11103 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient der Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 297/2020-15, G 301/2020-15, V 502/2020-15. In diesem Erkenntnis, kundgemacht durch BGBl. I Nr. 133/2021, hat der Verfassungsgerichtshof Regelungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung im Zahnärztegesetz und im Zahnärztekammergesetz aufgehoben.

Die Führung der Zahnärzteliste gemäß § 11 Abs. 1 ZÄG, die Ausstellung des Zahnärzteausweises gemäß § 15 Abs. 1 ZÄG und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung gemäß § 15 Abs. 3 ZÄG obliegen nach derzeit geltendem Recht gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie Abs. 4 Z 1 ZÄKG der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich. Diese ist hierbei gemäß §§ 106 f. ZÄKG an die Weisungen des/der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.

Da diese Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuzurechnen sind, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG, eine Übertragung dieser Aufgaben an eigene Bundesbehörden bedarf gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder (vgl. VfSlg. 20.322/2019; VfGH 12.6.2020, G 252/2019 ua).

Da die Regelungen betreffend Übertragung dieser Aufgaben an die Österreichische Zahnärztekammer nicht unter Zustimmung der Länder kundgemacht wurden, hat der Verfassungsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit ausgesprochen.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft, weshalb die erforderlichen Nachfolgeregelungen unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Normerzeugungsverfahrens rechtzeitig kundzumachen sind.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates, der der Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG bedarf, wurde mit den Vertreter:innen der Ämter der Landesregierungen und der Österreichischen Zahnärztekammer umfassend diskutiert, wobei die Länder ihre Zustimmung an weitere rechtliche und qualitätssichernde Maßnahmen im Zahnärzterecht knüpfen, weshalb das Gesetzesvorhaben insbesondere auch Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus der Zahnärzteliste sowie hinsichtlich der zahnärztlichen Qualitätssicherung enthält.

 

Im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Z 1 bis 4 und 6:

Da das am 15. Juni 2022 vom Nationalrat beschlossene Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz mangels erforderlicher Zustimmung der Länder zur Kundmachung nicht kundgemacht werden konnte, ist die vorliegende Novelle des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 5:

Die vorgeschlagene Änderung der Regelung des Präsenzquorums im Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bedarf noch weiterer Diskussionen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Oktober 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 10 18

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender