11028 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2022 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B‑VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird

Die im Jahr 2004 zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich abgeschlossene Vereinbarung (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG – GVV-Art 15a; BGBl. I Nr. 80/2004) beinhaltet in Art. 9 Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8.

Diese Kostenhöchstsätze wurden seit Inkrafttreten der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a BVG im Jahre 2004 zuletzt durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 48/2016; in Kraft getreten mit 1. Juli 2016) erhöht. Zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme der Versorgung bereits zum Verfahren zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gem. Art. 4 Abs.1 Z1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, ist die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze erforderlich, die insbesondere die rasche Schaffung der benötigten Quartierkapazitäten in den Ländern unterstützen soll und der seit der letzten Erhöhung der Kostenhöchstsätze eingetretenen Teuerung gerecht werden soll.

Darüber hinaus sollen die Leistungen, die im Rahmen der Erstversorgung des zu erwartenden Zustroms aus der Ukraine in den Ankunftszentren der Länder erbracht werden, unabhängig davon, ob ein weiterer Verbleib in Österreich oder eine Weiterreise erfolgt, den Ländern in Form einer Pauschalabgeltung je Anspruch nehmender Person durch den Bund abgegolten werden.

Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden auch jene aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG aufgenommen, deren Einreise gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.

Ziel des Beschlusses des Nationalrates ist die Sicherstellung der raschen Unterbringung und Versorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sowie die Sicherstellung der Erstversorgung von Vertriebenen gemäß einer erlassenen Verordnung § 62 Abs. 1 AsylG 2005.

Durch den Abschluss einer neuen Zusatzvereinbarung zur bestehenden Grundversorgungsvereinbarung Art. 15a B-VG können notwendige Erhöhungen der Kostenhöchstsätze vorgenommen werden und die Finanzierung der Erstversorgungsleistungen verankert werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Johanna Miesenberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Claudia Hauschildt-Buschberger und Dr. Karlheinz Kornhäusl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Johanna Miesenberger gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                          Johanna Miesenberger                                                    Mag. Harald Himmer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender