11041 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Innovation, Technologie und Zukunft

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden

Die Richtlinie (RL) (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) ist ab 17. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt die RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Fassung der RL 2013/37/EU zur Änderung der RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.

Die RL 2003/98/EG wurde in Österreich durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005 (fortan: IWG 2005) und entsprechende Landesgesetze umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung der RL 2013/37/EU wurde das IWG 2005 durch BGBl. I Nr. 76/2015 novelliert (fortan: IWG 2005 idF 2015), parallel dazu erfolgten legistische Maßnahmen durch die Länder.

Das IWG 2005 idF 2015 enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste gefördert werden.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält insbesondere folgende Neuerungen:

-       Ausweitung des Geltungsbereichs auf Dokumente im Besitz bestimmter öffentlicher Unternehmen und bestimmte Dokumente im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, wobei für diese Dokumente teilweise Sonderregelungen bestehen.

-       Dynamische Daten sind grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

-       Die Regelungen betreffend Entgelte für die Weiterverwendung werden weiter verschärft.

-       Es werden Sonderregelungen im Zusammenhang mit bestimmten − durch die Europäische Kommission festzulegenden − hochwertigen Datensätzen getroffen.

Klarzustellen ist, dass das IWG 2022 − so wie das IWG 2005 und das IWG 2005 idF 2015 − nichts an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten ändert, sondern vielmehr auf bestehenden Zugangsregelungen aufsetzt. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen.

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Mag. Corinna Scharzenberger, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Bei Einbringung der Regierungsvorlage wurde davon ausgegangen, dass die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 (2597/A der Beilagen, XXVII. GP) zur Zeit der Beschlussfassung des Nationalrates über die vorliegende Regierungsvorlage bereits in Kraft sein wird und dass daher die Bezeichnungen der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen nach der neuen Rechtslage zu verwenden sind.

Da sich die Beschlussfassung über die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 jedoch verzögert, ist bei Beschlussfassung über diese Regierungsvorlage noch die alte Rechtslage in Kraft, sodass noch die geltenden Bezeichnungen der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen zu verwenden sind.“

 

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marco Schreuder und Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                                      Otto Auer                                                                    Stefan Schennach

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender