11093 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen in den §§ 62, 108, 129 und 130 GewO 1994 geändert werden. In der Folge wird die Gewerbelegitimationen-Verordnung neu zu erlassen sein (derzeit: Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1974, über die Ausstattung von Legitimationen für Gewerbetreibende und deren Bedienstete [Gewerbelegitimationen-Verordnung], BGBl. Nr. 274/1974).

Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen (§ 57 Abs. 3, § 108 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 6 GewO 1994):

- Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen (§§ 57, 58, 62);

- Fremdenführer und deren Mitarbeiter (§ 108);

- Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 129, § 130).

Derzeit bestehen die Gewerbelegitimationen aus Leinenpapier; die von der Österreichischen Staatsdruckerei ausgegebenen Formulare werden von den Gewerbebehörden mit Schreibmaschine oder händisch beschrieben. Vor allem von Seiten der Wirtschaftskammer Österreich wird seit längerer Zeit nachdrücklich die Ausstellung von Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat und dementsprechend eine Neuerlassung oder Änderung der Gewerbelegitimationenverordnung angeregt. Als Gründe werden insbesondere die Beseitigung der derzeitigen Vollzugsprobleme, Repräsentationszwecke (auch im Ausland) und die Verhinderung der Gewerbeausübung ohne Berechtigung genannt. Auch auf der Gewerbereferententagung im Jahr 2010 wurde seitens der Ämter der Landesregierungen angeregt, die Verordnung zumindest zu aktualisieren (TOP 37 und 38).

Die Gewerbeordnung enthält nur wenige nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gewerbelegitimationen; sie überlässt dies der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Verordnung (Verordnungsermächtigungen: § 62 Abs. 5, § 108 Abs. 4, § 129 Abs. 3 GewO 1994).

Näher festgelegt wird lediglich, dass:

-       die Legitimation den zur Kontrolle der Person – und hinsichtlich der in § 62 genannten Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden der Art der mitgeführten Muster – notwendigen Anforderungen genügen muss;

-       bei Fremdenführern bestimmte Informationen einzutragen sind (örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung; vom Gewerbetreibenden beherrschte Fremdsprachen; optional auch Sachgebiete, in denen besondere Kenntnisse des Gewerbetreibenden nachgewiesen werden);

-       die Legitimation ein Lichtbild aufzuweisen hat (Fremdenführer, Berufsdetektive).

Aus folgenden Gründen erscheint es notwendig, die gesetzlichen Regelungen und nicht nur die Gewerbelegitimationen-Verordnung zu ändern:

Zum einen ist für alle betroffenen Gruppen eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen vorgesehen, die den Missbrauch von ausgestellten Legitimationen hintanhält, die Aktualität sicherstellt und die Abnützung der Scheckkarte berücksichtigt. Eine Befristung der Gültigkeit ist derzeit nur in § 62 Abs. 3 GewO 1994 für die Gewerbelegitimationen von Handlungsreisenden vorgesehen (fünf Jahre).

Zum anderen werden die die Legitimationen betreffenden Bestimmungen, die derzeit für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich ausfallen und an verschiedenen Stellen in der Gewerbeordnung zu finden sind (siehe oben), vereinheitlicht. Der Beschluss sieht daher als zentrale Bestimmung für die Legitimationen die Bestimmung des § 62 vor, auf die in den Regelungen, die Mitführungspflichten vorsehen, nur noch verwiesen werden muss. Als einheitlicher Terminus wird für die Legitimationen für Gewerbetreibende und für deren Bevollmächtigte, Mitarbeiter und Arbeitnehmer der Begriff „Gewerbelegitimationen“ vorgesehen. Die bisher als Bevollmächtigte bzw. Handlungsreisende, Mitarbeiter und Arbeitnehmer bezeichneten Personen werden in § 62 einheitlich als Arbeitnehmer bezeichnet, da Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist.

Hinsichtlich der bei der Ausstellung vorzunehmenden Datenverarbeitungsvorgänge werden notwendige Datenschutzbestimmungen eingefügt.

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu § 109 Abs. 6:

Bei der Haarentfernung handelt es sieb um eine Tätigkeit des Kernbereichs der Kosmetik (Schönheitspflege). Dies umfasst auch den Einsatz neuer Arbeitstechniken und -methoden nach dem aktuellen Stand der Technik. Aus § 3 Abs. 6 Z 5 der Verordnung der Bundesinnw1g der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren, ergibt sich, dass im Rahmen der Befähigungsprüfung Fertigkeiten auf höherem Niveau in Bezug auf Emhaarung nach dem Stand der Technik nachzuweisen sind .

Bei der Haarentfernung mittels Laser, zu welcher im weiteren Sinne auch die Behandlung mittels lntense Pulsed Light (IPL) zu zählen ist, handelt es sich um einen minimal-invasiven Eingriff wie dieser auch bei der unstrittig gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens oder beim Ohrläppchen-Stechen mittels sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen stattfindet, zu der Gewerbetreibende, insofern keine erkennbaren Kontraindikationen vorliegen, ebenfalls berechtigt sind.

Bei der Haarentfernung mittels Laser kommt es zu einem Durchdringen der obersten Hautschicht und zur Absorbierung der eingebrachten Energie durch die Haarwurzel. Es erfolgt allerdings keine Schädigung (wie bspw. durch Gewebeabtrag oder ähnliches) der Haut oder des umliegenden Gewebes. Dieses wird zwar erwärmt, bei sachgemäßer Anwendung aber nicht darüber hinaus beeinträchtigt oder geschädigt. Es ist daher nicht von ei nem erheblichen Gefährdungspotenzial auszugehen. Die Durchdringung der obersten Hautschicht stellt zudem keinen zwingenden Maßstab für eine ausschließliche Zuweisung in den ärztlichen Vorbehaltsbereich dar. Für die Haarentfernung mittels Laser ist J1sbesondere kein medizinisches Wissen erforderlich, welches über jenes in der Ausbildung der Kosmetiker vermittelte hinausgeht.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger gewählt.


Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 10 18

                       Ing. Isabella Kaltenegger                                                           Sonja Zwazl

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende