11102 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 21. September 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 2, Z 3 und Z 6 (§ 24c Abs. 4 und 5 sowie § 24f Abs. 4 Z 2 lit. c):

Um die Vollständigkeit des zentralen Impfregisters zu gewährleisten und zu beschleunigen, dürfen gemäß des geltenden § 24c Abs. 5 Daten aus bestehenden Impfdatenbanken in das zentrale Impfregister übernommen werden. Voraussetzung sind eine valide Datenqualität und das Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Übermittlung. Da von dieser Bestimmung bisher nicht Gebrauch gemacht wurde und deshalb nicht bekannt ist, ob solche Impfdokumentationen bestehen und auf welcher Rechtsgrundlage diese gründen würden, soll § 24c Abs. 5 entfallen, zumal auch nicht bekannt ist, welche Daten in diesen Dokumentationen enthalten sind und wie und von wem diese Daten übermittelt würden.

Da die Möglichkeit der Selbsteintragung von Impfungen noch keine Funktion ist, die im Pilotbetrieb des eImpfpasses angeboten wird (vgl. hierfür insbesondere die Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i), sollen zusätzlich zu den ohnehin zur Nachtragung berechtigten Gesundheitsdiensteanbietern auch Apotheken Impfungen, die verabreicht und schriftlich dokumentiert sind, nachtragen dürfen, und die Einschränkung, dass Hebammen nur bestimmte Impfungen nachtragen und vidieren dürfen, soll entfallen.

Die bereits bestehende Zugriffsberechtigung für Apotheken auf das zentrale Impfregister soll mit der vorgeschlagenen Änderung in § 24f Abs. 4 Z 2 lit. c erweitert werden.

Apotheken sind gemäß § 24c Abs. 3 die datenschutzrechtlich Verantwortlichen für die Nachtragung von Impfungen und deshalb gemäß § 27 Abs. 17 in Verbindung mit § 24c Abs. 3 im Pilotbetrieb gemeinsame Verantwortliche mit der ELGA GmbH. Die Aufteilung der Pflichten richtet sich nach den §§ 4a ff eHealthV.

Zu Z 1 und Z 4 (§ 18 Abs. 6 Z 2, § 24f Abs. 2):

Bislang durften die Apotheken sowohl auf ELGA als auch auf das zentrale Impfregister zwei Stunden zugreifen. Da sich gerade in den Apotheken die Beziehung zu den Patient:innen durch die COVID-19-Pandemie in erheblichem Ausmaß digitalisiert und technisch weiterentwickelt hat, ist die sehr kurze Zugriffsdauer nicht mehr angemessen. Aus diesem Grund soll die Zugriffsdauer für beide Fälle auf 28 Tage verlängert – und damit hinsichtlich des zentralen Impfpasses an die übrigen Gesundheitsdiensteanbieter angeglichen – werden.

Zu Z 5 (§ 24f Abs. 4 Z 1 lit. a):

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um die Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 14):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“

 

Im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu lit. a:

Aufgrund der erforderlichen umfangreichen technisch Arbeiten soll das Inkrafttreten der Bestimmungen nach hinten verschoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Abhängigkeiten zu anderen Projekten bestehen, die die technische Umsetzung verzögern könnten.

Da durch die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich Rechte für Apotheken und Hebammen entstehen sollen und keine Pflichten, wird von einer Übergangsbestimmung abgesehen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ingo Appé, Marlies Steiner-Wieser, Elisabeth Grimling, Christoph Steiner, Stefan Schennach, Dr. Karlheinz Kornhäusl, Mag. Sascha Obrecht und Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 10 18

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender