriebnahme des vom Österreichischen Städtebund und vom Österreichischen Gemeindebund mit Unterstützung des Bundesministeriums für Inneres durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten „Zentralen Wahlsprengeltools“ keine Möglichkeit hatte, Wahllokale hinsichtlich ihrer Lage in einem Gemeindegebiet systematisch zu überprüfen.

In den meisten Fällen, bei denen ein Wahllokal nicht auf dem Gebiet der „eigenen“ Gemeinde zu liegen kam, entsprach die Festlegung des Wahllokals einer oft Jahrzehnte überdauernden Verwaltungspraxis, die in vielen Fällen als realitätsnah zu bezeichnen ist. Die Schaffung einer Ausnahmeregelung in der Europawahlordnung und in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (auch für Bundespräsidentenwahlen wirksam werdend) erscheint daher in besonderen Fällen, z.B. dann, wenn sich das Gemeindeamt selbst nicht auf dem Gemeindegebiet, sondern auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde im selben Landeswahlkreis befindet, nicht unbillig. Bei der Bestimmung von Wahllokalen in einem „gemeindefremden“ Gebiet soll zwischen den Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen hergestellt werden. In diesem Fall sollen die Verbotszonen von jener Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in der sich das Wahllokal befindet, bestimmt werden, wobei auch hier das Einvernehmen zwischen den Gemeindewahlbehörden herzustellen sein soll.

Zu §§ 68 Abs. 5 und 76 Abs. 1

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 86 Abs. 5 und 96 Abs. 6 verwiesen.

Zu § 90:

Die Aufnahme des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in die Vollzugsklausel soll klarstellen, dass das Tätigwerden des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Sprengelverwaltung des „Zentralen Wahlsprengeltools“ der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in Zusammenhang mit dem Zentralen Wählerregister dient. Auch in Bezug auf das „Hosten“ der Administration der so genannten „Zweiten Chance“ – das ist die gesetzlich verankerte Rückholung von auf geschlossenen Postgeschäftstellen „gestrandeten“ Wahlkarten-Sendungen durch die Gemeinden mit Suchmöglichkeit via BMI – soll eine Aufnahme des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in die Vollzugsklausel erfolgen.

 

Zu Artikel 2: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Zu §§ 21 Abs. 1, 35, 41 Abs. 1, 69 Abs. 2 sowie Anlage 5:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

Zu § 52 Abs. 4:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf den dortigen § 39 Abs. 5 verwiesen.

Zu § 128

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung des § 90 verwiesen.

Zu §§ 86 Abs. 5 und 96 Abs. 6:

Hinsichtlich des neuen in Aussicht genommenen § 86 Abs. 5 wird festgehalten, dass in der NRWO – und in den dieser vorangegangenen Wahlrechtskodifikationen – gesetzlich nicht zwingend verankert war, dass die Gemeindewahlbehörden die Sprengelergebnisse der in ihrem Bereich tätig werdenden örtlichen Wahlbehörden veröffentlichen, sei es, dass es sich bei diesen Behörden um Sprengelwahlbehörden handelt, sei es, dass es sich um eine Gemeindewahlbehörde handelt, die als Sprengelwahlbehörde tätig wird. Vielerorts war und ist eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Ergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde – im Weg der der Gemeinde zu Verfügung stehenden Infrastruktur – in der Praxis üblich, andernorts wurde von einer solchen Veröffentlichung, mangels diesbezüglicher positiver Gesetzesbestimmung, jedoch Abstand genommen. Einige Gemeinden nahmen von einer nachträglichen Weitergabe der Daten auf entsprechende Anfrage interessierter Personen oder Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt deshalb Abstand, weil die Daten – zutreffender Weise – in der Verantwortung der Gemeindewahlbehörden liegen, die nach dem Wahltag nicht mehr tätig werden.

Um bezüglich der Sprengelergebnisse bundesweit einheitlich eine größtmögliche Transparenz herzustellen, erscheint es dringend angezeigt, die Veröffentlichung dieser zwingend zu verankern.

Künftig sollen in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten – ausgenommen Wien – die Bezirkswahlbehörden, die Sprengelergebnisse veröffentlichen.

Die in Wien seit Jahrzehnten ohnedies übliche Veröffentlichung der Stimmenergebnisse (durch die Landeswahlbehörde), gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, wird durch Anfügen eines Satzes in § 96 Abs. 6 NRWO sichergestellt.

Bei Konzipierung der Bestimmung des § 86 Abs. 5 wurde darauf Bedacht genommen, dass die Veröffentlichung nicht vor Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet zu erfolgen hat und dass die Gemeindewahlbehörde, die selbst über keine Infrastruktur für eine Veröffentlichung verfügt, für eine Veröffentlichung lediglich „Sorge tragen muss“. Hierbei kann die Veröffentlichung, die jedenfalls im Internet stattzufinden hat, im Weg der Amtstafel und des Internetauftritts einer Gemeinde erfolgen. Der Gesetzesbestimmung wäre aber auch genüge getan, wenn die Veröffentlichung z.B. vom „übergeordneten“ Amt der Landesregierung über eine entsprechende Internetplattform angeboten wird.

Eine zentrale Erfassung und Veröffentlichung der Ergebnisse aller örtlichen Wahlbehörden durch die Bundeswahlbehörde erscheint aufgrund des damit verbundenen großen technischen und administrativen Aufwandes nicht angezeigt.

Eine diesbezügliche Anpassung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 erscheint mit Blick auf die verweisende Bestimmung des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes entbehrlich; die in die NRWO einzufügenden Bestimmungen hätten auch bei Bundespräsidentenwahlen Geltung. Hingegen wäre die Europawahlordnung entsprechend anzupassen.

 

Zu Artikel 3: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Zu § 4 sowie Anlage 1 und 7:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

Zu § 27 Abs. 1

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung des § 90 betreffend das „Hosten“ der Administration der so genannten „Zweiten Chance“ verwiesen.

 

Zu Artikel 4: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Zu § 5 Abs. 1 sowie Anlage 1:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu Artikel 5: Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Zu § 5 sowie Anlage 1:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

 

Zu Artikel 6: Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Zu § 12:

Mit der Ausdehnung der laut Volksbegehrengesetz 2018 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wird die unter Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992) mit Verweis auf Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) dargestellte Problematik auch für Eintragungslokale bei Volksbegehren gelöst. Inhaltlich wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Artikel 1 (in Bezug auf den dortigen § 39 Abs. 5) verwiesen.

 

Zu Artikel 7: Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Zu §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

Zu § 18:

Die Aufnahme des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in die Vollzugsklausel soll klarstellen, dass das Tätigwerden des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Sprengelverwaltung des „Zentralen Wahlsprengeltools“ der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in Zusammenhang mit dem Zentralen Wählerregister dient.

 

Zu Artikel 8: Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Zu § 1 Abs. 3:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung der §§ 10, 23, 55 Abs. 2 sowie der Anlage 4 verwiesen.

Zu § 19:

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 (Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018) in Bezug auf die dort vorgesehene Änderung des § 18 verwiesen. Da § 1 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes auf § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 verweist, soll diese Bestimmung zitiert werden.

 

Zu Artikel 9: Änderung des Vermessungsgesetzes

Beim Betrieb des in der Begründung zu Artikel 1 (Änderung der Europawahlordnung) erwähnten, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen „gehosteten“ „Zentralen Wahlsprengeltool“ hat sich gezeigt, dass eine dahingehende Anpassung des Vermessungsgesetzes dringend angezeigt erscheint. Die erforderliche Anpassung wurde zum Anlass genommen, im Vermessungsgesetz einige weitere anstehende Anpassungen vorzunehmen. Zu den Änderungen wird im Einzelnen festgehalten:

Das Adressregister ist ein Teil des Grenzkatasters und ist nach Maßgabe des § 9a des Vermessungsgesetze automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank, kurz GDB). In § 9a werden die Inhalte des Adressregisters und die näheren Details zu Adressen und Gebäuden mit Adressbezug festgelegt. Nähere Präzisierungen über Inhalte und Struktur der Angaben des Adressregisters erfolgen in der Verordnung zum Adressregister.

Zu § 9a Abs. 2:

Der Begriff „Graphenintegrationsplattform“ wird in § 2 Z 15 des Bundesgesetzes über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, BGBl. I Nr. 38/2013, definiert.

Mit der Graphenintegrationsplattform (GIP) wurde die Grundlage für die „Verkehrsauskunft Österreich“ geschaffen. Integrierender Bestandteil dieser Verkehrsauskunft, die insbesondere Daten für Routing im öffentlichen und privaten Verkehr (z.B. Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen) zur Verfügung stellt, sind die Adressen des Adressregisters. Für jede Adresse gibt es eine repräsentative Koordinate, die exakt auf einem GIP-Graphen zu liegen kommt. Durch die vorgesehene Z 11 soll gewährleistet werden, dass für das Routing für jede Adresse in ganz Österreich einheitliche Voraussetzungen vorhanden sind. Mit der vorgesehenen Z 12 soll die Möglichkeit für weitere Angaben geschaffen werden, wobei sichergestellt werden soll, dass Elemente, die nur für die Verwaltung bestimmt sind, nicht öffentlich zugänglich sind (siehe diesbezüglich den vorgesehenen § 14 Abs. 1). Diese weiteren Angaben können allenfalls bestehende Zugangsbeschränkungen sein wie Schrankenanlagen, die für Einsatzorganisationen bedeutsam sind, oder weitere technische Bestimmungselemente oder Spezifikationen im Zusammenhang mit den GIP Koordinaten.

Zu § 9a Abs. 3:

Sind in Abs. 2 die Merkmale einer Adresse geregelt, so sind in Abs. 3 die Merkmale eines Gebäudes im Adressregister geregelt.

In Z 2 war bisher nur die repräsentative Koordinate des Gebäudes verankert. Diese Information soll nun um die Gebäudehöhe erweitert werden, auch um die Analogie zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, herzustellen.

In Z 9 wird der Zugriff des Zentralen Melderegisters auf die Adressdaten geregelt. Adressdaten und Informationen zu Wahlsprengel und Wahllokalen – insbesondere auch zum Zweck der Veröffentlichung vor Wahlen oder Eintragungszeiträumen zu Volksbegehren auf der Website des Bundesministeriums für Inneres – sollen zukünftig auch dem ZeWaT zur Verfügung stehen, weshalb die Z 11 angefügt werden soll. Diese Informationen wurden von den Gemeinden erstellt und werden von diesen geführt und gewartet. Ein weiterer Kernpunkt des ZeWaT ist die automatische Zuordnung eines (neuen) Gebäudes zu einem Wahlsprengel; diese Zuordnungen können von den Gemeinden überarbeitet werden.

Die vorgesehenen Ziffern 12 und 13 sind in Analogie zu den Ziffern 11 und 12 des Abs. 2 zu sehen.

Zu § 9a Abs. 4:

In § 9a Abs. 4 soll zum Ausdruck kommen, dass – so wie dies insbesondere bereits betreffend § 9a Abs. 3 Z 8 („die Eignung für Wohnzwecke“) und Z 9 („allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen“) der Fall ist – auch in Bezug auf die gegenständlich vorgesehene und diesbezüglich gleich gelagerte Z 11 des Abs. 3 im Falle einer Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 9a Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen ist.

Zu § 9b:

In § 9b Abs. 1 soll die Bereitstellung einer Datenverarbeitung zur Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel, das Zentrale Wahlsprengeltool (ZeWaT), durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) gesetzlich verankert werden.

Das ZeWaT baut auf dem Adressregister auf und soll den vollziehenden Behörden dazu dienen, die Zuordnungen der Gebäudeobjekte des Adressregisters zu den Wahlsprengeln vorzunehmen und die Lage sowie die Ausstattung der Wahllokale und Eintragungslokale zu erfassen. Das Tool soll für Wahlen und Volksbegehren genutzt werden. Die Daten haben keinen Personenbezug und werden über eine Schnittstelle der Datenverarbeitung „Zentrales Wählerregister“ – ZeWaeR (§ 4 WEviG) zwecks Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in Zusammenhang mit diesem Register übermittelt, wobei erst nach Übermittlung die – gesetzlich erforderliche – Verknüpfung mit den personenbezogenen Daten der Wählerevidenzen erfolgt.

Personenbezogene Daten sollen beim BEV ausschließlich im Rahmen der Vollziehung des § 39 Abs. 8 NRWO, des § 27 Abs. 8 EuWO sowie des § 5a Abs. 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 verarbeitet werden. Hierbei handelt es sich um das „Hosten“ der Administration der so genannten „Zweiten Chance“ (siehe die Ausführungen zu Art. 1 – Änderung der Europawahlordnung – in Bezug auf den dortigen § 90).

Die gesetzliche Normierung in § 9b Abs. 2 erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit dringend geboten, da im Rahmen der Administration der sogenannten „Zweiten Chance“ personenbezogene Daten direkt auf den Servern des BEV in einer temporären Datenbank gespeichert und somit im Sinne des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden sollen.

Da die Daten in dieser temporären Datenbank nur für einen zeitlich beschränkten Zeitraum in Zusammenhang mit einer Wahl gespeichert und danach wieder gelöscht werden sollen, wird insbesondere dem Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung Rechnung getragen.

Zu § 14 Abs. 1:

Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich. Ausnahmen sind explizit in § 14 Abs. 1 angeführt. Zu diesen Ausnahmen sollen Teile der Graphenintegrationsplattform (GIP) der Länder und das „Zentrale Wahlsprengeltool“ hinzugefügt werden. Diese Daten sollen – auf Vor-schlag des Österreichischen Städtebundes und  des Österreichischen Gemeindebundes unter Einbindung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen – insbesondere aus Gründen der Prozesssicherheit nur den jeweiligen Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Da die erforderlichen Daten zu Wahllokalen bzw. Eintragungslokalen vor jeder Wahl bzw. vor jedem Volksbegehren-Eintragungszeitraum von den Gemeinden bzw. auf der Website des Bundesministeriums für Inneres transparent veröffentlicht werden, erscheint eine jederzeitige Einsichtnahme im Rahmen des § 14 – auch wenn gar keine Wahl stattfindet – nicht sinnvoll; dies auch deswegen, weil die jeweiligen Daten vor jeder Wahl geändert werden könnten und eine Einsichtnahme zu bestimmten Zeiten Ergebnisse liefern könnte, die im Zeitpunkt der nächsten Wahl nicht mehr zutreffend sind.

Zu § 52 Z 3:

Die Regelungen des § 52 betreffen nur Grundstücke des Grundsteuerkatasters, für die es keine planlichen Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 gibt. Die seit Schaffung des Vermessungsgesetzes bestehende Regelung in Z 3 des § 52 soll nun um die Möglichkeit Verwaltungsgrenzen zu bereinigen erweitert werden.

Im Zuge der Harmonisierung der Verwaltungsgrenzen verschiedener hoheitlicher Bereiche (z.B. Gemeindegrenzen, Katastralgemeindegrenzen, Gerichtsbezirksgrenzen) kann sich der Bedarf ergeben, diese Daten aufeinander abzustimmen; dies aber nur, wenn keine vermessungstechnischen Erwägungen entgegenstehen. Dadurch können Führungsprozesse in der Verwaltung besser und effizienter automatisiert werden.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Verfassungsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Zu den Z 1, 3 und 5 (Art. 1 Z 3a, Art. 2 Z 2a und Art. 3 Z 1a):

Zur Klarstellung soll eine Anpassung der Terminologie an die jeweiligen gesetzlich verankerten Anlagen erfolgen.

Zu den Z 2, 4, 6, 9 und 10 (Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 9, Art. 3 Z 6, Art. 7 Z 5 und Art. 8 Z 4):

Aufgrund einer vorgesehenen Änderung im Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, soll die dahingehend erforderliche Anpassung in den geänderten Vollzugsklauseln erfolgen.

Zu den Z 7 und 8 (Art. 3 Z 4 Anlage 1 und Z 5 Anlage 7):

Ein Versionenfehler soll bereinigt werden; es erfolgt keine inhaltliche Änderung.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                            Ernest Schwindsackl                                                      Mag. Harald Himmer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender