11092 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 − UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ist seit 16. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt im Wesentlichen die bisherigen unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, in den marktüberwachungsrelevanten Bereichen.
Die neuen Regelungen der Marktüberwachung und Produktkonformität werden mitunter verstärkt dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und keine gefährlichen und nach den EU-Regeln nicht konformen Produkte in den Unionsmarkt gelangen.
Die Verordnung (EU) 2019/1020 setzt dabei insbesondere auch auf Regelungen im Bereich des Online-Handels, wobei sowohl online als auch offline auf dem Markt bereitgestellte Produkte gleichermaßen in der Marktüberwachung berücksichtigt werden.
Für bestimmte Produkte, wie beispielsweise Maschinen und persönliche Schutzausrüstungen, die über Online-Marktplätzen oder Webshops direkt an Konsumenten in der EU verkauft werden, muss es nunmehr auch einen Wirtschaftsakteuer innerhalb der EU geben, der Informationen für die Marktüberwachungsbehörden bereitstellt und mit diesen zusammenarbeitet (vgl. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020).
Auch wenn es sich bei der neuen Verordnung (EU) 2019/1020 um unmittelbar anwendbares Unionsrecht handelt, so ist es dennoch erforderlich, bestehende Regelungen mit bisheriger Referenz auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 an den neuen unionsrechtlichen Rahmen anzugleichen und die entsprechend der neuen EU-Verordnung vorgegebenen Mindestbefugnisse und Durchsetzungsmaßnahmen den Marktüberwachungsbehörden beizuordnen sowie ergänzende Sanktionsregelungen aufzunehmen (vgl. Art. 14 und Art. 41 der Verordnung (EU) 2019/1020).
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates bündelt somit für das MING, die GewO 1994, das ETG 1992 sowie das UWG die notwendigen Anpassungen im Bereich der Marktüberwachung an die Verordnung (EU) 2019/1020 und beinhaltet darüber hinaus ein wesentliches Reformvorhaben, um den immer größer werdenden technischen und rechtlichen Ansprüchen an moderne Marktüberwachungsbehörden nachhaltig adäquat zu begegnen.
Marktüberwachungsbehörden stehen in der heutigen Zeit immer größer werdenden Herausforderungen des globalen Marktes, komplexer werdender Lieferketten und einer stark zunehmenden Zahl an Importen außereuropäischer Produkte gegenüber, dh folglich mitunter:
- einem massiv steigenden Online-Handel,
- der Prüfung technisch komplexer Produkte,
- dem Erfordernis eines umfassenden technischen und rechtlichen Know-hows für unterschiedlichste Produktgruppen,
- der Abwicklung länderübergreifender Marktüberwachungsprozesse in Zusammenwirken mit verschiedenen nationalen und europäischen Behörden bzw. Stellen.
Die Erfüllung all dieser Anforderungen ist in den bestehenden und im überwiegendem Maße dezentralen Strukturen mitunter im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung nicht mehr angemessen beizukommen.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird daher für eine durchwegs große Palette technischer Produkte im Bereich des MING, des ETG 1992, der GewO 1994 sowie des UWG eine Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erfolgen. Neben den bereits bestehenden langjährigen Vollzugserfahrungen des BEV im Bereich der Marktüberwachung von Messgeräten und Fertigpackungen, werden weitere Marktüberwachungsbelange wie u.a. die Bereiche der persönlichen Schutzausrüstungen (zB FFP-Masken), Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, Sportboote, Maschinen, elektrische Betriebsmittel und die Kristallglas-, Schuh- und Textilkennzeichnung hinzukommen. Mit der vorgesehenen Erweiterung des technischen Know-hows wird künftig eine effiziente und bundesweit einheitliche und unionrechtskonforme Verfahrensabwicklung sichergestellt und die Effektivität der Marktüberwachung gesteigert werden.
Die vorgesehene Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim BEV wurde auch bereits auf Basis des Beschlusses der Landesamtsdirektorinnen- und Landesamtsdirektorenkonferenz (vgl. VSt-6702/21 vom 3. Mai 2021) und der Konferenz der Wirtschaftsreferenten/innen der Bundesländer (vom 2. Juli 2021, vgl. Resümee-Protokoll) begrüßt. In beiden Konferenzen wurde das Vorhaben einer künftigen Verfahrenskonzentration beim BEV als wesentliche Verfahrensvereinfachung im Bereich der gewerblichen Marktüberwachung gesehen, wobei sich die Bündelung der Vollzugsagenden ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft erstrecken wird.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch als nationale zentrale Verbindungsstelle benannt und es wird auch hiefür noch gesondert eine gesetzliche Grundlage im Rahmen einer Novelle des Maß- und Eichgesetz (MEG) geschaffen. Die koordinierende und unterstützende Funktion der zentralen Verbindungsstelle, wird künftig einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden ermöglichen. Im Zuge des regelmäßigen Austausches haben die Marktüberwachungsbehörden aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen ua auch die Möglichkeit geplante Schwerpunktaktionen, insbes. sofern einzelne Produktgruppen verschiedenen Harmonisierungrechtsvorschriften unterliegen (zB Bauprodukte), aufeinander abzustimmen.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 10 18
Ing. Isabella Kaltenegger Sonja Zwazl
Berichterstatterin Vorsitzende