11062 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II)
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:
Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und zum Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – PrAG, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2016, (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II), wird die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG (im Folgenden „Klausel-RL“) und der Richtlinien 98/6/EG (im Folgenden „Preisangaben-RL“), 2005/29/EG (im Folgenden „UGP-RL“) und 2011/83/EU (im Folgenden „VRRL“) zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (im Folgenden „Modernisierungsrichtlinie“) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese Modernisierungsrichtlinie zur Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher und Stärkung der Verbraucherrechte sieht im Wesentlichen eine Anpassung der Richtlinien, insbesondere der UGP-RL und der VRRL, an die zunehmende Digitalisierung (z. B. durch die Ausweitung der jeweiligen Anwendungsbereiche auf digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen), mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen durch erweiterte Informationspflichten sowie ein neues, verschärftes Sanktionenregime und eine Ergänzung der UGP-RL um individueller Rechtsbehelfe für Verbraucher vor. Daneben gibt es neue Verbote betreffend dieselbe Vermarktung von Produkten trotz unterschiedlicher Zusammensetzung („Dual Quality“), betreffend Verbraucherbewertungen und den Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen in der UGP-RL sowie Änderungen beim Rücktrittsrecht in der VRRL. Zudem sieht die Modernisierungsrichtlinie neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Preisermäßigungen in der Preisangaben-RL vor.
Inhalte und Umsetzung der RL (EU) 2019/2161:
Im Wesentlichen bringt die Umsetzung der Änderungen in der UGP-RL folgende Neuerungen im UWG:
Dual Quality: Die UGP-RL wurde in Art. 6 dahingehend erweitert, dass die idente Vermarktung einer Ware in mehreren Mitgliedstaaten trotz wesentlicher Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen als irreführende Geschäftspraktik gilt. Auch das UWG ist um diese irreführende Geschäftspraktik zu erweitern.
Entfall der Informationspflicht im Zusammenhang mit Verfahren zum Umgang mit Beschwerden in der Werbephase: Insofern kommt es zu einer minimalen Entlastung für Unternehmen. Diese Informationspflicht ist auch im UWG entsprechend zu adaptieren.
Erweiterung der Informationspflichten auf Online-Marktplätzen: Nach der UGP-RL gilt nunmehr für den Fall, dass Produkte auf Online-Marktplätzen angeboten werden, die Information, ob es sich beim produktanbietenden Dritten um einen Unternehmer handelt oder nicht, als wesentlich. In diesem Zusammenhang wird auch die Begriffsdefinition über Produkte an die fortschreitende Digitalisierung angepasst und eine neue Definition über Online-Marktplätze aufgenommen. Entsprechende Anpassungen und Ergänzungen sind daher auch im UWG vorzunehmen.
Bestimmungen hinsichtlich Rankings: Die UGP-RL sieht überdies neue Informationspflichten hinsichtlich „Rankings“ (Reihung von Angeboten) samt Definition des Begriffs vor, die ebenfalls im UWG umgesetzt werden. Zu informieren ist in Hinkunft über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings sowie über deren relative Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern. Nicht detailliert offengelegt werden muss die Funktionsweise von Ranking-Systemen, einschließlich der Algorithmen. Daneben gibt es einen ergänzenden Verbotstatbestand im Anhang zur UGP-RL, nach dem die Anzeige von Suchergebnissen ohne Offenlegung etwaiger bezahlter Werbung oder spezieller Zahlungen, die zur Erreichung eines höheren Rankings dienen, verboten ist. Eine entsprechende Ergänzung wird auch im Anhang zum UWG erfolgen.
Regelungen betreffend Verbraucherbewertungen: Verbraucherbewertungen gewinnen bei Kaufentscheidungen zunehmend an Bedeutung, gleichzeitig steigt die Zahl an sogenannten „Fake Reviews“. Daher wird mit den neuen Vorgaben in der UGP-RL auch dieser Punkt aufgegriffen. Wenn Verbraucherbewertungen von Unternehmern zugänglich gemacht werden, werden diese zukünftig darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. In diesem Zusammenhang wird auch der Anhang zur UGP-RL um zwei Verbotstatbestände ergänzt (Behauptung, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, ohne dies zu prüfen und Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen bzw. Erteilung des Auftrags, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen abzugeben). Auf nationaler Ebene sind das UWG und dessen Anhang ebenfalls um diese Punkte zu ergänzen.
Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, insbesondere Kultur- und Sportveranstaltungen: Als weiterer Verbotstatbestand wird im Anhang zur UGP-RL sowie auf nationaler Ebene der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, wenn diese durch Software erworben wurden, welche dazu dient, Beschränkungen des Verkäufers zu umgehen, normiert.
Individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher: Die UGP-RL wird außerdem um individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, ergänzt. In Österreich war dies nach der geltenden Rechtslage nicht klar. Daher wird dies unter Verweis auf das allgemeine Schadenersatzrecht klargestellt werden.
Im PrAG sind in Umsetzung der neuen Vorgaben in der Preisangaben-RL Regelungen für Preisermäßigungen zu ergänzen, sodass hinkünftig bei Rabatten auch der vorherige niedrigste Preis, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal angewendet wurde, anzugeben ist. Daneben wird die Preisangaben-RL idF der Modernisierungsrichtlinie um beispielhafte Kriterien für die Sanktionsfestlegung ergänzt. Einer gesonderten nationalen Umsetzung bedarf es aufgrund der Bestimmungen im PrAG iVm dem Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, nicht.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Alexandra Platzer, MBA.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Marco Schreuder.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Alexandra Platzer, MBA gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 07 12
Alexandra Platzer, MBA Sonja Zwazl
Berichterstatterin Vorsitzende