11068 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. September 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten  Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen haben den dem Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 8. Juli 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 3)

Um auch Inhabern eines Visums gemäß § 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, die Möglichkeit zur Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Inland zu ermöglichen, wird die in § 1 Abs. 2 Z 3 festgelegte Ausnahme vom Anwendungsbereich des NAG (wie bereits in den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1) insofern eingeschränkt, als diese nur dann gilt, soweit das NAG nicht anderes bestimmt.

Zu Z 2 und 3 (§§ 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7)

Zur weiteren Förderung der qualifizierten Zuwanderung soll ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für sämtliche Säulen der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (dh. neben besonders Hochqualifizierten künftig auch Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter) nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts auch im Inland eingebracht werden können. Zur Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Inland berechtigt sind sohin künftig Drittstaatsangehörige, die insbesondere in Übereinstimmung mit einschlägigem EU-Recht rechtmäßig visumfrei oder visumpflichtig eingereist sind und visumfrei oder als Inhaber eines Visums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Da somit ohnehin jeder rechtmäßige Aufenthalt mit Visum oder visumfrei künftig die Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Inland ermöglichen soll, wird eine ausdrückliche Bezugnahme auf Aufenthalte als Inhaber eines Visums gemäß § 24a FPG wie bisher vorgesehen obsolet und kann entfallen.

Wird der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an Inhaber eines Visums D in weiterer Folge erteilt, wird das Visum gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 FPG gegenstandslos. Handelt es sich bei dem Betreffenden um den Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG – dh. um ein Visum für bis zu 90 Tage, das ebenfalls zu Erwerbszwecken erteilt wurde – wird zur Vermeidung einer sich überschneidenden Gültigkeitsdauer in § 20 Abs. 2a festgelegt, dass die Gültigkeitsdauer der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ frühestens mit Ablauf des Visums beginnt.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 38)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 2a):

Im vorgeschlagenen § 20 Abs. 2a soll die Wendung „Rot-Weiß-Rot – Karte“ entfallen, um eine überschneidende Gültigkeitsdauer eines Visums C zu Erwerbszwecken gemäß § 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und eines Aufenthaltstitels in sachgerechter Weise nicht nur bei Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zu vermeiden, sondern auch bei anderen Aufenthaltstiteln, die – wie etwa im Falle von Forschern – gemäß § 21 Abs. 2 während des rechtmäßigen Aufenthalts von Fremden mit einem Visum im Inland beantragt und erteilt werden können.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 1a Z 2):

Es wird ein legistisches Versehen bereinigt.

Zu Z 3 (§ 82 Abs. 38):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Änderung zur Bereinigung eines legistischen Versehens in § 42 Abs. 1a wird dabei – ebenso wie die mit BGBl. I Nr. 106/2022 vorgesehene Einführung des neuen Abs. 1a in § 42 selbst – mit 1. Oktober 2022 festgelegt. Im Übrigen wird ein Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung vorgesehen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Peter Raggl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ernest Schwindsackl und Dr. Peter Raggl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Peter Raggl gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 10 04

                                 Dr. Peter Raggl                                                           Mag. Harald Himmer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender