11108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)
Die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Oktober 2022 im Nationalrat eingebracht und - auszugsweise - wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Die Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80 (im Folgenden: „Digitalisierungs-Richtlinie“ oder „Richtlinie“), war großteils bis 1. August 2021 umzusetzen. Eine um zwei Jahre längere Umsetzungsfrist gilt nur für Art. 13i (disqualifizierte Geschäftsführer), Art. 13j Abs. 2 (elektronische Überprüfbarkeit der Herkunft und Unversehrtheit von online eingereichten Urkunden) und Art. 16 Abs. 6 (Speicherung von Urkunden und Informationen, die zum Register eingereicht wurden, in maschinenlesbarem Format oder als strukturierte Daten).
Zentrales Anliegen der Digitalisierungs-Richtlinie ist es, die Gründung von (Kapital-)Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister vollständig online zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 10). Den diesbezüglichen und auch zahlreichen anderen Vorgaben der Richtlinie wird allerdings bereits durch die geltende österreichische Rechtslage entsprochen, was sich jedoch häufig nicht aus einem einzelnen Gesetz oder gar einer einzelnen Bestimmung, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelungen ergibt. Es erscheint daher zweckmäßig, die durch bereits bestehendes Recht vorweggenommene Umsetzung von diversen Artikeln der Richtlinie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen darzustellen.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Die Änderungen dienen der Berichtigung von Redaktionsversehen.“
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. November 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Christine Schwarz-Fuchs und Dr. Johannes Hübner.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 11 28
Otto Auer Claudia Hauschildt-Buschberger
Berichterstatter Vorsitzende