11094 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 regelt die Bestimmungen zur Marktüberwachung.

Es wird auf Unionsebene mit dieser Verordnung sichergestellt, dass Produkte, für die die Kontrolle in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegt wird, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen, wie insbesondere Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit weiterhin gewährleisten. Damit diese Interessen wie bisher gebührend geschützt sind und Bedingungen bestehen, unter denen ein fairer Wettbewerb gelingen kann, ist die Anpassung an die neue Verordnung und die Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Diese Durchsetzung ist erforderlich, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union hergestellt wurden oder nicht. Für den Regelungsbereich des Maß- und Eichgesetzes werden die Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1020 aktualisiert und die nationalen Verantwortungsbereiche festgelegt.

Insbesondere ist gegenüber der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung nunmehr auch die Einrichtung einer zentralen Verbindungsstelle vorgesehen. Die zentrale Verbindungsstelle wird den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten. Diese zentrale Verbindungsstelle wird im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) eingerichtet. Das BEV verfügt bereits über langjährige Erfahrung als Marktüberwachungsbehörde für Messgeräte, aufgrund derer es sich im Rahmen der Koordination der Belange aller Marktüberwachungsbehörden einsetzen kann.

Das BEV wird mit der Abwicklung von Schutzklauselverfahren und der Erstellung und Koordination der Marktüberwachungsstrategie sowie als zentrale Verbindungsstelle insbesondere mit der Koordination und Vertretung national abgestimmter Positionen in Bezug auf die Marktüberwachung, mit der Weiterleitung und Veröffentlichung der nationalen Marktüberwachungsstrategie und mit der Unterstützung von grenzübergreifenden Amtshilfeverfahren beauftragt.

Das Fernhalten nicht konformer oder unsicherer Produkte durch die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird auch durch eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und im Wege der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden weiter verstärkt werden. Diese Zusammenarbeit sowie weitere Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten zu Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden werden im Rahmen der vorliegenden Novelle berücksichtigt.

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) regelt in § 53 die Marktüberwachung für Messgeräte, also insbesondere in Zusammenhang mit den Richtlinien 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen und 2014/32/EU über Messgeräte. Neue Eichpflichten werden mit diesem Beschluss des Nationalrates nicht festgelegt, bestehende Eichpflichten bleiben daher davon unberührt.

In Folge der stark erhöhten Nachfrage während der COVID-19 Pandemie traten Engpässe bei der weltweiten Produktion von Atemschutzmasken auf und der Bedarf nach möglichst raschen technischen Prüfungen der grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl für den Import als auch für die in Österreich neu entstehenden Produktionsbetriebe stieg. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) verfügt im Bereich der Messtechnik über umfangreiche Kompetenz und ist dafür auch in hohem Ausmaß mit den dafür erforderlichen Prüfeinrichtungen ausgestattet.

Im BEV konnte auf Basis der bestehenden Expertise umgehend ein Prüflabor aufgebaut werden, das Ende März 2020 in Betrieb genommen wurde und aufgrund der prozeduralen und technischen Kompetenz in weiterer Folge die Grundlage für die Notifizierung des BEV gemäß § 4 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING) bildete. Dadurch wurde in Österreich dauerhaft eine geeignete Zertifizierungsstelle für Atemschutzmasken verfügbar. Die Prüfeinrichtungen können zudem zur Überprüfung, beispielsweise für technische Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung, der auf dem Markt befindlichen filtrierenden Halbmasken eingesetzt werden.

Um zur Steigerung der österreichischen aber auch der europäischen Resilienz und zu einem dichteren Netz von notifizierten Stellen in kritischen Bereichen beizutragen, betreibt das BEV eine Zertifizierungsstelle, welche es ihm ermöglicht, neben der Notifizierung nach der RL 2014/31/EU betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt und der RL 2014/32/EU über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt auch die Notifizierung unter Unionsrecht für die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen zu erwirken und aufrecht zu erhalten.

Dabei ersetzt der Auftrag im Maß- und Eichgesetz an das BEV zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle weder die Anforderungen an die Akkreditierung noch an die Notifizierung. Weiters können andere Stellen, die in diesen Bereichen als notifizierende Stelle (Notified Body, NB) tätig sind bzw. werden möchten und die Voraussetzungen hiefür erfüllen, dies uneingeschränkt tun.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 10 18

                       Ing. Isabella Kaltenegger                                                           Sonja Zwazl

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende