11031 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Österreichweit ist ein zunehmender Mangel an Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen (AMED) zu beobachten, weshalb in manchen Arbeitsstätten eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Präventivdienstbetreuung nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann, zum Teil finden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen keine AMED, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Präventivdienstbetreuung bestellen können.

Arbeitsmedizinische Präventionsarbeit in den Betrieben ist eine Verpflichtung aufgrund der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gemäß § 79 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, daher verpflichtet, AMED für die arbeitsmedizinische Betreuung ihrer Arbeitsstätten zu bestellen oder arbeitsmedizinische Zentren in Anspruch zu nehmen (7. Abschnitt ASchG). Arbeitsstätten von Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können auch durch Präventionszentren der Unfallversicherungsträger arbeitsmedizinisch betreut werden (v.a. AUVAsicher, § 78a ASchG). Auch diese Einrichtungen benötigen ausgebildete AMED, die weder derzeit noch in naher Zukunft in ausreichender Zahl verfügbar sein werden.

Seit 1.1.2002 (ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 159/2001) besteht zwar die Möglichkeit, auch die Tätigkeit sonstiger Fachleute (v.a. der Arbeitspsychologie) bis zu 25 % in die Gesamtpräventionszeit einzurechnen. Jedenfalls 35% der jährlichen Präventionszeit müssen aber durch AMED erbracht werden (40 % sind der sicherheitstechnischen Betreuung vorbehalten).

Die neuerliche ASchG-Novelle soll nun die Rechtsgrundlage schaffen, AMED durch den Einsatz eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes (AFa) zu unterstützen, ohne qualitative Beeinträchtigung der Betreuung. Die unter Leitung der AMED erbrachte AFa-Tätigkeit soll in die arbeitsmedizinische Präventionszeit gemäß §§ 82, 82a ASchG einrechenbar sein und auch im Begehungsmodell für Arbeitsstätten gemäß § 77a ASchG (Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern) ermöglicht werden, wenn in der Arbeitsstätte nur Büroarbeitsplätze (oder diesen hinsichtlich der Gefährdungen und Belastungen vergleichbare Arbeitsplätze) eingerichtet sind.

Korrespondierend erfolgen Anpassungen der Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen hinsichtlich der AFa-Einbeziehung sowie des Benachteiligungsverbotes und Kündigungsschutzes auch für Angehörige des AFa im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Im Landarbeitsgesetz 2021 werden die Neuerungen für die Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Karlheinz Kornhäusl und Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                          Heike Eder, BSc MBA                                                Andrea Michaela Schartel

                                  Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzende