11044 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 2022, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU‑Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU‑Meldepflicht-Gesetz und das EU‑Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Bei der Forschungsprämie soll ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden können; dadurch werden insbesondere Start-Ups und kleine Unternehmen zusätzlich begünstigt. Zudem soll der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt und im Interesse einer rascheren Abwicklung die Möglichkeit geschaffen werden, über einen Prämienantrag hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles auch durch einen gesonderten Bescheid absprechen zu können.

Bei Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), sollen künftig 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, um Steuerpflichtigen Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung zu ersparen und einen Anreiz für eine verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu bieten. Aufpreise etwa für Familienkarten sollen nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

Für kleinere Photovoltaikanlagen soll eine Steuerbefreiung geschaffen werden, um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und erneuerbare Energie zu fördern. Dabei sollen Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen künftig steuerfrei sein. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

Im Zuge der Einführung des nicht steuerbaren Zuschusses zu den Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte haben sich, insbesondere im Zusammenhang mit der Bemessung des Pendlerpauschales, Zweifelsfragen zur praktischen Umsetzung und unbillige Verzerrungen der Steuerbelastung ergeben, weshalb die Rechtslage durch präzisere gesetzliche Formulierungen klargestellt werden soll.

Bei gewissen Leistungen aus der Sozialversicherung (bspw. Rehabilitationsgeld und Krankengeld) kann es durch das Zuflussprinzip zu einem nicht sachgemäßen Auseinanderfallen von steuerlichen Einnahmen und Ausgaben und damit zu einer unbilligen Steuerbelastung kommen. Um dies in Zukunft zu vermeiden, soll für diese Leistungen sowie ihre Rückzahlungen zukünftig auf das Jahr des Anspruchs abgestellt werden.

Zuschüsse oder sonstige Leistungen (zB für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) der kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie vergleichbarer Einrichtungen, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, sollen bis zu den im Gesetz festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses von der Einkommensteuer befreit werden.

Auch im Kalenderjahr 2022 soll für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.

Bei der Inkrafttretensbestimmung für pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen soll eine für Steuerpflichtige mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke im Hinblick auf die Berücksichtigung von „Altbeständen“ beseitigt werden.

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung werden die pauschalen Sonderausgaben, eine betragliche Untergrenze sowie eine Regelung betreffend nachträglich übermittelte Daten ergänzt.

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit insbesondere aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften soll es künftig nicht mehr notwendig sein, für die Anrechnung und Erstattung zwei Verfahrenswege beschreiten zu müssen.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (11.9.2020, Ra 2020/13/0006) soll die Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden auch für beschränkt steuerpflichtige, in Drittstaaten ansässige Körperschaften auf Antrag möglich sein, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.

Zum Umgründungssteuergesetz:

Auch für Zwecke des Umgründungssteuergesetzes soll zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen die Möglichkeit entfallen, eine nichtfestgesetzte Steuerschuld auf Antrag freiwillig festzusetzen.

Im Falle einer im Rahmen von grenzüberschreitenden Kapitalanteilseinbringungen auf Grundlage von § 17 Abs. 1a nicht festgesetzten Steuerschuld (Anteilstausch mit Nichtfestsetzung) kommt es derzeit nur im Falle der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der dem Einbringenden gewährten Gegenleistungsanteile zu einer Festsetzung. Durch die Neuregelung sollen unerwünschte Gestaltungen durch die Kombination von Einbringungs- und Wegzugsmaßnahmen verhindert und für diese Zwecke § 17 Abs. 1a um einen weiteren Festsetzungstatbestand erweitert werden: Zur Festsetzung der Steuerschuld soll es danach künftig auch kommen, wenn die eingebrachten Kapitalanteile durch die übernehmende Körperschaft veräußert werden und im zeitlichen Zusammenhang dazu ein Wegzug des Steuerpflichtigen oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung erfolgt.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aus ökologischen Gründen und als Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen sollen grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden.

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/2235, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019 S. 10, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhren, Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eingeführt werden, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte einer Verteidigungsanstrengung außerhalb ihres Mitgliedstaats dienen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird.

Bei der Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstücks durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, soll es nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld und somit nicht zum Vorsteuererstattungsverfahren, sondern zum Veranlagungsverfahren für den vermietenden Unternehmer kommen.

Zur Verringerung der Risiken und Verwaltungskosten soll die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer entsprechend den Ausnahmen in § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 angepasst werden und die Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters bei Nutzung des One-Stop-Shop nach den Regelungen des Mitgliedstaates der Identifizierung und nur subsidiär nach denen des Bestimmungslandes bestimmt werden.

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0% bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Zum Gebührengesetz 1957:

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz sollen die im Ausländerbeschäftigungsverfahren und grenzüberschreitenden Abfallverbringungsverfahren sowie im Zivilluftfahrtwesen anfallenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben zusammengefasst und im Vergleich zu der bisherigen Abgabenbelastung kostenneutral pauschaliert werden. Zudem sollen weitere Tarifposten betreffend Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sowie Fahrerqualifizierungsnachweise geschaffen werden.

Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, sollen zukünftig begünstigt und pauschaliert werden.

Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen für das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ einen reduzierten Gebührensatz in Höhe von 26,30 Euro entrichten.

Weiters sollen Verwaltungsvereinfachungen sowie Klarstellungen erfolgen. Schließlich soll die Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation, die mit 30. Juni 2022 auslaufen würde, bis 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zum Normverbrauchsabgabegesetz:

Im Normverbrauchsabgabegesetz soll eine neue Befreiung für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, geschaffen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse L6 sollen vom Anwendungsbereich des Normverbrauchsabgabegesetzes wieder ausgenommen werden, da es hier bei der Novelle BGBl. I Nr. 18/2021 zu einem Redaktionsversehen kam.

Zum Elektrizitätsabgabegesetz:

Der Anwendungsbereich der im Regierungsprogramm 2020 – 2024 vorgesehenen, durch die Novelle BGBl. I Nr. 18/2021 eingeführten steuerlichen Begünstigungen von Bahnstrom, soll mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 auf weitere, insbesondere lokal verkehrende öffentliche Eisenbahnen wie Straßen- und U-Bahnen sowie andere elektrische Energie als Bahnstrom im engeren Sinn ausgeweitet werden.

Zum Mineralölsteuergesetz 2022:

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollen die Administration der Agrardieselvergütung und die Entlastung im Wege einer Rückvergütung nach dem NEHG 2022 gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen erfolgen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Digitalisierung:

-       Die aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 323c Abs. 4 Z 2 bis 4 BAO befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort-und Bildübertragung soll im neu geschaffenen § 48j BAO unbefristet übernommen werden.

-       In § 105 BAO wird die elektronischen Kundmachung – anstelle der Veröffentlichung auf der physischen Amtstafel – auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen.

Compliance:

-       Mit der „Multilateralen Risikobewertung“ wird ein Instrument geschaffen, das eine gemeinsame Bewertung grenzüberschreitender Besteuerungsrisiken durch mehrere betroffene Steuerverwaltungen gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen ermöglicht.

Umsatzsteuerzinsen:

-       Mit der Neuregelung des § 205c BAO erfolgt die Umsetzung des EuGH Urteil vom 12. Mai 2021 (Rechtssache C-844/19) bzw. der VwGH Erk vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll mit § 205c eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen werden.

Verfahrens-Beschleunigung vor dem Bundesfinanzgericht:

-       Mit den Änderungen bzw. Ergänzungen in § 183 Abs. 3 und § 270 BAO sollen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung implementiert werden. Einerseits soll eine Verfahrensförderungspflicht normiert werden andererseits wird eine zeitliche Begrenzung des Berücksichtigungsgebots neuer Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung mit deren Schließung iSd § 277 Abs. 4 BAO vorgesehen.

Erweiterung der Rückerstattungsmöglichkeit aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen:

-       Mit der Neuregelung des § 240 Abs. 4 BAO soll explizit die Rückzahlung von Abzugsteuern geregelt werden, sofern Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsteuer zu entlasten sind.

Zudem werden weitere Anpassungen vorgenommen, die aufgrund von geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Praxisproblemen notwendig geworden sind bzw. formale Korrekturen darstellen.

Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Im Zusammenhang mit dem elektronischen Informationsaustausch im Zollverfahren ist es erforderlich, die Regelung für den Nachweis der Vertretungsmacht anzupassen.

Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinn des Art. 45 Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) soll ausdrücklich geregelt werden, dass solche keine aufschiebende Wirkung haben, sondern erst eine positive Entscheidung darüber.

Die bisher national vorgesehene Möglichkeit der zollrechtlichen Schuldübernahme entspricht nicht mehr den Vorgaben des unionszollrechtlichen Zollkodex und soll daher entfallen.

Die Möglichkeit des Absehens von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer soll um den Fall erweitert werden, dass die zugrundeliegende Zollschuld eine vorläufige handelspolitische Maßnahme betrifft, die erst nach Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme festgesetzt wird.

Artikel 40 des Beschlusses des Rates 2007/553/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation – SIS II legt fest, dass Behörden, die für Grenzkontrollen und sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig sind, Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten erhalten. Gemäß Artikel 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission erhalten die nationalen zuständigen Behörden Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar für zollrechtliche Überprüfungen abzufragen.

Im neuen Unterabschnitt 6 soll die Berechtigung des Zollamtes Österreich und dessen Organe festgelegt werden, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bestimmte Ausschreibungen von Personen und Sachen im Schengener Informationssystem einzusehen.

Zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz:

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll die Umsetzung der DAC7 in österreichisches Recht erfolgen und des Weiteren die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Bereich der Besteuerung bezüglich der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch geregelt werden.

Es soll die Transparenz im Steuerbereich erweitert werden. Diese Erweiterung soll insbesondere der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Binnenmarkt vor dem Hintergrund des kontinuierlichen Voranschreitens der Digitalisierung der Wirtschaft dienen. Die Durchsetzung von Steuervorschriften und die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften gestaltet sich aufgrund der grenzüberschreitenden Dimension von Dienstleistungen und Warenverkäufen, die mithilfe von Plattformbetreibern durchgeführt werden, häufig schwierig. Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können mangels ausreichender Informationen Einkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land nicht korrekt bestimmen und kontrollieren. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden umfassende und relevante Informationen über Plattformbetreiber und über jene Personen (Anbieter), die ihre Tätigkeiten auf Plattformen anbieten, erhalten. Diese Informationen und der automatische Austausch darüber würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern vorzunehmen. Hinzu kommt, dass einige Steuerverwaltungen innerhalb der Europäischen Union schon jetzt Informationen von Plattformbetreibern anfordern und gleichzeitig einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt haben. Dies führt zu erheblichen Verwaltungs- und Befolgungskosten für Plattformbetreiber, die unterschiedliche Meldestandards einhalten müssen. Die Einführung einer standardisierten Meldepflicht, die für den gesamten Binnenmarkt gilt, ist daher von zentraler Bedeutung.

Die Pflicht zur Meldung soll Plattformbetreiber betreffen, die in Österreich ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben. Darüber hinaus sollen grundsätzlich auch jene Plattformbetreiber der Meldepflicht unterliegen, bei denen die letztgenannten Voraussetzungen zwar nicht vorliegen, die aber im Inland die Ausübung einer relevanten Tätigkeit oder die Vermietung von in Österreich gelegenem unbeweglichen Vermögen ermöglichen. Diese Plattformbetreiber sollen verpflichtet sein, sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zu registrieren.

Die Meldepflicht soll sich auf bestimmte Informationen der Plattformbetreiber sowie der Anbieter erstrecken. Hinsichtlich der Anbieter sollen Plattformbetreiber aber nur dann zur Meldung der relevanten Informationen verpflichtet sein, wenn die Anbieter eine relevante Tätigkeit ausüben, wobei hinsichtlich der Meldepflicht nicht zwischen grenzüberschreitender und inländischer Tätigkeit unterschieden werden soll. Der Plattformbetreiber hat keine Informationen über freigestellte Anbieter zu melden.

Die Informationen, die einen Meldezeitraum (Kalenderjahr) betreffen, sollen bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres durch den Plattformbetreiber übermittelt werden. Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden soll, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen.

Die bei der österreichischen zuständigen Behörde eingelangten Meldungen sollen sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit Drittstaaten, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht werden, um den relevanten Steuerbehörden die erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern zu liefern.

Angesichts des Wesens und der Flexibilität digitaler Plattformen soll sich die Meldepflicht auch auf nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber erstrecken. Dies soll einen fairen Wettbewerb zwischen allen digitalen Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Um den Verwaltungsaufwand für Plattformbetreiber eines Drittlands und für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu verringern, sollen diese Plattformbetreiber von der Meldepflicht befreit werden, sofern zwischen dem betroffenen Drittland und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch gleichwertiger Informationen abgeschlossen wurde. Die Gleichwertigkeit der Informationen über meldepflichtige Anbieter muss über einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union bestätigt werden. Basiert die Erfassung und der automatische Informationsaustausch auf Regelungen, die den von der OECD entwickelten Mustervorschriften für von Plattformbetreibern vorzunehmende Meldungen von Anbietern in einer Wirtschaft des Teilens und in einer Gig-Ökonomie nachgebildet sind, ist vernünftigerweise von einem automatischen Austausch gleichwertiger Informationen auszugehen.

 

Im Finanzausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Art. 1 Z 1 lit. b) (§ 3 Abs. 1 Z 36 EStG 1988):

Die Befreiungsbestimmung für nach § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftungen soll um jene Gesundheitsförderungsmaßnahmen (zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen), die Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a EStG 1988 steuerfrei erbringen können, erweitert werden. Diese Maßnahmen sollen auch dann steuerbefreit sein, wenn sie über die Leistungen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse am 31.12.2018 vorgesehen hat, hinausgehen.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 773 ASVG):

Die Schlussbestimmung zur ASVG-Novelle soll redaktionell berichtigt werden.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Die in § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz neu eingeführte pauschale Abzugsmöglichkeit von 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird, soll auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Die Aufzählung der zusätzlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben soll daher entsprechend erweitert werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz –COVID-19-IG) wird aufgehoben. Dadurch bedarf es auch entsprechender Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen.

Zu Z 2 bis 5 (§ 735 Abs. 2 Z 1, 2, Abs. 2a letzter Satz und Abs. 3e ASVG):

Die Regelungen über die COVID-19-Risiko-Atteste sind aufgrund der Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes zu überarbeiten.

Nach § 735 Abs. 2 Z 2 ASVG ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests zulässig, sofern die betroffene Person nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 32/2022, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt. Diese Ausnahmen umfassen bisher Personen,

                a)            die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können, oder

                b)            bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist.

Hinsichtlich der Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests soll nunmehr (mit gewissen Anpassungen) wieder die Rechtslage vor Einführung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes eingeführt werden.

Erhalten bleibt (mit einer Anpassung in Bezug auf die korrekte Bezeichnung) Z 1 des § 735 Abs. 2 ASVG: Dies betrifft Personen, bei denen trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen) bestehen.

Z 2 soll dahingehend umgestaltet werden, dass jene Personen ein COVID-19-Risiko-Attest erhalten, die bei Zugehörigkeit zur Risikogruppe aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Als weitere Voraussetzung wird hinzugefügt, dass die betroffene Person auch nicht (prophylaktisch) mittels Antikörperpräparaten (Evusheld [Tixagevimab/Cilgavimab]) ausreichend geschützt werden kann.

§ 735 Abs. 3e ASVG sieht vor, dass COVID-19-Risiko-Atteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt werden, innerhalb von zwei Wochen bestätigen zu lassen sind. Diese Bestimmung kann wegen des Zeitablaufs als obsolet entfallen.

Der vom Bund an die Krankenversicherungsträger zu leistende Kostenersatz für die aufgrund der Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests zu leistenden Honorare ist überdies von 30. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG möglich sind, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, BGBl. II Nr. 200/2022, vorerst bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert wurde.

Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2022 festlegen, in denen eine Freistellung möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist (§ 735 Abs. 3b ASVG).

Zu Art. 1 Z 6 und 7 (§§ 764 und 774 Abs. 2 ASVG):

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes haben die Regelungen über das Honorar für Ausnahmebestätigungen von der Impfpflicht für Schwangere in Höhe von zwölf Euro zu entfallen. Festzuhalten ist, dass das Honorar für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger für die bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen hat.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Elisabeth Mattersberger, Otto Auer, Michael Bernard, Mag. Sascha Obrecht und Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 07 12

                              Mag. Franz Ebner                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender