11045 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 23. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zu Artikel 2 und 3 (§ 39 GSVG; § 38 Abs. 1 BSVG):
Die mit 1. Jänner 2014 wirksam gewordene Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat auch im Bereich der Sozialversicherung zu grundsätzlichen Änderungen, sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem Träger als auch im Instanzenzug, geführt.
Das vormalig gegebene Rechtsmittel des „Einspruches“ wurde mit gleicher Wirksamkeit durch das Rechtsmittel „Beschwerde“ ersetzt; infolge eines redaktionellen Versehens unterblieb jedoch die Anpassung der §§ 39 GSVG und 38 BSVG. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Zu Art. 1:
Zu Z 2:
Steuerpflichtige, die sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages nach den Bestimmungen des EStG 1988 erfüllen, als auch jene für eine außerordentliche Gutschrift nach § 398a GSVG oder § 392a BSVG, sollen nicht doppelt begünstigt werden. Allerdings sollen Steuerpflichtige, die nur geringe Einkünfte, welche einer Beitragspflicht nach GSVG oder BSVG unterliegen, und geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen nicht gänzlich von der Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrages ausgeschlossen werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine allfällige außerordentliche Gutschrift den Teuerungsabsetzbetrag vermindern soll.
Zu Z 3:
Die außerordentliche Gutschrift soll von der Einkommensteuer befreit sein. Das soll allerdings nur für Empfänger gelten, die ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift) von nicht mehr als 24 500 Euro erzielen.
Übersteigt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des Jahres, in dem die außerordentliche Gutschrift gewährt wurde, den Betrag von 24 500 Euro, ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG 1988) hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der kein Teuerungsabsetzbetrag gemäß § 124b Z 407 EStG 1988 zusteht.
Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung hat auf die Ermittlung der Einkünfte und das Einkommen selbst daher keine Auswirkung; sie wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, wenn das nach den Maßstäben des EStG 1988 ermittelte Einkommen mehr als 24 500 Euro beträgt.
Um für Fälle des Bezuges von nichtselbständigen Einkünften sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, soll für diese Fälle ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert werden.
Um die korrekte steuerliche Bearbeitung durchführen zu können, soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger vorgesehen werden. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung (Einkommen übersteigt 24 500 Euro) die außerordentliche Gutschrift automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.
Zu Art. 2 und 3:
Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag in zweiter Lesung soll sowohl im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als auch im Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Entlastung der selbständig Erwerbstätigen eine (gestaffelte) außerordentliche Gutschrift erfolgen. Anspruchsberechtigt sind die nach diesen Bundesgesetzen krankenversicherten Personen mit einer Beitragsgrundlage in einer Höhe von 566 Euro (entspricht der Geringfügigkeitsgrenze für unselbständig Erwerbstätige) bis 2 900 Euro. Anspruchsberechtigt sind auch jene Personen, die nach bestimmten Übergangsregelungen (§§ 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 BSVG) von der Krankenversicherung im BSVG ausgenommen sind, aber der Pensionsversicherung unterliegen. Für diese Personengruppe ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung maßgeblich.
Das Abstellen auf die Beitragsgrundlage und die entsprechende Staffelung der Höhe der Gutschrift gewährleistet für selbstständig Erwerbstätige eine mit der Entlastung unselbstständig Erwerbstätiger durch den Teuerungsabsetzbetrag vergleichbare Entlastungswirkung. Ein unselbständiges Einkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (485,85 Euro) ist erforderlich für den Erhalt des Teuerungsabsetzbetrages, sodass die vorgesehene Beitragsgrundlage in Höhe von 566 Euro (umgerechnet auf GSVG/BSVG) auch als Untergrenze für den Erhalt einer Gutschrift herangezogen werden soll.
Die einmalige Gutschrift hat für das dritte (BSVG) bzw. vierte (GSVG) Quartal 2022 auf die Beitragskonten der Versicherten zu erfolgen. Der Kostenersatz des Bundes erfolgt im Jahr 2023 nach Vorlage des Rechnungsabschlusses durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 07 12
Mag. Franz Ebner Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender