11089 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.258) vom 15. Juni 2018 steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zu. Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, werden das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der Verfassungsgerichtshof im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und in den Anlagen zum MeldeG erforderlich.

Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen wird in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der „sonstige Name“ erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

Zudem werden die gemäß § 20 Abs. 7 an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, konkretisiert werden.

Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte werden durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Beschluss entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Meldewesen“).

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Mit der vorgeschlagenen Regelung soll klargestellt werden, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme stets in Kenntnis gesetzt werden soll. Im Verfahren zur elektronischen Anmeldung gemäß § 3 Abs. la und 1 b des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, soll der Meldepflichtige künftig anstelle der physischen Beibringung der Unterschrift des Unterkunftgebers am Meldezettel (Anlage A zum MeldeG) bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme bereits informiert wurde. Dies ist einerseits aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig und stellt auch eine bürgerfreundliche und serviceorientierte Lösung der Einbindung des Unterkunftgebers dar.

Derzeit ist lediglich die elektronische Verlegung des Hauptwohnsitzes im Inland möglich, dabei erfolgt die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes unter gleichzeitiger Abmeldung des bestehenden Hauptwohnsitzes. Künftig soll in einem weiteren Schritt auch die elektronische Anmeldung von weiteren Wohnsitzen (Nebenwohnsitzen) sowie die Ummeldung (Änderung der Wohnsitzqualität) unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, möglich sein. Da durch die Ummeldung bestehender Wohnsitze keine neue Unterkunft genommen wird, ist diesfalls auch keine erneute Bestätigung des Unterkunftnehmers erforderlich, dass der Unterkunftgeber darüber informiert wurde.

Aufgrund der umfassenden Anpassungen im Zentralen Melderegister (ZMR), die mit der gegenständlichen Novelle des MeldeG verbunden sind, und da das ZMR als zentrales Basisregister der österreichischen Verwaltung einen umfangreichen und komplexen Wirkungsbereich aufweist, soll eine Legisvakanz von zwölf Monaten vorgesehen werden. Um Unternehmen und Behörden zur technischen Anpassung ihrer Applikationen und Adaptierung der Schnittstellen zum ZMR mehr Zeit zu gewähren, soll zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten der Änderungen nun ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen.

Um mögliche Missverständnisse bei der Angabe des Geschlechts zu vermeiden, soll in den melderechtlichen Formularen (Meldezettel als Anlage A und Hauptwohnsitzbestätigung als Anlage D) klargestellt werden, dass das Feld ‚keine Angabe‘ nur dann ausgewählt werden darf, wenn nicht die anderen Geschlechtsbezeichnungen ‚männlich‘, ‚weiblich‘, ‚inter‘, ‚divers‘ oder ‚offen‘ in Betracht kommen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Silvester Gfrerer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs, Marco Schreuder, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky und Dr. Peter Raggl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Silvester Gfrerer gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 10 18

                               Silvester Gfrerer                                                         Mag. Harald Himmer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender