11066 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 geändert wird
Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 23. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (Titel):
Die Änderung des Titels des Bundesgesetzes ist ausschließlich redaktioneller Natur.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):
Aktuell sind für die Zwecke des GDG 2022 jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro vorgesehen. Aufgrund der reduzierten Gaslieferungen aus Russland und der damit einhergehenden weiteren Preissteigerungen kann es erforderlich sein, über diesen Betrag hinausgehende Mittel für die Zwecke des GDG 2022 einzusetzen. Die Aufstockung der Mittel im Wege einer Verordnung sorgt dafür, dass die zusätzlichen Mittel flexibel, rasch und unaufwendig bereitgestellt werden können, falls bis längstens Ende 2023 entsprechende Bedarfe entstehen.
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):
Es wird klargestellt, dass die Bereitstellung der erforderlichen Fördermittel im jeweils gültigen BFRG und BFG aus der Untergliederung zu erfolgen hat, die für die Bedeckung von Ausgaben zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich zuständig ist, zu denen auch die Auszahlungen nach diesem Gesetz zählen. Beispielhaft zu nennen wären etwa Auszahlungen zur Anschaffung einer strategischen Gasreserve einschließlich allfälliger Ermächtigungen.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Zu Z1 (§ 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1):
Mit den Mitteln gemäß GDG 2022 sollen auch jene Mehrbelastungen abgedeckt werden können, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Fall der Erdgaskrisensituation sowie für den Betrieb im Krisenfall anfallen. Konkret können jene Kosten Gegenstand des Mitteleinsatzes sein, die Betreibern von Erzeugungsanlagen, die in das öffentliche Strom- oder Fernwärme/Fernkältenetz einspeisen, für die Umrüstung, die Inbetriebnahme sowie den Betrieb der Anlage mittels alternativer Energieträger erwachsen sowie Maßnahmen bei Beendigung eines Vertrags gemäß § 6 Abs. 3. Davon umfasst sind insbesondere alle notwendigen und angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Ertüchtigung, Umrüstung und Inbetriebnahme auch allenfalls bereits stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile, für Genehmigungsverfahren, Prüfzertifikate, Vorrat an Energieträger, Personalkosten, CO2-Zertifkate für den zu erwartenden Einsatz, alle sonstigen Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft (z.B. Testbetrieb), Instandhaltungskosten, allfällige anteilige Allgemeinkosten, Opportunitätskosten, sonstiger operativer Aufwand, allfällige Bewertungsdifferenzen, AfA für den Zeitraum der Vorhaltung, alle Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Ebenso sind allfällige Erlöse in die Kostenbetrachtung einzurechnen. Die Unterstützung dieser Kosten ist nur dann gerechtfertigt und daher gesetzlich erlaubt, wenn die gesetzten Maßnahmen geeignet sind, in einer Krisensituation durch die Diversifizierung der Energieträger die öffentliche Energieversorgung zu verbessern. In der aktuellen Situation kann so das Kraftwerk Mellach der VERBUND Thermal Power GmbH & Co KG bei der Umrüstung und dem Einsatz mit Steinkohle unterstützt werden.
Soweit insgesamt eine Mittelaufstockung gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist, sind die Mittel auf der Grundlage der Mittelüberschreitungsermächtigung zu bedecken.
Diese Anlagen können ungeachtet der Stilllegungsanzeige für Testbetriebe und der Abrufe im Energielenkungsfall in Betrieb genommen werden, das Verbot der Marktteilnahme gemäß § 23b Abs. 7 und § 23c Abs. 1 ElWOG 2010 bleibt davon unberührt.
Der Mitteleinsatz ist der Höhe nach begrenzt, als der Mitteleinsatz nur bis zu dem Umfang möglich ist, soweit der Kostenaufwand die mit dem Verkauf von Strom, Kohle oder Fernwärme/Fernkälte erzielten Erlöse übersteigt. Mit dieser Regelung sollen Marktverzerrungen vermieden werden. Die vertragliche Festlegung des Mitteleinsatzes hat unter Einhaltung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen.
Die näheren Bestimmungen zur Art und Höhe des Mittelseinsatzes ist in den Richtlinien festzulegen.“
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Günther Novak.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 07 12
Marco Schreuder Sonja Zwazl
Berichterstatter Vorsitzende