11032 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden

Art. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, sieht besondere Bestimmungen zur Frage, ob eine Entsendung im Sinne der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU vorliegt, sowie zu Kontrollmaßnahmen vor. Auch werden Aspekte des Ablaufs der Amtshilfe geregelt. Weiters sieht Art. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1057 Sanktionen vor.

Gleiches gilt für die Art. 3 und 6 von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.

Diese Bestimmungen des Unionsrechts erfordern Anpassungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat zum Ziel die Übereinstimmung der Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) mit den vorgenannten unionsrechtlichen Bestimmungen und umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Klarstellung grenzüberschreitender Beförderungen, die keine Entsendung darstellen (insbesondere bilaterale Beförderungen vom oder in den Niederlassungsmitgliedstaat und damit zusammenhängend gewisse zusätzliche Beförderungstätigkeiten)

Festlegung besonderer Kontrollmaßnahmen in Bezug auf

-       Meldeverpflichtung

-       Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug

-       Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane

Bestimmungen in Zusammenhang mit der Amtshilfe bei Nichtübermittlung von Unterlagen durch Verkehrsunternehmen

Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Umsetzungsbestimmungen

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andrea Kahofer und Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                              Mag. Franz Ebner                                                    Andrea Michaela Schartel

                                   Berichterstatter                                                                     Stv. Vorsitzende