11076 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 14.10.2022

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022121/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 105 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

2. Dem § 430 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 entfällt.

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“