11064 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG) erlassen wird
Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 23. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:
„Die Energiepreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie und aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Wochen und Monaten signifikant gestiegen. Die sich daraus ergebende besondere Belastung war für die Unternehmen nicht vorhersehbar. Davon besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Energieverbrauch haben. Vor diesem Hintergrund sollen Anteile der Mehraufwendungen für die Energiepreise (Treibstoff, Strom und Gas) teilweise mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden, damit die Liquidität der Unternehmen aufrechterhalten werden kann.
Eine Vorbelastung darf gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wenn deren zugehörige Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) vorgesehenen Auszahlungsobergrenze übersteigen würden. Im Hinblick auf die für 2023 gemäß BGBl. I Nr.196/2021 idgF für die Untergliederung 40 „Wirtschaft“ vorgesehene Auszahlungsobergrenze in der Höhe von 2.344,914 Mio. Euro liegt die Betragsgrenze nach § 60 Abs. 4 Z 1 BHG bei rd. 234,491 Mio. Euro jährlich. Für die Begründung der erforderlichen gegenständlichen Vorbelastungen für die Finanzjahre bis 2023 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung jener Vorbelastungen schaffen, die durch oben genannte Maßnahme bis 2023 entstehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll dazu ermächtigen, Vorbelastungen in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) in den Finanzjahren bis 2023 zu begründen. Um den von dieser Förderungsmaßnahme umfassten Unternehmen die Liquidität zum ehestmöglichen Zeitpunkt bereit stellen zu können, wird das für dieses Förderungsprogramm vorgesehene Budget iHv 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) bereits im Finanzjahr 2022 veranschlagt. Allenfalls nicht im Finanzjahr 2022 ausbezahlte Mittel werden einer eigenen Rücklagenkennziffer in der UG 40 zugeführt und sollen bedarfsgerecht im Finanzjahr 2023 abgerufen und der aws für Auszahlungen an die Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Für diesen Fall wird gegenständliches Vorbelastungsgesetz erlassen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro (inkl. Abwicklungskosten) hinsichtlich des Zeitraums bis 2023 zu begründen.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Die Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz soll auf der Grundlage des CFPG in derselben Art und Weise gewährleistet werden, wie die Prüfung von Förderungen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Durch die vollumfängliche Regelung der Prüfung im CFPG ist eine ausdrückliche Regelung einer nachträglichen Prüfung im UEZG nicht mehr erforderlich. Mit diesem Vorschlag wird die bereits in den Fällen der nachträglich eingeführten Förderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie angewendete Regelungstechnik auch auf das UEZG angewendet.“
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Mag. Sandra Gerdenitsch, Andrea Kahofer, Sonja Zwazl, Mag. Christian Buchmann und Günther Novak.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 07 12
Elisabeth Wolff, BA Sonja Zwazl
Berichterstatterin Vorsitzende